Am Beispiel des Frankfurter Hasspredigers Said Khobaib Sadat, über den report mainz wiederholt und zuletzt gestern berichtete, zeigt sich exemplarisch, wie schwer sich unser Gemeinwesen tut, auch öffentlich agierende Islamisten in die rechtlichen Grenzen zu weisen oder sie des Landes zu verweisen. Den bereits bestehenden und sich ausweitenden Gegengesellschaften setzt man so zu wenig entgegen. Man sollte durchaus von Molenbeek/Belgien lernen.
Der genannte Herr Sadat gibt auch video-Unterrichtungen, die durchaus Publikum finden:
Im einzelnen ist der Nachweis manchmal schwierig, weil problematische Inhalte dann vermittelt werden, wenn die Kamera aus ist, die Vermittlung in arabisch oder Sprache des Herkunftslandes erfolgt oder sogar Video-Material in der allgemeinen Flut untergeht. Bei Sadat lag sogar einiges an Mitschnitten mit mindestens im rechtlichen Graubereich befindlichen Aussagen vor. Er wand sich jedoch oft heraus, indem er Übersetzungsfehler behauptete, s. auch Entscheidungsbegründung VGH.
Eigentlich steht bei Volksverhetzung nach § 130 StGB ein Strafrahmen bis zu 5 Jahren zur Verfügung:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
Eine Ausweisung ist ab einer verhängten Freiheitsstrafe oberhalb 3 Jahren möglich:
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html
Es bestehen also Möglichkeiten. Man muss das aber auch anwenden wollen bzw. den Strafrahmen ausschöpfen. Daran mangelt es manches Mal, wie es scheint. Zum Teil auch, weil die religiösen Muster der Aufforderung in Gleichnissen nicht verstanden wird und die Bildersprache aus europäischer Sicht zu unkonkret ist. Der in diesen Dingen ungeschulte Jurist versteht nicht, dass Gruppenbenennung, Handlungsschilderung plus Schilderung z.B. der Schlacht von Badr ungefähr dieselbe Bedeutung für die Zuhörer hat wie für ihn die Berufung auf ein BGH-Urteil bei einem vergleichbaren Fall. Das ist eher verbindlicher. Das ist die von Gott vorgesehene Handlungsweise. Wie der Religionsgründer das vorgebliche Wort Gottes anwandte, das ist vorbildlich, verbindlich und damit gottgefällig. Um bei den juristischen Metaphern zu bleiben: Neben dem Korantext gibt es auch noch die Sunna, die Gewohnheit des Propheten, die Sammlung seiner überlieferten Handlungen. Das ist so ähnlich wie Gesetzestext und Kommentar. Muslim und Bukhari sind allgemein anerkannte Hadithsammlungen. Was da drin steht, ist unbedingt einzubeziehen, sofern es sich anbietet oder genannt wird. Mohammed ist der perfekte Mensch nach Binnenkonsens. Das ist eine Sprache in Vorbildern und Gleichnissen, die muss man verstehen.
Die Richter können die Verbindlichkeit des Vorbildes meist nicht nachvollziehen (ich würde mir da Schulungen für Juristen wünschen). Volksverhetzung wird oft sogar eingestellt, auch bei Vorgängen, die die Relevanzschwelle erheblich überschreiten wegen dieser Übersetzungsschwäche. Da scheint aber auch die sonstige Arbeitsbelastung der befassten Staatsanwaltschaft eine Rolle zu spielen. Nach meiner überschaubaren Fallübersicht durchaus auch einmal mit einer nicht ganz so blinden Justizia, wie es sein sollte. Mir scheint, dass Taten von Volksverhetzung durch Autochthone manches Mal dezent anders gewichtet werden als bei Personen, bei denen man zu ihrem Vorteil annimmt, sie seien über die Gesetze nicht hinreichend informiert oder der Sprache nicht ausreichend mächtig. So mancher mag da Kultursensibilität mit Kulturrelativismus verwechseln.
Dass eine stringente Anwendung des § 130 StGB zu erheblichen (und in begründeten) Fällen zu empfindlichen Haftstrafen führen kann, zeigt sich z.B. an Horst Mahler:
Mahler und Sadat sind sicher nicht völlig vergleichbar; exemplarisch zeigt das jedoch möglicherweise einen differenten Strafwillen und die unterschiedliche Ahndung auf. Mahlers Anhänger, so widerwärtig man ihre Haltungen im Allgemeinen finden mag, sind jedoch wahrscheinlich weniger gefährlich und neigen weniger zum Massenmord, auch wenn man solche Taten wie die durch den NSU entfernt so werten könne. Immerhin soll Sadat Kontakte zur Sauerlandgruppe gehabt haben.
Wie sehr er durch seine Erziehung auch seine Kinder beeinflusst, von denen 4 in Deutschland geboren sind, zeigte sich u.a. an einem seiner Söhne. Dieser – dem Vater wie aus dem Gesicht geschnitten – ist hier, trotzdem er hier aufwuchs, offenkundig nie in der deutschen Gesellschaft angekommen. Er war, so wie ich ihn kennenlernte, in äußerst radikaler Weise gegen diesen Staat und v.a. auch seine nichtmuslimischen Mitbürger eigestellt. Er reiste wohl 2012 aus (ob er wieder da ist, ist mir unbekannt). Er flanierte 2012 häufiger mit seinem kleinen Kumpel, dem in den Medien bekannt gewordenen hessischen „Fussfessel-Islamisten“, durch die Offenbacher Fußgängerzone. In Paschtunen-Kleidung aber mit H&M-Dutt.
Da formiert sich also Gegengesellschaft. Feindschaft über Generationen, Blutfehde. Wie gut, dass wir aus der eigentlich schlechten alten Zeit, aus den Zeiten der Kriege gegen Frankreich, noch Worte für so etwas haben: Erzfeind. Sadat lebt also unter uns, seinen Erzfeinden, und nutzt die Verwaltungsgerichte rauf und runter. Völlig skrupellos in seiner Vorteilsnahme nach meiner Meinung.
Wir täten gut daran, diese Erzfeindschaft, auch wenn sie völlig fremd, bizarr und unbegründet erscheint, als genau das wahrzunehmen. Der Mann bzw. sein Sohn sehen uns als von Gott verfluchte Geschöpfe, minderwertig, bestenfalls lästig, als Tiere (aus dem Gedächtnis zitiert aus Dialogen mit dem Sohn). So jemanden kann man nicht integrieren, er will das gar nicht, denn er will sich nicht durch unsere Gesellschaft beschmutzen. ER will sich nicht integrieren, er unterwirft sich nur der Repression und auch das nur temporär. Wehe, wenn dieser Mensch Macht erhielte. Auch Richter werden so gesehen. Juristen sollten in der Breite begreifen, nicht auf Respekt und Dankbarkeit zu hoffen, wenn sie bei solchen Fanatikern Milde zeigen. Das wird als Schwäche und Bestätigung ausgelegt, als gelungene Kriegslist.
Das ist notwendig, auch wenn es nicht gefallen kann, damit aus Offenbach nicht Klein-Molenbeek wird. Die Grundsteine dafür sind auf jeden Fall schon gelegt.
Bericht:
Entscheidung des VGH mit Details:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:4757375