Warum sich die deutsche Justiz schwertut, Hassprediger und problematische Einrichtungen aus dem Verkehr zu ziehen
In etlichen Moscheen werden Inhalte verbreitet, die nicht geeignet sind, zum friedlichen und gedeihlichen Zusammenleben beizutragen. Man versucht Einfluß darauf zu nehmen, wie die Zuhörer ein gottgefälliges Leben führen oder wie sie andere Menschen sehen sollen. Mit der Autorität des theologisch Gebildeten werden diese Weisungen gegeben und die oft autoritär geprägte Zuhörerschaft nimmt dies hin. Schließlich beruft sich der örtliche Imam oder der eingeladene Sheikh auf Stellen im Koran oder gibt als „Beweis“ die eine oder andere Überlieferung an. Um dagegen halten zu können, müsste der skeptische Zuhörer also eine andere einschlägige Stelle im Koran oder eine anders lautende Überlieferung, einen Hadith, benennen können. Das kann man – der Text ist als Gesamtwerk widersprüchlich – häufig durchaus tun oder eine andere Deutung dagegenstellen. Nur fehlt es dazu den Zuhörern meist an islamischer Bildung und so wird das hingenommen.
Immer wieder gehen aus diesen Einrichtungen auch Personen hervor, zu deren Radikalisierung solche Predigten, Unterrichte und Seminare beigetragen haben. Wird dies bekannt, so wundert sich mancher, wie es möglich sein kann, dass Hassprediger so frei agieren können oder in Moscheen verhetzende Inhalte ungeahndet bleiben. Das hat verschiedene Gründe.

Bild: https://www.thebureauinvestigates.com/2012/11/01/special-advocates-the-faces-of-secret-justice/
Die Sprache
Problematische Predigten werden häufig in arabisch, urdu oder noch anderen Sprachen gehalten. Selbst explizite Aufrufe werden so leichter verschleiert. Vor Gericht müssen sie dann übersetzt werden und häufig redet sich der betreffende Angeklagte dann mit „Übersetzungsfehlern“ heraus: Man habe dies nicht so wie angeklagt gemeint, die Übersetzung sei fehlerhaft, man wolle einen eigenen Dolmetscher und überhaupt…
Beispielhaft sei Said Khobaib Sadat genannt, ein seit Jahren im Frankfurter Raum agierender Hassprediger:
Dazu auch hier:
https://vunv1863.wordpress.com/2015/11/25/hassprediger-man-muss-auch-wollen/
Die Struktur der Predigt bzw. der fraglichen Aussagen
Die Struktur möglicher Einwirkungen auf ein fundamentalistisch vorgeprägtes Publikum wird meist nicht erkannt. Auf eine autoritär sozialisierte Person, sei es primär oder sekundär, hat die Aussage einer als Autorität anerkannten Person einen erheblichen Einfluß. Wird vor einer solchen Zuhörerschaft, auf aktuelle Ereignisse eingegangen und danach aus Koran oder Hadithen zitiert, so ist das mehr als nur diffuse religiöse Unterweisung. Für jemanden, dem beigebracht wurde, es handele sich um die letzte Wahrheit, um das letzte und einzige Gesetz, nachfolgend um die im Grunde einzig mögliche gottgefällige Handlung, hat das eine ganz andere Bindungswirkung als eine Fabel oder ein Gleichnis im Christentum auf selbst fundamentalistische Christen. Die Struktur ist also beispielhaft:
Aktuelle betrachtete Handlung oder Situation => Zitat aus dem Koran oder Benennung von Hadithen
Es ist strukturell mehr wie im juristischen Bereich Gesetz und Kommentar: Der Fall wird dargelegt. Das Gesetz ist bekannt oder wird zitiert. Und dann folgt die Ausführung, wie diese Vorschrift durch als Vorbild dargestellte Personen ausgelegt wurde bzw. ob ihre Handlung gott- bzw. prophetengefällig war oder nicht. Es gibt somit nach diesem Imam dann nur diese gottgefällige Handlungsweise. Wer gottgefällig handeln will, imitiert diese Handlungsweise. Da es in Text und Überlieferung leider auch hochproblematische Stellen gibt, kann bei den Fundamentalisten auch noch die schrecklichste Tat legitimiert werden. Auch bei dieser Legitimation ist der Ausübende oder Auffordernde völlig mit sich im Reinen, denn das ist „halt seine Religion“. Beispielhaft für die subjektive Immunisierung auch schlimmster Inhalte durch die Religion das Video zum Darmstädter Doktoranden Malik Fandi, der für den IS warb, ab 1:50
Die Religion wird von Herrn Fandi als gut definiert. Da seine Religionsauslegung sich sehr an einer wortgetreuen Sicht der Texte orientiert, werden von ihm alle Inhalte auch ohne ggf. mildernde Interpretation als gut und damit gottgefällig definiert. Wenn im wörtlichen Text zur Tötung von Ungläubigen aufgerufen wird, also nur der Text wiedergegeben wird, gilt das als legitim. Wird z.B. eine konkrete Person, Gruppe oder Handlung benannt und dann dieser Text zitiert, hat das Bindungswirkung für den Gläubigen. Man kann dann vielleicht noch darüber streiten, wer alles Ungläubiger sei (wobei auch das textlich fassbar ist) unter sogar eigenen Glaubensbrüdern, aber an der Strafe besteht kein Zweifel wegen dieser Textpassagen. Juristisch ist das schwer fassbar, denn dieser Aufforderungs- und Bindungscharakter ist dem deutschen Strafrecht nicht konkret genug fassbar oder der Angeklagte redet sich damit heraus, dass dies doch nur… seine Religion sei. Ob der Richter etwas gegen seine Religion habe? In dieser Struktur vorgetragen bleiben auch erhebliche Aufrufe meist straflos.
Die Orte
Problematische Inhalte werden häufig nicht in öffentlicher Versammlung geäußert. Man hält Predigten in den Moscheen ab oder bucht andere Räumlichkeiten. Überall dort hat der Veranstalter Hausrecht, muss also nur die Zuhörer einlassen, die ihm genehm sind. Diese Selektion verhindert Transparenz. Ton- und Bildaufnahmen werden untersagt, so dass oftmals nur verdeckte Aufnahmen gemacht werden können. Wegen manchmal schwieriger Rechtslage zu einem möglichen Beweisverwertungsverbot sind diese Aufnahmen, wenn man sie denn gewinnt, nicht immer strafprozessual verwertbar. Man muss also nicht nur einen erheblichen Anfangsverdacht haben, um eine Beweiserhebung rechtsstaatlich zu rechtfertigen, sondern muss auch eine Person in die Veranstaltung hineinbringen um dort Beweise sichern zu können. Das ist im Einzelfall durchaus herausfordernd, v.a. bei konspirativeren Orten. Interessant hierzu:
BVerfGE zu 2 BvR 2500/09 – – 2 BvR 1857/10
Die geladenen Prediger
Werden zu besonderen Ereignissen auswärtige Prediger geladen, besteht häufig das Problem, dass die örtlichen Behörden diese Prediger nicht einschätzen können. Beispielhaft eine Einladung einer bekannten Frankfurter Problem-Moschee aus dem Jahre 2014 zum 10 jährigen Bestehen. Man gab sich Mühe und lud international ein:
http://web.archive.org/web/20140530061846/http://www.bilal-moschee.de/
Schön bunt.
Da darf man raten, wer zum Essen kommt. Pierre Vogel dürfte jedem bekannt sein, aber Abu Walaa? Ein Sheikh Al Mohsee? Das war jedoch nicht ein bisschen Erbauung, Folklore und anschließendes Grillen, sondern ein kleines, feines Indoktrinierungs-Festival unter Freunden.
Abu Walaa agiert seit etlichen Jahren bundesweit als Prediger in den fundamentalistischsten Moscheen, macht gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Szenegrößen. Al Mohsee stellt Selbstmord-Attentate unter den Vorbehalt, dass sie recht viele Opfer kosten und vor allem in dem Ländern der Ungläubigen stattfinden:
„In May 2004, Saudi Sheikh Abdallah Al-Muslih, chairman of a MWL commission on the Koran, argued that suicide bombings against non-Muslim enemies were permitted under Islamic law.
“Regarding a person who blows himself up, I know this issue is under disagreement among modern clerics and jurisprudents,” he said, according to a translation provided by the Middle East Media Research Institute (MEMRI).
“There is nothing wrong with [martyrdom] if they cause great damage to the enemy. We can say that if it causes great damage to the enemy, this operation is a good thing. This is when we talk of Dar Al-Harb. But, if we speak of what happens in Muslim countries, such as Saudi Arabia … this is forbidden, brothers!” (Islam divides the world into Dar al-Islam, the house of Islam, and Dar al-Harb, the house of war.)“
http://cnsnews.com/news/article/group-behind-interfaith-conference-has-record-intolerance
Die anderen Herren sind auch kaum integrationsförderlicher.
Dem Unkundigen erschließt sich das also kaum. Und auch der Kundige muss bei der Vielzahl an problematischen Personen sich Mühe geben, Schritt zu halten. Zusätzlich erschwert nämlich auch noch, dass es bei den Namen etliche verschiedene Schreibweisen gibt, so man nachforscht. Man findet unter einer Schreibweise nicht alle problematischen Betätigungen eines bestimmten Herrn.
Hat man dies jedoch getan, ist immer noch nichts gewonnen: Die Veranstaltung findet in Privaträumen statt, ein Betätigungsverbot liegt nicht immer vor und eine Ausweisung ist mit einer Frist versehen: Ausreise innerhalb von drei Tagen. Ja, da wäre er sowieso schon wieder in der Heimat gewesen. Das greift also nicht. Und so stehen Staats- und Verfassungsschutz vielleicht vor der Tür, aber ihnen sind die Hände gebunden, es sei denn der fragliche Herr lies sich schon auf Bundesgebiet so schwerwiegendes zu Schulde kommen, dass beispielsweise ein Haftbefehl vorliegt.
Um die Problematik anzugehen, sind also im Grunde einige gesetzliche Vorschriften den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Die Problemlagen sind seit etlichen Jahren bekannt. Es geschieht zu wenig, während man bei Sachen wie Facebook-Hetze* sehr schnell und auch beherzt reagiert. Da gibt man den Macher. Da stellt sich berechtigt die Frage, warum man auf diesem Auge so blind ist.
Heiko Maas, übernehmen sie!
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* Wogegen man beherzt vorgehen kann und sollte. In alle extremistischen und verhetzenden Richtungen gleichermaßen!
Hat dies auf AKTUELLE TÜRKEI RUNDSCHAU rebloggt.
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