Achter Verhandlungstag am OLG Frankfurt gegen Aria L. am 05.07.2016
Liste der bisherigen Berichte dazu s.u.
Die Beweisaufnahme ist abgeschlossen.
Die Generalbundesanwaltschaft (GBA) plädiert.
Die Vorhaltungen seien in der Hauptverhandlung nachgewiesen worden. Beim Angeklagten seien weder Schuldeinsicht noch Reue zu beobachten. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt, gesetzliche Grundlagen:
§ 8 Abs. 6 Nr. 3 Völkerstrafgesetzbuch
https://dejure.org/gesetze/VStGB/8.html
§ 168 Abs. 1 StGB
https://dejure.org/gesetze/StGB/168.html
Vom 8.-12.3.2014 sei Aria L. nach Syrien gereist. Mindestens ein Kampfeinsatz sei nachgewiesen. Der Angeklagte habe jeweils in entspannter Haltung und unmittelbarer Nähe zu den sterblichen Überresten posiert. Dass er sich – wie von ihm selber dargestellt – unter einem Gruppendruck befunden habe, sei nicht glaubwürdig. Auch wenn das Gesicht auf den Fotos unkenntlich sei, so sei er doch anhand der Kleidung und auch Uhr und Ring identifizierbar. Er habe nicht unbedingt damit gerechnet, zurückzukommen. Waren für über 2000 € habe er bestellt, aber nicht bezahlt. Das Reisegeld in Höhe von 5000 € stamme wahrscheinlich aus Islamistenkreisen. Kurz vor der Ausreise habe Aria L. noch 6 verschiedene Konten bzw. Kreditkarten beantragt; diese seien jedoch erst nach seiner Abreise zugestellt worden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur helfen wollen, sei nicht glaubwürdig. Es gäbe keinerlei Bilder von tatsächlich erfolgten Hilfsleistungen, hingegen einige in martialischen Posen. Die Aussage, er sei zum Helfen nach Syrien gegangen, sei also als absurd zurückzuweisen. Noch im April 2015 habe er Weiterlesen