Projekte an sich wurden entgegen Presseberichten nicht verboten
Koranverteilungsprojekte wie „LIES!“ oder „Siegel der Propheten“ sind in vielen Innenstädten vorzufinden. Stolz präsentiert und dokumentiert wird das meist mit Fotos oder Videos auf der Facebook-Seite „Die wahre Religion“ bzw. der entsprechenden Seite von „Siegel der Propheten“.
Diese Betätigungen sind den Kommunen natürlich wegen ihres bekannten Radikalisierungs-potentials ein Dorn im Auge. Ordnungsämter, Polizei und Verfassungsschutz haben jedoch mit dem Problem zu kämpfen, dass die Aktion als solche, das Verteilen des Korans, als freie Religionsausübung aufgefasst wird (was durchaus mal zu prüfen wäre nach den mittlerweile vorliegenden Erkenntnissen). Sondernutzungen werden daher oftmals erteilt, weil man in fast 5 Jahren es in der Breite nicht schaffte, den Herausforderungen angemessene Sondernutzungssatzungen zu erstellen und man oftmals auch sonst hofft, das Problem werde sich entweder von selbst erledigen oder der Bundesinnenminister werde es schon richten. Die gewerbliche Komponente der LIES-Aktionen wurde – trotz Hinweises – anscheinend als wenig aussichtsreich erachtet.
Ab und an geistert durch die Medien, die Koranverteilungen seien von Kommunen verboten worden. Das war im letzten Jahr der Fall in Wiesbaden, wo der Ordnungsdezernent Franz stolz verkündete, man habe zielführend gegengewirkt:
http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/koranverteilung-in-wiesbaden-verboten-13407438.html
Bei genauer Nachforschung stellte sich dann heraus, dass es Bürgerbeschwerden gab, denen man einzeln nachgegangen war. Teilweise hatte man auch den fliegenden Verteilern vorgehalten, sie benötigten eine Sondernutzungssatzung (die sie nicht vorweisen konnten, weil sie halt nicht notwendig ist bei der Art der Betätigung, wie sie in Wiesbaden ausgeübt wurde; andernorts mit richtigen Ständen natürlich schon):
http://www.jurablogs.com/2015/02/04/wiesbaden-ordnungsamt-untersagt-koranverteilung-durch-salafisten
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