Akteure aus dem salafistischen Spektrum nutzen zunehmend rechtliche Möglichkeiten
Journalisten unterliegen generell einer Sorgfaltspflicht: Die Betroffenen anhören, ausreichend Zeit für die Gelegenheit zur Stellungnahme geben und so recherchieren, dass dies im Zweifelsfall gerichtsfest ist. Dafür stehen meist von dem Medium, in dem veröffentlicht wird, Justiziare bereit, die helfen, die rechtliche Dimension abzuschätzen und keine vermeidbaren Risiken einzugehen. Die unvermeidbaren bleiben ja: Dass ein von der Berichterstattung Betroffener auch dann zu klagen versucht, wenn alle Standards eingehalten wurden und die Berichterstattung wahrheitsgemäß ist, aber halt nur nicht genehm ist. Dazu gibt es bereits einige beispielhafte Verfahren, in denen islamistische Strukturen oder Akteure unterlagen vor Gericht.
Insbesondere bei problematischen Vereinen, Strukturen und Akteuren ist es jenseits eines Verfahrensrisikos jedoch ärgerlich, wenn handwerkliche Fehler gemacht wurden, die bei ordentlicher Recherche vermeidbar gewesen wären. Journalisten tun gut daran, die üblichen Standards auch bei solchen Berichtsobjekten einzuhalten, weil in einem solchen Medienverfahren die sonstigen Einbindungen und die Fragwürdigkeit des Gegenübers keine Rolle spielen: Justizia ist da blind für das Ansehen der Prozeßpartei in anderen Zusammenhängen, es zählt alleine das veröffentlichte Wort im angemahnten Bezug. Tatsachenbehauptungen müssen daher belegt sein in einer Weise, die im Zweifelsfall auch Juristen überzeugt. Salafistische Strukturen genießen in Medienverfahren dieselben Rechte wie alle anderen auch und können diese geltend machen, sofern die Vereine z.B. für die Vorlage der Anwaltskosten liquide genug sind..
Ein solcher Fall einer unzureichenden Recherche und teilweise fehlerhafter Zuschreibung ist – anscheinend nicht zum ersten Mal – aktuell wohl dem WDR gegenüber Ansaar International e.V. unterlaufen:
Der eingestellte „Beleg“ von Ansaar ist zwar ohne Wert. Gezeigt wird ein Vordruck zur Genehmigung einer Sondernutzung, der nur von Ansaar (nebst Stempel) ausgefüllt ist. Ein Stempel oder ein Beleg der Stadt ist dies nicht und beliebig ausfüllbar:
Klicke, um auf Sondernutzungsantrag-31.10.pdf zuzugreifen
Vor Gericht genügte das zur Glaubhaftmachung, man habe schon vorher angemeldet, nicht. Es wäre die Bestätigung der Stadt Dortmund erforderlich, dass dieser Vordruck zum genannten Datum auch einging und bearbeitet wurde. Sicher hat man vom WDR jedoch nicht so genau nachgefragt.
Das wird nun von allen Betroffenen natürlich weidlich ausgeschlachtet:
Auch Martin Lejeune, der für eine „Pressekonferenz“ von Ansaar International e. V. eingeplant war*, Weiterlesen