Leipzig: Kindersicherung vor Hassan Dabbagh – vorläufig

Bundesweit bekannter Islamist scheitert vor dem sächsischen OVG – Urteil mit Signalwirkung

Der Leipziger Imam Hassan Dabbagh ist vor einigen Jahren bundesweit bekannt geworden durch Fernsehauftritte z.B. bei Sandra Maischberger (siehe auch div. Beiträge hier auf dem blog). In der letzten Zeit war er zwar nicht mehr im Fernsehen, jedoch immer wieder in anderen Medien. So wurde ein fragwürdiger Doktortitel ebenso öffentlich diskutiert wie der Umstand, dass ein an seine Einrichtung assoziierter Übersetzer Geflüchtete wohl zur Rückreise – zum IS als Kämpfer (!) – veranlasst haben soll. Parallel verfolgte er auch das Vorhaben, an seine unter Beobachtung stehende Moschee einen Kindergarten anzuschließen:

Den Angaben zufolge sollte der Kindergarten im direkten Umfeld der Al-Rahman Moschee entstehen. Das für die Erlaubnis zuständige Landesjugendamt verweigerte jedoch die Betriebserlaubnis. Als Begründung führte die Behörde im November 2014 aus, dass Dabbagh und seine Mitstreiter die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellen. Bei der Entscheidung des Amtes flossen auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes mit ein, der Dabbagh seit Jahren beobachtet.

http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Nicht-genehmigt-Salafisten-Kindergarten-sollte-in-Leipziger-Roscherstrasse-oeffnen

Die entsprechende Einrichtung:

 

Hassan Dabbagh hat sich auch in seinen öffentlich einsehbaren Unterrichten immer wieder zur Kindererziehung geäußert. Beispielhaft:

 

[Ab ca. Minute 24 spricht er z.B. über die „satanischen Methoden“ in der Schule. Er beschreibt die Einbindung in das hiesige Gemenwesen als Revolution gegen die [gläubigen, SHM] Eltern usw.]

Das aktuelle Urteil ist zum einen wegen seiner Klarheit und zum anderen wegen seiner Signalwirkung (die Entscheidung fiel an einem Oberverwaltungsgericht) von bundesweiter Bedeutung, auch wenn es eine Bindungswirkung nur auf Sachsen hat. Insofern sollten sich insbesondere Verwaltungsjuristen diese Entscheidung genauestens anschauen – zumindest wenn sie in der Region vor ähnlichen Herausforderungen stehen und öffentlich z.B. im Jugendbereich beschäftigt sind.

Urteils-Volltext:

Klicke, um auf 16A372.pdf zuzugreifen

Einige Zitate seien kommentiert:

Der Gesetzgeber habe mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf solche Träger und Adressaten abgezielt, die sich so in der Gesellschaft auf der Basis von Wertvorstellungen, die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen, abschotten, dass sie quasi Teil einer Parallelgesellschaft werden. Für die Beurteilung der Gewährleistung des Kindeswohls sei in erster Linie der Träger der Einrichtung in den Blick zu nehmen.

Die entsprechende Vorschrift im 8. Sozialgesetzbuch:

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Relevant war die Einschätzung des sächsischen Verfassungsschutzes:

Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzberichten 2011 bis 2014 sei Herr D……, der Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin, dem politischen Salafismus zuzuordnen. Als Imam der A………Moschee in L…… sowie als bundesweit und in sozialen Netzwerken tätiger Referent sei er nicht nur einfacher Anhänger, sondern Multiplikator der salafistischen Szene. Bereits die Zugehörigkeit zu dieser religiösen Strömung, zumindest in dieser herausgehobenen Position, lasse darauf schließen, dass eine gesellschaftliche Integration in einer von einem entsprechenden Träger geführten Einrichtung nicht i. S. d. Gesetzes unterstützt werde. […] Ein gesellschaftlich-integrativer Ansatz werde gerade nicht verfolgt. Dies allein rechtfertige bereits die Versagung der Betriebserlaubnis.“

Im Gegensatz zu einigen anderen behördlichen Akteuren waren in diesem Fall Jugendamt und Spruchkörper nicht beeindruckt von diesen eher zur Mehrheitsgesellschaft hin gerichteten Betätigungen:

Vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Herrn D…… zum Salafismus und den genannten Äußerungen könnten die Teilnahme des Herrn D…… am Runden Tisch der Religionen, seine Mitgliedschaft im Islamforum der neuen Bundesländer und seine Angaben zur Erziehung der eigenen Kinder zu keinem anderen Ergebnis führen.

Bemerkenswert. Zu welchem Zweck ist Herr Dabbagh in die genannten Strukturen eingebunden außer dass dies für ihn als Leumunds-Ausweis instrumentalisierbar sein sollte?

Die pauschale Behauptung der Klägerin, der Salafismus sei ein Konstrukt westlicher Geheimdienste, genügt den an die Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht (ebenso zum Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO: SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2012 – 5 B 172/12 -, juris Rn. 13; zum Salafismus siehe auch: Steinberg, NVwZ 2016, 1745 ff.). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang festgehaltene feindliche Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenüber Muslimen war weder Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch hat die Klägerin deutlich gemacht, weshalb diese für die Entscheidung erheblich sein soll. Gleiches gilt bezüglich der ohne nähere Konkretisierung behaupteten Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kindergärten für Träger christlichen Glaubens, die einer wortgetreuen Bibelauslegung folgten, sowie der Einschätzung des Herrn Bahners zum Verhältnis der Sicherheitsbehörden zu Milli Görüs*. Diese Ausführungen können daher keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts wecken.

Schon an den Passagen, die als Wiedergabe in der Beschluss-Begründung aufgeführt sind, lässt sich das Verhaften in einer verschwörungstheoretisch durchsetzten Gegengesellschaft erkennen. Insofern ist das zwar ein gutes Urteil in formeller Hinsicht. Ob die Kinder, die in diese Kita gebracht worden wären, allerdings nunmehr in eine andere Einrichtung gebracht werden, darf bezweifelt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen radikalen Imamen ist die Information über Herrn Dabbagh relativ frei verfügbar. Eltern können sich über ihn also informieren. Aber so manche Eltern werden genau diese Art Abschottung wollen.

Das Urteil ist unanfechtbar.
Es wird sich allerdings erst zeigen, ob Dabbagh eine Verfassungsbeschwerde versuchen wird.

 

 

* Gemeint sind wohl die Einschätzungen von Patrick Bahners zur IGMG, über die sich schon die IGMG mächtig freute:

Das Buch „Die Panikmacher-Die Deutsche Angst vor dem Islam“ von Patrick Bahners (FAZ), ist jedoch hoffnungsweckend und ein Beweis dafür, dass es noch immer vernünftige und objektive Menschen gibt“, so Ulupinar.

https://www.igmg.org/tag-der-jugendarbeiterinnen-2011/

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..