Über ein fundamentalistisches Portal aus Gießen
Der Facebook-Account „Mach`s klick?“ wendet sich an ein jüngeres Publikum, dem islamische Inhalte in einer islamistischen Auslegung nahe gebracht werden sollen. Verschiedene Beiträge auf dem Portal waren auf dem blog schon einige Male genannt worden, z.B. hier:
https://vunv1863.wordpress.com/2016/09/16/hippe-fundis/
Dieses jüngere Publikum wird zunehmend erreicht. Die Seite hat mittlerweile über 24.000 Nutzer:
Betreiber ist der türkischstämmige Gießener Turgay Altıngeyik,
Er möchte dem Anschein nach, dass jeder Lebensbereich vom Glauben durchdrungen wird. Das Leben soll völlig auf den Glauben und das Jenseits ausgerichtet werden. Ohne Ausnahme sollen de Zuschauer dahin gebracht werden, von der Gottesfurcht gesteuert zu werden. Er versucht, Angst zu wecken. Angst, die auch die Abtrennung von anderen Menschen bedeuten soll, die nicht derart glaubensstreng sind. Von Eltern wird isoliert, wenn sie nicht den Regeln, wie er sie vorgibt, folgen. Von anderen Menschen, die seine Anhänger beeinflussen oder auch nur sozial einbinden könnten, sowieso. Soziale Isolation, Segregation. Deren Kritik deutet er als Einflüsterungen des Teufels um, die seine Anhänger verbrennen würden, folgten sie ihnen. Er weckt eine Dauerangst vor dem Tod, die eine solche Hinwendung bewirken soll.
Die Haltungen und die Aggressivität des Vorbringens weisen fanatische Züge auf. Seine Anhänger sehen dies aber als nützliche „Ermahnungen“:
Diese Videos finden Zuschauer. Manche werden über 30.000 mal angeschaut, die links zu ihnen werden hundert- oder taisendfach geteilt.
Wie sieht nun das reale Leben aus?
In Gießen gibt es u.a. die „Islamische Jugend Gießen“. Die Gruppierung war schon 2014 ins Visier der Sicherheitsbehörden gekommen, da sie salafistische Propaganda u.a. von Ibrahim Abou Nagie, Pierre Vogel und Marcel Krass verbreitete. Die Gruppe traf sich physisch wohl bei der Islamischen Gemeinde Gießen (IGG), wie die Giessener Allgemeine Zeitung zuerst herausfand
„Bei der Islamischen Jugend Gießen, die eine Facebook-Seite betreibt, handelt es sich offenbar um eine unabhängige Gruppe, die zu keiner der Gießener Moscheegemeinden gehört. Auf diese Feststellung legt jedenfalls die Islamische Gemeinde Gießen wert, in deren Räumen die IJG bis zum Frühjahr dieses Jahres [2014, SHM] Veranstaltungen durchführte.“
http://www.giessener-allgemeine.de/regional/stadtgiessen/art71,96159
Die „Islamische Gemeinde Gießen“ ist eine Einrichtung, die wohl eine klassische Doppelstrategie verfolgt, wie sie für Einrichtungen, die der Muslimbruderschaft nahestehen, zu beobachten ist. Frei nach den Worten eines hochrangigen deutschen Funktionärs: „Man kann alles machen – wenn man es nicht an die große Glocke hängt.“
Zur Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz und zur Stadtpolitik hin wird die Begegnung gesucht. Schaut man dann auf den Facebook-Account der Gemeinde, finden sich all die hochrangigen und seit vielen Jahren bekannten Personen aus den Muslimbruderstrukturen: Von Dr. Khaled Hanafy bis hin zu Dr. Ahmad Al Khalifa ist alles da. Ein Video auch vom Fatwa-Auschuss (erwähnt im Berliner Verfassungsschutzbericht) von ersterem. Oder der Vorsitzende des unter Beobachtung stehenden RIGD, Taha Amer, korrekt zugeordnet und beschriftet, Abu Obaida, andere Gäste aus dem Spektrum, Hier eine Ankündigung vom Fatwa-Ausschuss mit Hanafy:
[Kursiver Anteil nebst Bild gewechselt, da Inhalt von der IGG gelöscht wurde. Bilder liegen aber noch vor.]
Hier unten der Herr Altıngeyik auf einem Bild der Gemeinde, das Ende Juli 2014 hochgeladen wurde. Anscheinend eine Art Ausflug (man beachte aber das Muslimbruderzeichen bei Einzelnen)?
Einmal mal größer (einige der nachfolgenden Bilder wurden gelöscht/entfernt, wohl von der IGG. Aber natürlich liegen von allen Seiten und den Fotos Screenshots vor, nur z.K.):
Oder hier:
Liebevolle Porträt-Aufnahme des nach Medienberichterstattung wohl von der IGG „exkommunizierten“ Altıngeyik, der mit seiner Jugendgruppe nicht dazugehört haben soll, die trotzdem die Moschee nutzen durfte:
[War da nicht mal was mit: „Richtige Religionseinbindung“ immunisiert? Nur so ein Gedanke.]
Aber was ist das? Die „nicht dazugehörende Jugendgruppe“, sogar mit „offiziellen“ Bannern und – am Ausgang im blauen Pulli – Dr. Rashid persönlich auf der Seite der IGG:
Eine Jugendgruppe, die nur die Räume nutzt, wird schwerlich von einer Gemeinde derart angekündigt auf die eigene Facebook-Seite übernommen. Da scheint der Herr Altıngeyik doch ganz gut in das Gemeindeleben eingebunden gewesen zu sein – aber das war ja auch vor der Berichterstattung.
Ende Juli 2014 fand dann auch das hier in Gießen statt, eine Anti-Israel-Demo mit 1200 Teilnehmern:
„Auch die weiteren Redner wie Alice Karkhiran, Mohammed Johari und Turgay Altingeyik forderten etwa Freiheit für Palästina.“
Hier das Video zum Auftrritt seinerzeit:
Aus welchen Gemeinden die 1200 Teilnehmer wohl kamen? Ging dahin der Ausflug? Mohammed Johari wirkt immer wieder in Muslimbruderzusammenhängen (s. z.B. „der nette Muslimbruder von nebenan“ auf diesem blog). Die IGG war oder ist auch Mitglied des August 2016 unter Beobachtung gestellten Deutsch-Islamischen Vereinsverbandes Rhein-Main (DIV). Der hatte im gleichen Zeitraum zu einer Anti-Israel-Demo aufgerufen, der in Frankfurt auch relevant Personen nachkamen.
„Treibende Kraft bei der IJG, die im September mit einem Infostand in der Fußgängerzone Präsenz zeigte, ist offenbar ihr Prediger, der in etlichen Videos auftritt. Er gehörte Ende Juli auch zu den Hauptrednern bei der großen Gießener Free-Gaza-Demonstration gegen den Militäreinsatz Israels im Gaza-Streifen.“
http://www.giessener-allgemeine.de/regional/stadtgiessen/art71,96159
Vielleicht fiel die angeblich nicht dazu gehörende Jugendgruppe ja auch vor der Berichterstattung nicht auf in der Gemeinde, weil man sich in wesentlichen Punkten nicht so fern ist. Es gibt wohl wesentlich mehr Schnittmengen und Kenntnisse des Vorstands, als die IGG öffentlich zugeben mag. Es ist ja ein verbreitetes Schema, dass man erst Nichtwissen, dann Nichtkennen vorschützt und schließlich einräumt, wenn die Belege gar zu erdrückend sind, dass „die“ irgendwie nicht dazu gehörten.
Die Jugendgruppe jedenfalls antwortete in gewohnter Weise:
„Die IJG spricht von »haltlosen Vorwürfen«, die auf »Vermutungen und fehlerhaften Beobachtungen« beruhten. Auch sei die Beobachtung durch den Verfassungsschutz »kein Beleg für verfassungsfeindliches Handeln, sondern ein Beleg dafür, dass man bisher keinen Beweis für solches hat«.“
http://www.giessener-allgemeine.de/regional/stadtgiessen/art71,96438
Der Facebook-Account der Islamischen Jugend Giessen gint nicht sehr viel her:
https://www.facebook.com/IslamischeJugendGiessen
Der youtube-Kanal ist leer und wurde wohl gelöscht.
Aber der Instagramm-Account existiert noch:
https://www.instagram.com/islamische_jugend_giessen/
Herr Altıngeyik versucht, v.a. junge Muslime gegen diese Gesellschaft aufzubringen. Das maßgeblich von ihm getragene Portal „Macht`s Klick“ wurde etwa einen Monat nach der Berichterstattung 2014 über die „Islamische Jugend Giessen“ ins Leben gerufen. Sicherlich ist er noch im Raum Giessen aktiv. Mittlerweile hinterlegt er seine Videos oder nimmt gleich im Freien auf. Die älteren Videos zeigen jedoch teilweise verschiedene Innenräume von Moscheen. Er findet wohl immer wieder einmal Orte, an denen er tätig sein kann.
Herr Altıngeyik ist Freiberufler, sein Angebot nennt er „Pixeltouch“:
https://www.xing.com/profile/Turgay_Altingeyik
Wegen der wachsenden Bedeutung und dem sich vergrößernden Zugang anscheinend nicht nur zu Giessener muslimischen Jugend sollte man das in Giessen im Blick haben. Und die Oberbürgermeisterin sollte sich fragen, warum sie ausgerechnet Moschee-Vereine aufwertet zur Stadtgesellschaft hin, deren gesellschaftsgestaltende Vorstellungen mehr beim Modell von Medina sind denn bei „Vielfalt leben“ (was sie zur Mehrheitsgesellschaft hin vorgeben). Sie sollte sich mal beim Verfassungsschutz erkundigen, wo sie da hingeht. Dort darf es dann gerne mal „klick“ machen.
update 23.05.2018
Das Portal von Altingeyk hat mittlerweile über 40.000 Follower.
* Falls noch letzte Zweifel hinsichtlich der Ausrichtung der IGG vorhanden sein sollten, hier ein Veranstaltungsplakat der IGG, auf dem der Frankfurter Khaled El Bakri zu sehen ist mit Yusuf Al Qaradawi.

Quelle: Screenshot der IGG-Seite, Abruf 10.09.2017 (mittlerweile auf der Ursprungsseite wohl entfernt, hier aber zu Dokumentationszwecken)
Das Foto stammt von einer Reise im Jahr 2011, bei der eine ganze Reisegruppe u.a. mit Ferid Heider und Dr. Bilal El Zayat eine Art Privat-Audienz bei einem der weltweit einflussreichsten Muslimbrüder erhielt:
Hier ist auch der Herr Johari gut zu erkennen:
Der Herr Altingeyik möchte seinen Namen nicht im Zusdammenhang mit seiner Betätigung sehen. Er hat einen Anwalt beauftragt. Hier die Replik:
Sehr geehrter Herr NN,
vielen Dank für das freundliche Telefonat und das informative Schreiben.
Nach Mitteilung der Forderungen Ihrer Mandantschaft habe ich die Angelegenheit noch einmal geprüft.
Entgegen Ihrer vorgebrachten Rechtsauffassung gehören sowohl die predigende als auch die berufliche Betätigung Ihres Mandanten mitnichten zur höchstpersönlichen, sondern zur öffentlichen bzw. allenfalls zur Sozialsphäre. Den eigenen Namen als „private Intimsphäre“ zu definieren bei offener und öffentlicher Betätigung, mag dem Wunsch Ihres Mandanten entsprechen; dies ist unbenommen, aber abwegig.
Ihr Mandant hat sich in beiden Zusammenhängen aus freien Stücken heraus in die Öffentlichkeit begeben. Bei über 24.000 Facebook-Followern geltend zu machen, dass man nur anonym und privat habe handeln wollen, erscheint durchaus ambitioniert. Ihr Mandant hat jenseits des Vermeidens der Nennung seines Namens keinerlei Vorkehrungen getroffen, seine Anonymität zu wahren, sondern hat eine ganze Anzahl eigene Videos auf Facebook eingestellt. In diesen ist er zweifelsfrei identifizierbar. Die persönliche Sichtbarmachung in Videos vor einer derart großen Anhängerschaft und Publikum verdeutlicht, dass Ihr Mandant nicht nur mit Wissen, sondern auch Wollen persönlich identifizierbar sein wollte und dies auch weiterhin ist. Diese Videos standen und stehen auch ohne Namensnennung einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. Ihr Mandant hat es somit mindestens billigend in Kauf genommen und setzt dies fort, auch von Kunden erkannt zu werden. Es gibt keinen durchsetzungsfähigen Anspruch darauf, nur von der „eigenen Community“ wahrgenommen zu werden. Bitte verdeutlichen Sie Ihrer Mandantschaft den Begriff der „Öffentlichkeit“.
Da ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen getätigt wurden wie die Zuordnung der Videos zu Ihrem Mandanten oder die geschäftliche Betätigung, mangelt es schon unter diesem Gesichtspunkt an der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung. Wahre Tatsachenbehauptungen sind regelhaft hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sein sollten (vgl. BGHE VI ZR 386/13, ). Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass im „Impressum“ genannten Abschnitt des Portals Ihr Mandant die Bilder und Inhalte für natürliche Personen explizit frei gegeben hat und sogar die Verbreitung erbeten wird. Es gibt keinerlei Rechtsanspruch darauf, nur in einem gewünschten Sinne Erwähnung zu finden (vgl. BVerfGE 97, 391 ff.). Ihr Mandant hat mit Wissen und Wollen die Öffentlichkeit gesucht. Diese besteht bekanntlich nicht nur aus Personen, die die eigene Sicht vertreten und unterstützen. Meinungen zur Betätigung Ihres Mandanten im Rahmen des Art. 5 (1) GG und nachfolgender Vorschriften hat dieser hinzunehmen, da am Beginn der Kausalkette zur behaupteten Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung Ihr Mandant steht – niemand sonst.
Da keine rechtswidrige Handlung vorliegt, ergibt sich keinerlei Rechtsgrundlage für einen Schadenersatz. Ich erlaube mir, am Rande darauf hinzuweisen, dass ein Schaden immer konkret nachgewiesen werden müsste. Da Ihr Mandant durch seine eigene Betätigung freiwillig die Öffentlichkeit in wesentlich höherem Maße herstellt als dies durch eine zusätzliche Nennung durch mich der Fall ist, wäre schon alleine zu belegen, dass bestimmte Aufträge nicht wegen der Eigenbetätigung Ihres Mandanten, sondern wegen meiner zusätzlichen Nennung erfolgten, die wiederum nur aufgrund der fragwürdigen Eigenbetätigung Ihres Mandanten überhaupt geeignet ist, die Meinung Dritter zu beeinflussen. Ihr Mandant nimmt durch seine fortgesetzte Predigertätigkeit weiterhin billigend in Kauf, geschäftliche Einbußen zu erleiden. Das steht ihm natürlich frei. Im Übrigen gilt dazu oben bereits aufgeführte Begründung, dass Ihr Mandant auch in seiner geschäftlichen Sphäre eine Nennung hinzunehmen hat (vgl. BVerfGE 1 BvR 1745/06, f.).
Erst recht gilt dies, wenn ein öffentliches Interesse angenommen werden kann. Dieses kann hier begründet bejaht werden, da nicht nur die hohe Zahl an Followern dafür spricht, sondern auch die Bezüge zu einer Gruppe, die nach Presseangaben unter Beobachtung steht. Bereits aus zwei Artikeln im „Giessener Anzeiger“ ist Ihr Mandant dem Grunde nach namentlich recherchierbar, wie ihm angemahnten Beitrag ersichtlich.
Der bloße Wunsch Ihres Mandanten, von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der eigenen freien Entscheidung […] konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu werden, verdient angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG aber keine Anerkennung (vgl. BVerfGE 1 BvR 1745/06 ).
Im Ergebnis hat Ihr Mandant dies hinzunehmen. Eine gerichtliche Überprüfung kann – ohne einem Gericht zuvorkommen zu wollen – nach hM nur zu dem Ergebnis kommen, dass bei diesem Sachverhalt Art. 5 (1) GG nicht einzuschränken ist. Eine von Ihrem Mandanten geltend gemacht Ausnahme ist nicht hinreichend sachlich begründet. Ich erlaube mir, Ihnen zu empfehlen, dies Ihrer Mandantschaft auch im eigenen Interesse Ihrer Mandantschaft zu erläutern. Eine anders lautende rechtliche Beratung, die Ihnen natürlich unbenommen ist, wäre dem Grunde nach bei dieser Rechtslage nicht sachgerecht, ohne Aussicht auf Erfolg und nicht im Interesse Ihres Mandanten.
Da ich immer das mildeste Mittel wähle, um einen Zweck zu erreichen, bin ich gerne bereit, Ihren Mandanten zu reanonymisieren, sollte er es sich in der Zukunft einmal anders überlegen. Darunter ist konkret zu verstehen: Wenn Ihr Mandant einmal zu der freien Entscheidung kommen sollte, diese predigenden Betätigungen nicht fortführen zu wollen, diese Inhalte also nicht mehr seine Meinung wiederspiegeln, er dann diese Einwirkungen auf die öffentlichen Meinung nicht fortführt und die gesamten Inhalte z.B. löscht, kann er gerne nach angemessener Zeit auf mich zukommen. Bis dahin muss er wie alle erwachsenen und geschäftsfähigen Personen die Folgen seines eigenen Handelns hinnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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