Islamistische Mitbürger?

Verwaltungsgerichte treffen klare Entscheidungen, ein kleiner Einblick

Hinsichtlich der Einstufung islamistischer Bestrebungen wird in den letzten Jahren von der Szene selber, Unterstützern und sogar Teilen der Präventionsarbeiter darauf abgestellt, dass eigentlich bis zur konkreten Vorbereitung von Gewaltausübung vieles gesellschaftlich hinzunehmen sei. Explizit sagt man das oft nicht, aber durch Handeln und Unterlassen, manchmal auch durch konkrete Stellungnahme ist erkennbar, wo da manche (neue) Bruchlinie verläuft. Mag bei letzteren noch im Vordergrund stehen, dass sie die Hoffnung haben, diese Personen mögen einen mäßigenden Einfluß auf (noch) radikalere Personen haben, so agieren Szene und Sympathisanten taktisch: In Relation zu den Mördern des IS ist es recht leicht, sich trotz abwertender Grundhaltungen noch als „Guter“ zu gerieren,* da bei einer Zurückweisung von Handlungen und der Gruppierung IS kaum noch nach den anderen Haltungen gefragt wird. Oft genug stellte sich bei fundamentalistischen Akteuren bei näherem Betrachten eine Zurückweisung des IS auch als Al Kaida-Nähe dar (zeitweise) oder zu noch anderen Gruppen. Zumindest gibt es aber vor Verwaltungsgerichten dann, wenn persönliche Vorteile in Anspruch genommen werden sollen, immer wieder Klarstellungen seitens der Verwaltungsgerichte, dass nicht irgendeine Relation zu noch schlimmeren Extremisten und Mördern relevant ist, sondern in vielen Zusammenhängen eben die Relation zur FDGO.

Verwaltungsgerichtsurteile sind dort manchmal wegweisend, da in ihnen Fragen wie grundsätzliche Eignung oder grundsätzliche Zurechenbarkeit von Handlungen betrachtet werden. Siehe dazu auch die Versagung einer Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/29/leipzig-kindersicherung-vor-hassan-dabbagh-vorlaeufig/

Insbesondere in Einbügerungsverfahren wird klar gemacht, wo – nach Sicht dieser Verwaltungsgerichte – die tatsächlichen roten Linien verlaufen und was das Gemeinwesen nach Sicht dieser Spuchkörper vielleicht nur auf der konkreten Handlungsebene, aber nicht langfristig und bei einem potentiellen Mitbürger hinnehmen muss. Rechtsgrundlage bildet dort u.a. der § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder […]

http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&g=StAG

Immer wieder werden auch von bekannteren Islamisten Anträge auf Einbürgerung gestellt:

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Siehe auch (allerdings zu geduldeten oder Asyl-Aufenthalten):

https://vunv1863.wordpress.com/2017/11/07/gerichtsnomaden/

In diesem Fall aus dem Jahr 2011 wurde die Einbürgerung versagt, weil die Person in einer salafistischen Moschee tätig war (in dem Urteil sind auch interessante Beschreibungen zu den Vorkommnissen in der betreffenden Mosdchee. Es handelt sich um den Verein von Hesham Shashaa, insofern auch deshalb lesenswert):

Er leite seit 2007 als Vorbeter das Freitagsgebet der Moschee, wenn der eigentliche Imam nicht anwesend sei. Dies sei der Fall gewesen am 9. März und 22. Juni 2007 und am 2. und 14. Januar 2008. Er sei ständiger Besucher dieser Moschee und stehe weiterhin als Vorbeter zur Verfügung. Als nach wie vor aktives Gründungsmitglied und mehr noch als Vorbeter müsse er sich die salafistische Ausrichtung dieser Moschee zurechnen lassen. […] Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 2, 1 [12]; s. auch Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG in der Fassung v. 20.12.1990, BGBl. I S. 2954 [2971]). Ebenso wenig muss nachgewiesen sein, dass es zu einer Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist. Der begründete Verdacht genügt. Ferner genügt es für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sie müssen nicht auch objektiv geeignet sein, diese zu beeinträchtigen. Es reicht aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen (BVerwG v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Ebenfalls wird nicht verlangt, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Unterstützung jede Handlung des Ausländers ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, das heißt, sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen (BVerwG v. 22.2.2007, a.a.O.).

https://openjur.de/u/493723.html

Auch zurück liegende Betätigungen können – sofern keine Einsicht festzustellen ist – ausreichend, abschlägig zu bescheiden. Eine Entscheidung des OVG NRW vom September 2017:

Danach vermag der Senat ein Sich-Abwenden des Klägers nicht festzustellen. Denn der Kläger bestreitet nach wie vor, in der Vergangenheit eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt zu haben. Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Überschrift „Predigten des Herrn G. “ (Schriftsatz vom 21. Oktober 2013, S. 10 f.) die pauschale Behauptung aufgestellt, der Kläger habe „in all seinen Vorträgen … eine vermittelnde Position eingenommen“; eine Verfassungsfeindlichkeit des Klägers könne „in seinen Predigten nicht erkannt werden“. Nachfolgend haben die Prozessbevollmächtigten ebenso pauschal ausgeführt, der Kläger habe, nachdem er von den „Bedenken der Ausländerbehörde und des Verfassungsschutzes“ erfahren habe, „sein Verhalten und seine Wirkung“ überdacht. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass er „Unrechtes nicht begangen“ habe, aber auch der Umstand nicht vernachlässigt werden dürfe, „dass sein Verhalten und Wirken missverstanden werden könne“. Er habe dem Rechnung getragen und sich „aus seiner früheren Vortragstätigkeit weitgehend zurückgezogen“. Er sei „niemals Teil der salafistischen Szene“ gewesen. Im Klageverfahren hat der Kläger abgestritten, sich der Gruppe der Salafisten zugehörig gefühlt oder deren Aktivitäten unterstützt zu haben; er sei auch sonst nicht durch rechtsstaatswidrige Aktivitäten aufgefallen (Schriftsatz vom 29. Januar 2015, S. 1).
Damit lässt der Kläger keine hinreichende Einsicht erkennen. Er bestreitet nach wie vor, salafistische Bestrebungen unterstützt zu haben, obwohl ‑ wie dargelegt ‑ jedenfalls bis in das Jahr 2010 hinein hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Gegenteil bestanden haben. Der Kläger verkennt Inhalt und Wirkung seiner Predigt „Hetze gegen den Islam“, bei der von einer „vermittelnden Position“ des Klägers keine Rede sein kann. Ein Sich-Abwenden zeigt der Kläger auch nicht damit auf, dass er vorgibt, sein Verhalten und seine Wirkung überdacht zu haben, nachdem er erkannt habe, dass beides „missverstanden“ werden könne. Diese ebenso vage wie verharmlosende Einlassung gibt in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger das jedenfalls frühere Unterstützen von salafistischen Bestrebungen einräumt oder zumindest nicht mehr bestreitet.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/19_A_2246_15_Urteil_20170906.html

Und ganz aktuell eine Entscheidung des VGH, in der ebenfalls die Einbürgerung versagt wurde. Hier stellen die Richter zweierlei fest:

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstütze. Der Kläger stehe Personen nahe, die ihrerseits eine Nähe zur Muslim-Bruderschaft aufwiesen. Die Muslim-Bruderschaft und die mit ihr verbundenen Organisationen verfolgten insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen. Deshalb sei nach Auffassung des Senats auch eine Aufteilung dieser Gruppierungen in Strömungen (Flügel), die verfassungswidrig agierten und solche, die verfassungskonform handelten – wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe –, rechtlich nicht möglich.

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/n%C3%A4he-zur-sog-muslim-bruderschaft-mb-kann-einer-einb%C3%BCrgerung-entgegenstehen

Zum einen verdeutlichen sie noch einmal, dass die Muslimbruderschaft eine eindeutig verfassungsfeindliche Bestrebung darstellt. Zum Anderen machen sie klar, dass eine Differenzierung innerhalb der Muslimbruderschaft für rechtlich nicht tragfähig erachten.**

Einige Personen, mit denen auch seitens öffentlicher Akteure kooperiert wird, könnten wegen ihrer Betätigungen nicht einmal eingebürgert werden. Für Hessen gilt dies nach der jüngsten Entscheidung nicht nur für Personen aus dem salafistischen, sondern auch aus dem Muslimbruder-Spektrum. Das sollten die Unterstützerkreise von Personen und Strukturen aus diesen Umfeldern wahrnehmen.*** Nach der Argumentation v.a. auch des VGH gälte dies im Übrigen gleichermaßen für schiitische Islamisten. Vor den Verwaltungsgerichten endet daher so manches Eigenmarketing, das bei Dialog-Akteuren noch verfangen mag oder das sonst kaum – auch politisch – hinterfragt wird.

 

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Von manchen Präventionsarbeitern wurde – anscheinend unter dem erfolgreichen Einfluß jahrelanger Relativierungs- und Umdeutungsbemühungen der eloquenteren Teilen der Szene – im Ergebnis die Schwelle zum Sympathisanten erreicht. Es werden auch Personen und Strukturen noch in Schutz genommen, die glasklar eine hierarchische und demokratiefeindliche Grundhaltung haben. Man hat offensichtlich aufgegeben, dort etwas ändern zu wollen mangels Können und definiert dann einfach um, indem man diese Haltungen nicht nur hinnimmt, sondern die eigenen, früheren Ansprüche so weit senkt, dass nur noch die persönliche Gewaltausübung fokussiert wird. Das reicht von der Umdeutung des Extremismusbegriffs über Gegennnarrative zu denen der Sicherheitsbehörden bis hin zu persönlichen Solidarisierungen mit inhaftierten Terror-Verdächtigen. Es läuft für die Szene und klare Sympathisanten natürlich bestens, wenn sogar Personen, auf deren Urteil nicht wenige politische Entscheider mehr geben als auf das ihrer Sicherheitsorgane, die ganzen Legalisten und auch alle Extremisten bis auf die Jihadisten im islamischen Hintergrundrauschen nahezu unsichtbar werden lassen.

**
Das ist eine Argumentation, wie sie z. B. in Marburg Prof. Fuess vertritt, der Präsident eines Unterstützervereins für eine unter Beobachtung stehende Muslimbruder-Einrichtung ist. Nach Prof. Fuess öffentlich geäußerten Ansichten (sinngemäß) gibt es so viele verschiedene Linien, Gruppen und Grüppchen innerhalb der MB, dass man sie eigentlich gar nicht fassen kann in D. Mir erscheint diese Ansicht nicht sehr substanziiert.

***
Darauf seien insbesondere all die Frankfurter Akteure hingewiesen, die zur Zeit einen Großbau aus diesem Umfeld unterstützen und sich an die Seite von Organisationen stellen und mit Personen aus diesem Umfeld solidarisieren. Darauf seien auch die politischen Akteure hingewiesen, die aus einem falschen Opportunismus, Imaginationen hinsichtlich Wählerstimmen und manchmal auch mangels Kenntnissen meinen, mit Funktionären der Muslimbruderschaft nette Besuchsfotos schießen zu müssen.

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