Einmal Kairo und zurück

Ein paar Gedanken zu unterschiedlichen Feministinnen und „Betriebssystemen“

Im Nachfolgenden geht es  – das sei an den Anfang gestellt – um jene Frauen, die aus ihrer islamischen Bedeckung eine politische Haltung machen oder eine islamistische Haltung mit einem Kopftuch zeigen, nicht um jene, die es aus privater Frömmigkeit oder gar unfreiwillig tragen.

In den letzten Jahren sind immer wieder Frauen aufgetreten, die sich explizit als Feministinnen bezeichnen und darauf beharren, so gesehen zu werden. So will unter anderem Kübra Gümüsay sich verstanden wissen, aber auch (nicht erst hier) Khola Maryam Hübsch:

http://www.spiegel.de/plus/kann-eine-feministin-kopftuch-tragen-a-00000000-0002-0001-0000-000159826618

Nun haben Eigenbeschreibungen die Crux, dass sie nicht immer einer objektiven Sicht entsprechen oder so beschrieben werden, dass sie mindestens ergänzungsbedürftig sind oder eine Einordnung nötig machen.

Allgemeine Frauenrechte

Wenn man unter einer Feministin ganz allgemein eine weibliche Person versteht, die sich für Frauenrechte einsetzt, so steht im Hintergrund des gängigen Verständnisses dieses Begriffs der Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte nach UN-Charta (alles ganz grob nachfolgend, Teilaspekte werden zu anderer Zeit genauer betrachtet):

https://de.wikipedia.org/wiki/Feminismus#Ziel:_Anerkennung_und_Achtung_gleicher_Menschenw%C3%BCrde_von_Frauen

Nach dieser Sicht ist eine Person, deren Ziele nicht auf eine Gleichheit der Rechte der Geschlechter abstellen, keine Feministin. Andere i.S.v. mindere Rechte für Frauen als für Männer einfordern, gilt nicht als Feminismus, wobei auch jene für Feministinnen gehalten werden, die andere Rechte in der Weise einfordern, dass sie mehr Rechte für Frauen wollen, also Rechte, die über die Gleichberechtigung hinausgehen. Bei diesem Ansatz läuft es im Prinzip meist darauf hinaus, dass diese Stärkung bzw. Betonung der Frauenrechte darauf abzielt, dass Frauen im Ergebnis mehr Teilhabe ermöglicht wird. Die (mal temporäre, mal nicht temporäre, um natürliche Erschwernisse ggf. auszugleichen) Ungleichbehandlung zielt also darauf ab, dass durch diese letztlich eine gleiche Wahrscheinlichkeit des Erlangens einer Stellung und Position in der Gesellschaft bewirkt wird bzw. erzielt werden kann.* Aus Gleichberechtigung wird das Ziel der Gleichstellung, Gleichstellung bedeutet, dass unterschiedliche Maßnahmen am Ergebnis orientiert sind und die Wirksamkeit der Maßnahmen daran betrachtet wird, ob Frauen als Gruppe in gleicher Weise an gesellschaftlichen Prozessen beteiligt sind oder ob sie z.B. tatsächlich – als Gruppe – gleich viel verdienen wie Männer.  An diesem Punkt treten individuelle Entscheidungen in den Hintergrund, da gleiche Interessen und Handlungsmuster von Männern und Frauen angenommen werden.

Aus der Forderung nach Chancengerechtigkeit (also Herstellung gleicher Startbedingungen) wird  die Forderung nach Teilhabegerechtigkeit (Herstellung ähnlicher Endzustände (gleiche Verteilungen bei gesellschaftlich begehrten, also knappen Positionen beispielsweise). Sind die Startchancen gleich, so kann dennoch – Menschen sind unterschiedlich und die Gesellschaft kann unterschiedliche Lebensentwürfe fördern, neutral sein oder sich bremsend auswirken – ein unterschiedliches Ergebnis auch aus individuellen Entscheidungen resultieren. Neben den kollektiven Faktoren gibt es individuelle. Chancengerechtigkeit beinhaltet Wettbewerb um jene gesellschaftlich begehrten Positionen, nach kollektiv gleichen Startbedingungen ist es theoretisch dem Individuum überlassen, inwieweit diese Chancen umgesetzt werden. Doch auch während des Wettbewerbs kann es zu Ungleichbehandlungen kommen, die man auszugleichen sucht, sofern der weitergehende Ansatz der Teilhabegerechtigkeit verfolgt wird. Ein unzureichendes Ergebnis wird dort häufig als Folge struktureller Benachteiligung, nicht zumindest auch persönlicher Talente oder Vorlieben gesehen (was man in Frage stellen kann). Eine reine Orientierung am Ergebnis entkernt im Prinzip den individuellen Leistungs- und Eigenverantwortungsgedanken. Führt Chancengerechtigkeit nicht zu Teilhabegerechtigkeit, kann dies über Quotierung geregelt werden (was teilweise geschieht, manchmal gerechtfertigt sein kann, aber nicht zu neuer, anderer Ungerechtigkeit führen sollte).

Frauenrechte nach Kairoer Erklärung

Nun gibt es jedoch nicht nur die Menschenrechte nach UN-Charta, sondern auch (mindestens) ein Weiterlesen