Ein paar Gedanken zu unterschiedlichen Feministinnen und „Betriebssystemen“
Im Nachfolgenden geht es – das sei an den Anfang gestellt – um jene Frauen, die aus ihrer islamischen Bedeckung eine politische Haltung machen oder eine islamistische Haltung mit einem Kopftuch zeigen, nicht um jene, die es aus privater Frömmigkeit oder gar unfreiwillig tragen.
In den letzten Jahren sind immer wieder Frauen aufgetreten, die sich explizit als Feministinnen bezeichnen und darauf beharren, so gesehen zu werden. So will unter anderem Kübra Gümüsay sich verstanden wissen, aber auch (nicht erst hier) Khola Maryam Hübsch:
Nun haben Eigenbeschreibungen die Crux, dass sie nicht immer einer objektiven Sicht entsprechen oder so beschrieben werden, dass sie mindestens ergänzungsbedürftig sind oder eine Einordnung nötig machen.
Allgemeine Frauenrechte
Wenn man unter einer Feministin ganz allgemein eine weibliche Person versteht, die sich für Frauenrechte einsetzt, so steht im Hintergrund des gängigen Verständnisses dieses Begriffs der Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte nach UN-Charta (alles ganz grob nachfolgend, Teilaspekte werden zu anderer Zeit genauer betrachtet):
Nach dieser Sicht ist eine Person, deren Ziele nicht auf eine Gleichheit der Rechte der Geschlechter abstellen, keine Feministin. Andere i.S.v. mindere Rechte für Frauen als für Männer einfordern, gilt nicht als Feminismus, wobei auch jene für Feministinnen gehalten werden, die andere Rechte in der Weise einfordern, dass sie mehr Rechte für Frauen wollen, also Rechte, die über die Gleichberechtigung hinausgehen. Bei diesem Ansatz läuft es im Prinzip meist darauf hinaus, dass diese Stärkung bzw. Betonung der Frauenrechte darauf abzielt, dass Frauen im Ergebnis mehr Teilhabe ermöglicht wird. Die (mal temporäre, mal nicht temporäre, um natürliche Erschwernisse ggf. auszugleichen) Ungleichbehandlung zielt also darauf ab, dass durch diese letztlich eine gleiche Wahrscheinlichkeit des Erlangens einer Stellung und Position in der Gesellschaft bewirkt wird bzw. erzielt werden kann.* Aus Gleichberechtigung wird das Ziel der Gleichstellung, Gleichstellung bedeutet, dass unterschiedliche Maßnahmen am Ergebnis orientiert sind und die Wirksamkeit der Maßnahmen daran betrachtet wird, ob Frauen als Gruppe in gleicher Weise an gesellschaftlichen Prozessen beteiligt sind oder ob sie z.B. tatsächlich – als Gruppe – gleich viel verdienen wie Männer. An diesem Punkt treten individuelle Entscheidungen in den Hintergrund, da gleiche Interessen und Handlungsmuster von Männern und Frauen angenommen werden.
Aus der Forderung nach Chancengerechtigkeit (also Herstellung gleicher Startbedingungen) wird die Forderung nach Teilhabegerechtigkeit (Herstellung ähnlicher Endzustände (gleiche Verteilungen bei gesellschaftlich begehrten, also knappen Positionen beispielsweise). Sind die Startchancen gleich, so kann dennoch – Menschen sind unterschiedlich und die Gesellschaft kann unterschiedliche Lebensentwürfe fördern, neutral sein oder sich bremsend auswirken – ein unterschiedliches Ergebnis auch aus individuellen Entscheidungen resultieren. Neben den kollektiven Faktoren gibt es individuelle. Chancengerechtigkeit beinhaltet Wettbewerb um jene gesellschaftlich begehrten Positionen, nach kollektiv gleichen Startbedingungen ist es theoretisch dem Individuum überlassen, inwieweit diese Chancen umgesetzt werden. Doch auch während des Wettbewerbs kann es zu Ungleichbehandlungen kommen, die man auszugleichen sucht, sofern der weitergehende Ansatz der Teilhabegerechtigkeit verfolgt wird. Ein unzureichendes Ergebnis wird dort häufig als Folge struktureller Benachteiligung, nicht zumindest auch persönlicher Talente oder Vorlieben gesehen (was man in Frage stellen kann). Eine reine Orientierung am Ergebnis entkernt im Prinzip den individuellen Leistungs- und Eigenverantwortungsgedanken. Führt Chancengerechtigkeit nicht zu Teilhabegerechtigkeit, kann dies über Quotierung geregelt werden (was teilweise geschieht, manchmal gerechtfertigt sein kann, aber nicht zu neuer, anderer Ungerechtigkeit führen sollte).
Frauenrechte nach Kairoer Erklärung
Nun gibt es jedoch nicht nur die Menschenrechte nach UN-Charta, sondern auch (mindestens) ein Gegenmodell, einen Gegenentwurf, der die Menschenrechte anders definiert und unter Vorbehalt religiöser Regeln stellt. In der Kairoer Erklärung der Menschenrechte werden die Menschenrechte der UN-Charta eingeschränkt und unter den Vorbehalt der Scharia, einer angeblich göttlich geoffenbarten, festgelegten und bereits unveränderbar kodifizierten Rechts- und Lebensordnung gestellt, hinsichtlich deren praktischer Umsetzung nur noch Interpretationsspielräume der Grundlagentexte genutzt werden, aber Änderungen an den Grundlagentexten nicht mehr möglich sind. Art und Auswahl aus dem vorhandenen Material bestimmen also die jeweilige Vorgabe. Da die Texte alt sind, oft mehrdeutig erscheinen und recht umfangreich (Überlieferungen) sind, gibt es unterschiedliche Herangehensweisen und auch Ergebnisse, die mal mehr, mal weniger schlüssig sind. Klare Vorgaben allerdings entsprechen unabänderbaren Gesetzen, deren Umsetzung jedoch Gegebenheiten angepasst werden kann oder indem man eben nicht auf sie primär abstellt (also die Gewichtung anpasst). I.d.R. gelten sie aber, sofern sie hinreichend klar formuliert sind bzw. werden von einer Mehrheit getragen. Zum Beispiel darf nach diesem Regelwerk ein Mann 4 Frauen heiraten, eine Frau aber keine 4 Männer (der Fall wird aber i.d.R, nicht behandelt). Die nachfolgende Erklärung ist von 1990, in ihr haben sich etliche Institutionen und Organisationen zusammengefunden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kairoer_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte_im_Islam.
http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR2/Materialien/dokument_8.htm
Das Eintreten für Frauenrechte kann sich auch an diesem Regelwerk orientieren, s. dazu insbesondere die Artikel 19 und 20 und was aus dieser Darstellung folgt:
„Artikel 19
Das Recht auf Gründung einer Familie
a) Die Ehe in ihrem islamischen Rahmen ist das Recht eines jeden Menschen. Sie ist der legale Weg zur Gründung der Familie, zur Zeugung der Nachkommenschaft und zur Tugendhaftigkeit der Seele: »Ihr Menschen! Fürchtet euren Herrn, der euch aus einem einzigen Wesen geschaffen hat, und aus ihm das ihm entsprechende andere Wesen, und der aus ihnen beiden viele Männer und Frauen hat hervorgehen lassen« (Koran 4, 1).
Jeder der beiden Ehegatten hat gleiche Rechte und Pflichten gegen den anderen, wie die šarî’a sie aufführt: »Die Frauen haben dasselbe zu beanspruchen, wozu sie verpflichtet sind, in rechtlicher Weise. Und die Männer stehen eine Stufe über ihnen« (Koran 2, 228). Dem Vater obliegt die Erziehung seiner Kinder: »Körperlich, moralisch, und religiös, entsprechend seinem Glauben und seinem Gesetz.« Er ist verantwortlich für die von ihm auszuwählende Richtung: »Ihr seid alle ein Hirte und ihr seid alle verantwortlich für seine Herde« (hadît nach Buhârît Muslim, Abû Dâ’ûd, Tirmidî und Nasâ’î).[…]“
Die Pflichten legen u.a. religiöse Autoritäten aus und legen sie für die jeweilige Gemeinschaft fest.
„Artikel 20
Die Rechte der Ehefrau
Sie sind:
a) dass sie dort lebt, wo ihr Ehemann lebt: »Laßt sie da wohnen, wo ihr wohnt« (Koran 65, 6).
b) dass ihr Ehemann sie während der Ehe und während der Wartezeit, wenn er sie entläßt, geziemend unterhält: »Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott die einen von ihnen (die Männer) vor den anderen bevorzugt hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben« (Koran 4,34); »und wenn sie schwanger sind, dann macht (die nötigen) Ausgaben für sie, bis sie zur Welt gebracht haben« (Koran 65, 6); und dass der Ehemann der sie entlassen hat die Kosten für die ihnen gemeinsamen Kinder, die sie pflegt, entsprechend dem Einkommen des Vaters trägt: »Wenn sie für euch stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn« (Koran 65, 6).
c) Die Ehefrau hat unabhängig von ihrer eigenen finanziellen Lage und ihrem Privatvermögen Anspruch auf diese Kosten.
d) Der Ehefrau steht es zu, von ihrem Ehemann die Beendigung des Ehevertrags in Freundlichkeit durch hul‘ (Selbstloskauf der Frau aus der Ehe gegen Entgelt) zu verlangen: »Wenn ihr aber fürchtet, dass die beiden (Ehegatten) die Gebote Gottes nicht einhalten werden, ist es für sie keine Sünde, wenn die Frau sich loskauft mit einem gewissen Betrag« (Koran 2, 229); desgleichen steht es ihr zu, die Entlassung auf gerichtlichem Wege im Rahmen der Bestimmungen der šarî’a zu verlangen.
e) Die Ehefrau hat Anspruch darauf, ihren Ehemann zu beerben. Ebenso beerbt sie ihre Eltern, ihre Kinder und ihre Verwandten: »Und ihnen (den Gattinnen) steht ein Viertel zu von dem, was ihr hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr Kinder habt, so steht ihnen ein Achtel zu von dem, was ihr hinterlaßt« (Koran 4,12).“
[Logische Inkonsistenzen belassen.]
Unterschiedliche Sicht auf Frauenrechte, ein Begriff
Zielen die Handlungen einer Frau darauf ab, dass sie die Frauenrechte nicht nach UN-Charta, sondern nach Kairoer Erklärung bzw. nach eigenen religiösen Autoritäten anstrebt, kann sie nach eigener Definition durchaus „Feministin“ sein. Wird der Anspruch, islamische Regeln auch als gesellschaftsgestaltendes Moment zu befördern, vertreten, und ist das umfassend, ist diese Person zugleich ein legalistischer Islamist: Die Haltung zielt auf ein Durchsetzen einer anderen politischen Ordnung ab, Der Wunsch steht nicht nach Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen im eigenen Kontext, sondern nach Gleichwertigkeit – im Jenseits. Dazu müssen die eigenen und ggf. von denen denen der Mehrheitsgesellschaft abweichenden Regeln befolgt werden. Teilhabe wird in der „eigenen“ Community oftmals erst gar nicht angestrebt – man konkurriert nicht mit Männern in diesem Bereich, sondern schafft eigene, gesonderte Gremien. Eine echte Wahlfreiheit, in welchem Gremium eine Frau dann mitmachen will, gibt es dort jedoch dann nicht, sobald es ein gesondertes Gremium gibt. Sie kann jedoch zugleich die Teilhabeversprechen für Frauen, die westliche Gesellschaften mit dem „Betriebssystem UN-Charta“ aufweisen, nutzen. Das böte eine zwanglose Erklärung dafür, warum z.B. die oben benannten Personen eher wenig Kritik an der Frauenrechtslage innerhalb der „eigenen“ Community üben, bzw. dort auch nur die Rechte im Rahmen der Kairoer Erklärung oder in den Grenzen ihrer religösen Autoritäten äußern. Emanzipatorische Strömungen im islamischen Kulturraum (die es gab und gibt) werden nicht berücksichtigt, weil man die eigene Ideologie befördern möchte.**
Nur einmal als Eindruck, wie in Ägypten auch schon einmal über das Kopftuch geredet wurde.Das war allerdings deutlich vor dem fundamentalistischen Rollback und auch ein Vierteljahrhundert vor der „Kairoer Erklärung“.
[Es geht hier mehr um das Publikum, wie das auf die Erzählungen Nassers reagiert. Kritik an Nassers Antisemitismus ist nötig, aber in diesem Zusammenhang geht es weniger darum.]
Am Beispiel Kopftuch wird das deutlich (die Verbände sehen das i.d.R. als Vorschrift für Frauen): Nicht das Tragen des Kopftuchs wird meist in Frage gestellt, sondern es wird gefordert, dass man mit dieser Bedeckung überall teilhaben können soll. Nicht die Vorgaben des Khalifen werden hinterfragt, sondern gefordert, dass man dessen Vorgaben überall ausleben können soll. Für sich selber akzeptiert man diese Regeln der Verbände, ist auch keine Wortführerin (jenseits von Lippenbekenntnissen) für Wahlfreiheit, sondern nutzt die Rechte als Individuum in einer westlichen Gesellschaft, um den kollektiven Anspruch, dass Frauen sich bedecken sollten, in der Weise Geltung zu verschaffen, dass Frauen die „Pflicht“ nach Verbandssicht nicht mehr in Frage stellen müssen. Sobald es nämlich klar ist, dass auch muslimische Frauen mit Kopftuch in einer westlichen Gesellschaft teilhaben können in allen Lebensbereichen, können diese nämlich in die „Pflicht“ genommen werden, dem auch Folge zu leisten: Man kann dann Frauen der eigenen Community dahin drängen, ihrer „Pflicht“ nachzukommen, weil diese ja nicht mehr an Teilhabe in der westlichen Gesellschaft hindert.
Parallel sind Feministinnen westlichen Zuschnitts für manche Musliminnen dann keine in ihrem Sinne, wenn sie Versorgungsansprüche, „Vorteile der Frauen“ nach islamischem Recht zurückweisen bzw. den Vorrang des deutschen Rechts mit seinen stärkeren Kinder- und Frauenrechten vor das islamische Recht stellen wollen. Man könnte in der Argumentation von Aydan Özoguz zum Thema Kinderehe einen solchen Ansatz sehen:
„Özoguz warnte vor den Folgen einer Rechtsverschärfung für die jungen Frauen: „Werden ihre Ehen aberkannt, verlieren sie unter anderem Unterhalts- und Erbansprüche, ihre Kinder wären unehelich, für viele würde das sogar eine Rückkehr in ihre Heimatländer unmöglich machen.“
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-11/aydan-oezoguz-integrationsbeauftragte-kinderehen
Zusammenprall im Feminismusbegriff
Das begründete das Schweigen, wenn es um Frauen-Rechte nach UN-Charta innerhalb der islamischen Gemeinschaft geht, und gleichzeitig die Lautstärke, wenn es um die Rechte nach Kairoer Erklärung geht (z.B. Bedeckung). Feministinnen hingegen, die Musliminnen sind, deren Handlungen auf die UN-Charta abstellen, werden diese erweiterten Frauenrechte (in Relation zur Kairoer Erklärung) hier wie dort einfordern; auch dann, wenn sie Kopftuch tragen aus persönlicher Frömmigkeit. Sie werden also für Wahlfreiheit auch GEGEN die eigenen Autoritäten argumentieren. Am Ziel und an der Art der Frauenrechte, die eingefordert werden, zeigt sich also das „Betriebssystem“. Ohne jetzt die Personen oben explizit zu meinen, zeigt sich die Islamistin unter den Feministinnen also daran, WELCHE Frauenrechte sie einfordert. Und welche nicht. Welche Einschränkungen sie für sich selber hinnimmt (z.B. fremdbestimmte Verheiratung), nicht freiwillig thematisiert und bei Konfrontation als etwas positives und persönlich gewähltes darstellt (Umdeutung).
Hiesige Kopftuch tragende Islamistinnen stellen also meist – sie leben ja in einer freien Gesellschaft – nicht die Frage, ob das Tragen überhaupt Pflicht ist und treten nicht für jene ein, die es (auch hier) tragen müssen. Das bleibt bestenfalls abstrakt und kaum hörbar. Da hier die persönliche Freiheit gilt, ist es recht wohlfeil, für das Tragen einzutreten: Es bleibt, wenn man kollektive Zuordnungen individuell einfordert, in diese Richtung meist ohne Folgen. Es ist ggf. einklagbar, wo dies nicht der Fall ist. Der kollektive soziale Raum, in dem islamische „Pflichten“ eingefordert werden können, ohne dass dies Folgen in der hiesigen Gesellschaft hat, soll also ausgeweitet werden. Der Zugriff bzw. die Beeinflussung von Personen der eigenen Community soll IN der Mehrheitsgesellschaft und trotz des Agierens in ihr sichergestellt werden. Es geht v.a. um die eigene Identität, die durch Abgrenzung gesichert werden soll. Segregation durch äußere Merkmale als Programm, das aber als Nichtausgrenzung muslimischer Personen verkauft wird. Die erhitzte Debatte um das Kinderkopftuch zeigte da auch einiges auf. Wer die Freiheit (der Eltern) verteidigte, ihr Kind auch im religiös neutralen Raum Schule religiös zu markieren, wer dagegen eintrat, dass Kinder sich in religiös neutraler Umgebung selbst als Individuum erleben dürfen, ist keine Freundin von Individualrechten, auch wenn sie sich als solche bezeichnet.
Immunisierung des anderen Ansatzes
Die Hilfe von Personen, die die Individualrechte großschreiben, wird als Individuum bei der Ausweitung dieses kollektiven Raumes gerne angenommen. Das ist bei überzeugten Funktionärinnen jedoch eine Einbahnstrasse: Sie wollen ja die eigene Ideologie befördern, nicht die Individualrechte allgemein (die sie in „ihrer“ Community nicht einfordern). Sie fallen allenfalls darin auf, die kollektiven Ansprüche in persönliche Wahl umzudeuten und als „echte Freiheit“ zu verkaufen.
Dieselben Personen, die die Protagonistinnen bei ihrem Ansinnen gegenüber der Mehrheitsgesellschaft unterstützen, dürfen jedoch nicht auf Mithilfe der eben noch beförderten Person hoffen, wenn es um die Ausweitung von Individualrechten im islamistischen Kollektiv geht. Das Verhältnis von Männern und Frauen nach Vorstellungen der Kairoer Erklärung bleibt unbearbeitet. Deswegen gibt es auch keine Solidaritätsadressen an iranische Frauen, die das Kopftuch gegen (männliche) Herrschaft ablegen: Die Männer sind zugleich religiöse Autoritäten, sie DÜRFEN nach Sicht islamistischer Feministinnen Frauen solche Vorschriften machen. Nicht die Solidarität unter Frauen zählt, die gibt es auch nicht, weil alles unter dem Vorbehalt religöser Regeln steht. Solidarität hat nur die, die die selbst geteilten religiösen Ansprüche nicht in Frage stellt, sich also ebenso unterwirft.
Solche Doppelstandards fallen natürlich irgendwann auf.
Um zu verdecken, dass man mitnichten IN der muslimischen Community für Frauenrechte nach UN eintritt, wird der männliche Islamist in den Hintergrund gerückt. Das funktioniert darüber, dass man Muslim-sein als „schwarz“, Nicht-Muslim-sein als „weiß“ definiert und das ganze dann als postkoloniale „Emanzipation“ umdeutet. So wird dann aus dem Mullah-Regime eine Institution, die eigentlich für kulturelle Selbstbestimmung eintritt und die man dann auch nicht mehr öffentlich kritisieren muss wegen der Menschenrechte. Die „schwarze Frau“ gegen den „weißen Mann“ geht als Argumentation dann und schon kann auch der Islamist mittun, denn die eigenen „Rechte“ bzw. Vorgaben werden nicht mehr hinterfragt. Er kann die islamischen Rechte der Frau einfordern, ohne dass auffällt, dass er Frauen die gleichen Rechte nach UN-Charta verwehrt. Das fällt glatt unter den Tisch.
So nimmt man die Männer der „eigenen“ Community aus der Diskussionslinie, kann gemeinsame Sache machen mit anderen Feministinnen, die die andere Grundlage meist nicht erkennen, und gemeinsam wird dann der Mann an sich angegangen. Zugleich wird bei Gegenrede darauf abgestellt, dass Menschenrechte nach UN irgendwie „weiß“ seien, also nicht universell gültig. Welche Menschenrechte man stattdessen will, wird oft nicht klar artikuliert, die Gegenhaltung definiert sich nach außen v.a. durch die Ablehnung „westlicher Werte“ als einer Art kolonialer Spätwehe, die für die „eigene“ Community keine Wirkmacht hätte, da der Kolonialismus so viel Unglück über die Welt gebracht hat (was er hat). Regelmäßig wird an diesem Punkt die Sklavenhaltung und das Kolonialstreben islamischer Mächte in der Vergangenheit entweder nicht erwähnt oder schön geredet. Das schöne multikulturelle Zusammenleben in Andalusien wird gerne erwähnt, nicht jedoch die Schädelminarette, die ahnen lassen, dass der Besuch so friedlich nicht war. Eine schwarz-weiße Sicht wird generiert.
Bei all dem stehen muslimische Frauen, die selbstbestimmt leben wollen und dies gegen ihre Community, außen vor. Eine Forderung muslimischer Feministinnen, mehr allgemeine Frauenhäuser zu Verfügung zu stellen, hört man von Seiten der Funktionärinnen weniger.
Wer also so argumentiert, kollektive Unfreiheit zu individueller Freiheit umdeutet, hat ein anderes „Betriebssystem“, in dem Frauenrechte anders definiert sind. Innerhalb dieser Realitätsblase sind Islamistinnen also auch Frauenrechtlerinnen, weil sie die Frauenrechte der eigenen Community überall umgesetzt sehen wollen. Insofern ist die Selbstbezeichnung nicht einmal so falsch, wie sie sich zunächst darstellt. Über die Statthaftigkeit, den „westlich“ geprägten Begriff berechtigt und ohne die andere Bezugsgröße zu nennen, wenn man doch auf andere Rechte abstellt, zu nutzen und über das „Betriebssystem“ sollte man allerdings einmal genauer reden. Auch und gerade jene sollte man befragen, die sich als Feministinnen bezeichnen. Man sollte fragen, welche Gesellschaft sie anstreben, welche Frauenrechte sie vertreten innerhalb „ihrer“ Community. Man sollte fragen, warum sie in der Mehrheitsgesellschaft Frauenrechte selektiv einfordern und auf welcher Basis diese Selektivität ruht. Man sollte sie u.a. zur Kairoer Erklärung befragen und, wenn sie vernehmbar eine Gruppe im Hintergrund haben, wie ihre Autorität dazu steht. Bei Ahmadis könnte man z.B. fragen, welche Frauenrechte der Khalif vertritt und wie diese im Verhältnis zur UN-Charta stehen.
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Ausgenommen jetzt einmal jene, die eine Art Matriarchat anstelle patriarchaler Ansätze als Ziel sehen: eine strukturelle Bevorzugung von Frauen mit dem Ziel, Ungleichheit zu erschaffen.
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Zu einigen Argumentationsmustern, ganz interessante Ausführungen: