Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Sabri Ben A. am Freitag zu fünf Jahren Haft. Dabei wies der Strafsenat auch mit scharfen Worten die Vorwürfe seines Anwalts Martin Yahya Heising zurück. Der Verteidiger hatte der deutschen Justiz in seinem Plädoyer vorgeworfen, Islamisten aus „politischen Erwägungen“ zu verurteilen.

Kurz vor dem Urteil sprechen Sabri Ben A. und Martin Heising miteinander (Bild: Sigrid Herrmann-Marschall)
Wegen Unterstützung der in Syrien aktiven Terror-Organisation „Ahrar ash-Sham“ in drei Fällen sowie Unterstützung der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) durch entsprechende Propaganda im Internet verurteilte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) den Deutsch-Tunesier Sabri Ben A. am Freitag zu fünf Jahren Haft. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hatte fünf Jahre und sechs Monate gefordert. Die Anwälte des 39-jährigen Kölners hatten Freispruch beantragt.
Kaum hatte die Vorsitzende Richterin Dr. Karina Puderbach-Dehne das Strafmaß verkündet, wies sie mit scharfen Worten die von Martin Yahya Heising, einem der beiden Anwälte von Sabri Ben A., in dessen Plädoyer gegen die deutsche Justiz erhobenen Vorwürfe zurück. Der Senat verwahre sich gegen solche Vorwürfe und „brauche keine Erinnerung“, so die Richterin. Auch bei Islamisten gelte im deutschen Strafrecht die Unschuldsvermutung. Und die Verurteilung von Sabri Ben A. erfolge nicht aus „politischen Erwägungen“, sondern aufgrund der umfassenden Beweiserhebung und -würdigung.
IS-Videos unter „Dawla“ abgelegt
Ebenso deutlich zurückgewiesen wurden in diesem Prozess mehrfach geäußerte Darstellungen, Sabri Ben A. habe IS-Propagandavideos „aus journalistischen Gründen“ auf seinen Computern gespeichert. „Aus der Gesamtschau ist der Senat zur sicheren Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte weitgehend mit der Ideologie des IS identifiziert und ,Believers Place‘ als Werbung für den IS betrieben hat“, sagte sie und verwies darauf, dass Sabri entsprechende Videos sorgfältig im Ordner „Dawla“ abgelegt hatte. „Dawla“ ist eine im Arabischen von IS-Anhängern häufig genutzte Selbstbezeichnung. Kurz zuvor sprach sie von einem „hilflosen Versuch des Angeklagten, die eigene Nähe zum IS zu verharmlosen.“ An anderer Stelle sprach die Richterin von seinem „Bemühen, den Jihad auf diesem Feld für den IS zu führen.“
Auch beim Tatkomplex der Unterstützung der „Ahrar ash-Sham“ in den Jahren 2014 und 2015 erlitt Sabris Verteidigung Schiffbruch auf ganzer Linie. So wurden die Telefon-Abhörprotokolle des mutmaßlichen Mittäters, des bereits vom OLG verurteilten Mirza Tamoor B., vom Gericht als „insgesamt glaubhaft und auch hinreichend konkret“ eingestuft. Es wurde hervorgehoben, dass er bei einer seiner Reisen nach Syrien auch acht Schwerter und sieben Kampfmesser im Gepäck hatte. Bei den Handschellen und Waffenreinigungs-Sets, der er dort ebenfalls übergeben hatte, wurde angemerkt, dass „diese für einen rein humanitären Einsatz nicht notwendig sind“.
„Nur“ Unterstützung, aber keine Eingliederung
Weiter gelangte der Strafsenat zu der Überzeugung, dass sich Sabri Ben A. in Syrien wissend in einem Ausbildungscamp der Terror-Organisation aufgehalten hatte. Dies ergebe sich insbesondere aus der Nachricht an seine Frau, er müsse dort „Wache schieben“. Dies deute auf einen ihm bekannten militärischen Zusammenhang. Eine Eingliederung in die Terror-Organisation sei jedoch nicht mehr der für eine Verurteilung hinreichend notwendigen Sicherheit erkennbar gewesen.
Die in ihren Details mehr an eine schriftliche Urteilsbegründung erinnernde mündliche Begründung dauerte rund sechs Stunden. Im Zuschauerraum verfolgten auch die Ehefrau sowie zwei Schwestern von Sabri Ben A. das Geschehen. Bei der Erläuterung der Strafbemessung fiel auf, dass seine „Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer“ als Strafmilderungsgrund aufgeführt wurde. Die aus den Ermittlungen gegen Sabri Ben A. resultierenden „Belastungen“ für ihn und seine Familie wurden ebenfalls als strafmildernd genannt. Als straferschwerend wurden unter anderem die Energie aufgeführt, mit der er sein Handeln betrieb, seine Vorstrafen und die „nicht geringe Schuld“ jeder seiner Taten.
Wenig Hoffnung auf Einsichtsfähigkeit
Mit dieser Urteilsbegründung ist die konfrontative Strategie der beiden Anwälte, ihren Mandanten als Opfer des Staates und als Unschuldslamm darzustellen, auf ganzer Linie gescheitert. Damit haben die Verteidiger, insbesondere Martin Yahya Heising, aber auch gegenüber der Szene gezeigt, dass sie sich selbst treu geblieben sind. Gleiches gilt für Sabri selbst, der in seinem 25-minütigen und damit rekordverdächtig langen letzten Wort theatralisch gekonnt die Rolle des Opfers eingenommen hatte, dabei auch einräumte, es „vielleicht übertrieben zu haben“ – aber gleichzeitig jede konkrete Reue und ideologische Distanzierung vermissen ließ.
Damit ist die Hoffnung auf Einsichtsfähigkeit bei den Anwälten wie auch ihrem Mandanten gleichermaßen gering. Es wäre nach diesem Prozess keine Überraschung, wenn sich Sabri und seine Verteidiger dadurch weiter treu blieben, indem sie Revision gegen das Urteil einlegen.
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