Verena M. bald wieder frei?

Beim Prozess gegen die IS-Rückkehrerin Verena M. beantragte deren Anwältin Seda Basay-Yildiz am Dienstag in Düsseldorf die Aufhebung des Haftbefehls. Unter anderem begründete sie dies damit, dass die kurdische Lagerhaft bei der deutschen Strafe im Verhältnis 1:3 angerechnet werden müsse. Mit dieser Sichtweise hatte Basay-Yildiz bereits beim Prozess gegen Sibel H. in München Erfolg.

Verena M. bei Prozessbeginn (Bild: Sigrid Herrmann-Marschall)

Der Prozess gegen die IS-Rückkehrerin Verena M. wurde Anfang dieser Woche vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) fortgesetzt. Die Troisdorferin erscheint dabei auch weiterhin vollverschleiert sowie mit Corona-Maske vor Gericht. Damit ist ihr Gesicht für niemanden im Saal erkennbar. Beim Prozessauftakt hatte die 33-Jährige angekündigt, ihren Hijab „nicht für ein milderes Urteil ablegen“ zu wollen.

Montagnachmittag stellte sich der Islamwissenschaftler Guido Steinberg den Fragen zu seinem Gutachten. Bei der Fortsetzung am Tag darauf wurde die Verlesung eines Briefes erwartet, den Verena M. aus der Haft an ihre Mutter geschickt hatte. Da sie sich darin zu ihrer Zeit bei der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) geäußert hatte, wurde der Brief vom Vorsitzenden Richter Lars Bachler als Beweismittel anerkannt. Umso überraschender war es, dass Bachler am Dienstag verkündete, der Brief werde nicht im Gerichtssaal verlesen und stattdessen im sogenannten Selbstleseverfahren behandelt. Damit wird in einem Strafprozess, der öffentlich geführt werden soll, ein möglicherweise wichtiges Beweisstück im Ergebnis der Kenntnisnahme der Öffentlichkeit entzogen.

Stattdessen wurden Chat- und Sprachnachrichten von Verena M. aus ihrer Zeit im Irak und in Syrien begutachtet. Unter anderem wurde ein Bild eines Feuers gezeigt, bei dem sie gefragt wurde, warum sie dieses Bild versendet habe. „Weil ich es will, lol“, schrieb sie zurück. „Ich hasse die Juden. Deswegen freue ich mich, wenn da Feuer ist.“ In anderen Nachrichten erklärte sie ihrer Familie, dass und warum sie weiter nach den Regeln des Islam und nicht mehr in Deutschland leben wolle: „Ich kann nicht mehr mit der Musik dort, den halbnackten Menschen, dem Alkohol.“ An anderer Stelle stellte sie klar, nicht „den modernen Islam“ zu meinen, sondern den von vor 1.400 Jahren: „Ich will unter den Gesetzen von Allah leben.“ Ihren Angehörigen wünschte sie die „Rechtleitung“.

Bald wieder auf freiem Fuß?

Zum Paukenschlag kam es, als ihre Anwältin Seda Basay-Yildiz kurz vor Ende der Sitzung die Aufhebung des Haftbefehls und damit die Freilassung von Verena M. aus der Untersuchungshaft beantragte. Dies begründete die Verteidigerin damit, dass die bisherige Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Anklagepunkt, Verena M. habe ihren kleinen Jungen im IS-Gebiet im Sinne seiner Ideologie erzogen, ebenso unzutreffend sei wie der, sie habe eine Waffe besessen. Eine perfide Argumentation, denn tatsächlich hatte das Gericht bislang von einer Vernehmung des Jungen abgesehen und ersatzweise dessen leiblichen Vater sowie dessen zweite Ehefrau vernommen. Und deren Ausführungen war lediglich zu entnehmen, dass die mutmaßliche Erziehung im Sinne der IS-Ideologie bei dem Kind offenbar nicht gefruchtet hatte, nicht aber, dass es diese nicht gegeben habe.

Diesen Punkt sah die Bundesanwaltschaft offenbar ähnlich, denn deren Vertreterin widersprach sofort und merkte dabei an, dass die Beweisaufnahme dies ihrer Auffassung nach bislang nicht ergeben habe. Außerdem widersprach die Staatsanwältin der Ansicht von Seda Basay-Yildiz, die Zeit, in der Verena M. in kurdischen Lagern interniert war, müsse im Verhältnis 1:3, also drei Tage weniger Haft in Deutschland für jeden Tag im Lager, auf eine mögliche Haftstrafe angerechnet werden. Für eine solche Anrechnung gebe es keine Voraussetzung, so die Staatsanwältin.

Hier aber könnte die Bundesanwaltschaft irren. Denn eine solche Anrechnung im Verhältnis 1:3 hatte Basay-Yildiz bereits vor dem OLG München gefordert, als sie die IS-Rückkehrerin Sibel H. dort verteidigte. Und dem war das OLG München dann in seinem Urteil gefolgt, womit ein Präzedenzfall geschaffen wurde. Hinzu kommt, dass der 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf, vor dem sich Verena M. nun verantworten muss, bei Frauen für milde Urteile bekannt ist. Sollte sich auch dieser Senat der Sichtweise einer solchen Anrechnung anschließen, so müsste er, da Verena M. 33 Monate in kurdischen Lagern interniert war, 99 Monate einer möglichen Haftstrafe als bereits verbüßt anerkennen. Das wiederum würde bei einem Urteil, das nach aktuellem Stand noch vor den Sommerferien erfolgen soll, bedeuten, dass eine Angeklagte, die sich abseits ihrer Distanzierung vom IS als Organisation dem Gericht bislang als ideologisch gefestigt präsentierte, schon bald wieder auf freiem Fuß wäre.

Da dürfte auch wenig helfen, dass die Verteidigerin im Falle einer Freilassung das Tragen einer Fußfessel und das Wohnen bei der Mutter anregte, also in einem gefestigten Umfeld. Denn das, so die Bundesanwältin trocken, habe Verena M. bereits vor ihrer Ausreise zum IS gehabt.

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