Mainz: Kinder unter dem Einfluss von Fundamentalisten?

In einem Mainzer Gewerbegebiet befindet sich seit einiger Zeit eine neue Gebetsstätte. Die Einrichtung, die sich „Masjid al-Ikhlas“ nennt, weist verschiedene problematische Bezüge auf. So war erst am 28. Juli ein regional bekannter Prediger eingeladen, der seit Jahren eine feste Größe in salafistischen Netzwerken ist. In dem Mehrzweck-Gebäude werden aber auch kleine Kinder unterrichtet.

Die Gebetsstätte des Islamisch-Afghanischen Kulturvereins in Mainz (Bild: Sigrid Herrmann-Marschall)

Bei der Fahrt durch die Wilhelm-Maybach-Straße in Mainz fällt nicht auf, dass sich in dem Eckgebäude mit der Nummer 9 eine Gebetsstätte befindet. Der Trägerverein der Einrichtung, die sich „Masjid al-Ikhlas“* nennt, ist der Islamisch-Afghanische Kulturverein e.V. Dessen Sitz ist im Vereinsregister in der Alten Mainzer Straße 119 verzeichnet. Nach öffentlichen Angaben wurde die Organisation bereits im Mai 2015 gegründet. Ein Video von der kleinen Veranstaltung nach Fertigstellung und Bezug der Räumlichkeiten zeigt auf, dass bereits zur Eröffnung geplant war, Kinder zu unterrichten:

https://www.facebook.com/323985218043656/videos/324770131298498/

Vereinsvorsitzender ist Ahmad Walid Aslamzada, der abseits seiner religiösen Betätigung einen Bekleidungshandel unterhält.** Als Ansprechpartner für den Verein wird jedoch mehrfach Hamed Rassa benannt.

Bilder und Videos zeigen Unterricht von Kindern

Belegbild: Facebook-Account der Einrichtung, Abruf 1.8.2019

Von der Betreuung und dem Unterricht der Kinder finden sich im Internet eine Vielzahl an Bildern und Videos. Diese legen nahe, dass bereits sehr junge Kinder – möglicherweise bereits ab zwei oder drei Jahren – diesen Unterricht besuchen und offenbar dazu gebracht werden, Inhalte auswendig zu lernen, die sie noch gar nicht verstehen können. Aus diesem Video geht hervor, dass auch Kinder aus Wiesbaden unterrichtet werden (etwa ab Minute 13):

Video

Die islamischen Vorträge werden oft in Dari, einer Variante des Neupersischen in Afghanistan, oder in Deutsch gehalten. Am 28. Juli nun war der Mannheimer Prediger Amen Dali in dieser Einrichtung. Dali war Imam der Mannheimer al-Faruq-Moschee und wichtiger Akteur sowie Vortragsreisender eines salafistischen Aktionsgeflechts im Südwesten (siehe dazu Beiträge zum „Ausschuss für Mondsichtung“ auf diesem Blog).

Belegbild: facebook.com/sheikhamendali/photos/a.1448987138729883/2061721470789777/?type=3&theater, Abruf 2.8.2019

Dali verweist in seinem neuen Vortrag, der als Handy-Aufzeichnung auf der Facebook-Seite des Weiterlesen

Falscher Heiligenschein in Heiligenhaus

Moschee fällt immer wieder durch radikale Prediger auf

Heiligenhaus ist eine kleinere Stadt in NRW, die im Dreieck Essen – Wuppertal – Düsseldorf liegt. Unter den wenigen islamischen Gebetsstätten ist auch eine Einrichtung, die von dem Marokkanischen Moschee- und Kulturverein betrieben wird. Die Moschee liegt seit einigen Jahren in der Gohrsstraße 6. Eine Doppelstrategie bewirkt, dass die Haltung, die problematische Prediger einladen lässt, nicht in der Kommune diskutiert wird.

Zur Mehrheitsgesellschaft hin wird eine eher dialogbetonte Linie verfolgt, beispielhaft aus dem Jahr 2011:

El-Hamdani berichtet, dass der Islam eine friedliche Religion sei, in der bei ihnen Bildung, Gleichberechtigung und Toleranz zähle. Und Woelm ist „überrascht über die vielen Gemeinsamkeiten und, dass wir sofort einen guten Draht zueinander gefunden haben.

https://www.waz.de/staedte/heiligenhaus/muslime-und-christen-tauschen-sich-aus-id4859202.html

2016:

Neben der katholischen und der evangelischen Kirchengemeinde beteiligen sich auch die türkisch-islamische und die marokkanische Gemeinde aus Heiligenhaus“, freut sich Niering.

https://www.lokalkompass.de/heiligenhaus/c-kultur/begegnungen-schaffen_a615948

Und auch bei solchen Aktivitäten, einem Fußballturnier des Islamischen Bund Essen 2018, beteiligt man sich:

https://www.islamischer-bund.de/das-ibe-sommerturnier-2018-war-ein-voller-erfolg/

Auf der wenig aussagekräftigen Internetseite ist als Verantwortlicher immer noch Fouad El-Hamdani benannt:

https://www.masjid-alhikma.de/masjid-al-hikma/

Zur Community hin werden jedoch über Jahre immer wieder andere Schwerpunkte gesetzt. So war der Hassprediger Tarik ibn Ali, der länger in spanischer Untersuchungshaft saß wegen Terrorunterstützung, wiederholt in Heiligenhaus. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, obwohl er derzeit auf freiem Fuß ist, aber wohl mit Reisebeschränkung auf Madrid.

Ab dem Jahr 2012 gab es Auftritte. Hier eine Ankündigung vom Frühjahr 2012:

https://www.maroczone.de/forums/index.php?/topic/24178-tarik-ibn-ali-in-heiligenhaus/

März 2012:

Auch Abdul Adhim Kamouss war in seiner aktiven Zeit als radikalerer Prediger (hier 2014) dort zu Gast:

März 2014: Weiterlesen

Hizbollah: Früh geübt und dann weiter

Jugend des Özoguz-Vereins „Islamischer Weg“ kooperiert mit Hizbollah-Unterstützungs-Verein

Über die Betätigungen der schiitischen Bremer Al-Mustafa-Gemeinschaft war hier bereits mehrfach berichtet worden. Der Verein taucht auch im Bremer Verfassungsschutzbericht auf, Seite 76:

Die ca. 60 Anhänger der „Hizb Allah“ in Bremen sind in dem Verein „Al-MustafaGemeinschaft e.V.“ organisiert. Dieser arabisch-schiitische Kulturverein fungiert als Anlaufstelle für schiitische Muslime in Bremen, insbesondere aus dem Libanon. Die „Al-Mustafa-Gemeinschaft“ unterstützt die „Hizb Allah“ im Libanon insbesondere durch die Sammlung von Spendengeldern. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang der bundesweit tätige Spendenverein „Waisenkinderprojekt Libanon
e.V.“, dessen Zweck in erster Linie in der finanziellen Unterstützung der Hinterbliebenen gefallener „Hizb Allah“-Kämpfer bestand. Am 8. April 2014 wurde der Verein vom Bundesministerium des Innern verboten. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 wurde das Verbot bestandskräftig.

https://www.senatspressestelle.bremen.de/…/20180618_Verfassungsschutzbericht.pdf

Besonders problematisch schon auf den ersten Blick stellt sich die schon sehr früh beginnende „Jugendarbeit“ dar:

Eine Einordnung mit weiteren Eindrücken:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/10/06/hizbollah-kinder-in-bremen/

Der Verein „Der islamische Weg“ der Gebrüder Yavuz und Selim Özoguz wiederum war ebenfalls bereits Thema:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/03/delmenhorst-teheran-und-zurueck/

Auf der Seite des Muslimmarkts, eines Informationsangebots der Brüder, wird auch ein Hinweis zur Jugendarbeit des Vereins gegeben. Der Özoguz-Verein führt seine Jugendarbeit regelmäßig einmal im Monat bei der Al-Mustafa-Gemeinschaft durch bzw. gestaltet deren Jugendarbeit mit seit einiger Zeit: Weiterlesen

DITIB in Hessen: das Ende der Geduld

Kultusministerium (HKM) bezweifelt Eignung der DITIB und plant Schulversuch zu staatlichem Religionsunterricht

In Hessen war im Jahr 2012 ein Einrichtungsbescheid ergangen, der bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht (IRU) in Kooperation mit islamischen Gruppen regeln und begründen sollte. Dieses Mitspracherecht wurde zwischen dem Land Hessen und der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) sowie der Ahmadiyya Muslim Jamaat vereinbart.

In den letzten Jahren waren wegen der Anbindung der DITIB an die Türkei sowie die Veränderungen im politischen Gefüge der Türkei immer mehr Zweifel an der Eignung der DITIB laut geworden. Man überlegte eine neue Bestandsaufnahme, mehr Fragen und auch Vorgaben. Man wollte dazu erneut Experten hören. Aus der heutigen Pressemitteilung des HKM:

Mit den im Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellten Gutachten der Wissenschaftler Prof. Dr. Josef Isensee, Prof. Dr. Mathias Rohe und Dr. Günter Seufert wurde der DITIB Landesverband Hessen e.V. („DITIB Hessen“) aufgefordert, seine hinreichende Unabhängigkeit vom türkischen Staat sowie die fortdauernde Eignung als Kooperationspartner eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts (IRU) bis zum 31.12.2018 unter Beweis zu stellen. Nach eingehender Prüfung der von DITIB Hessen eingereichten Unterlagen hat der Hessische Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz entschieden, den weiteren Vollzug des Einrichtungsbescheides für den Religionsunterricht aus dem Jahr 2012 auszusetzen. Grund dafür sind weiterhin deutliche Zweifel an der grundsätzlichen Eignung von DITIB Hessen als Kooperationspartner.

Eigene Grafik

Es wurde bei Überlegungen zur Kooperation weitgehend übergangen, dass die DITIB wegen der Art der Organisation und auch wegen der damaligen Satzung gar nicht unabhängig von der Türkei sein konnte. Dass die DITIB sich, um die Forderungen zu erfüllen, nahezu neu erfinden müsste, auch. Man hatte lange Jahre einfach so getan, als seien wenige inhaltliche und nur einige rechtliche Hürden zu überwinden. Zum Ende 2018, also etwa ein Jahr, wurde der DITIB eine Frist gesetzt, die neuen Fragen zu beantworten. Auch nach dieser langen Bearbeitungszeit sind jedoch wohl noch etliche Fragen offen, was zur heutigen Vor-Entscheidung geführt hat. Die Mängel scheinen nicht nur die bekannten zu sein, sondern es fehlte dem Anschein nach schon an grundlegender Ernsthaftigkeit:

DITIB Hessen muss darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung über die weitere Zusammenarbeit, die noch im Jahr 2019 fallen soll, u.a. zu folgenden Aspekten umfassend Stellung nehmen:

· Auch nach der im vergangenen Jahr erfolgten Satzungsänderung bedarf es weiterer Klärung, in welcher Weise der DITIB-Bundesverband, indirekt die türkischen Religionsbehörde Diyanet und gegebenenfalls die türkische Staatsregierung Einfluss auf die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand von DITIB Hessen sowie auf die Durchführung der Mitgliederversammlungen nehmen können. Überhaupt muss die aktuelle und künftige Rolle des DITIB-Bundesverbandes sowie von Diyanet innerhalb des DITIB-Gesamtverbandes mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten weiter erörtert werden.

· Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission, die sich bei DITIB Hessen speziell um die Belange des Religionsunterrichts kümmert, und zur Qualifikation der Kommissionsmitglieder.

· Außerdem bedarf es zusätzlicher Angaben von DITIB Hessen zur personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung der Geschäftsstelle sowie dazu, wie weit die Schaffung flächendeckender Mitgliedsstrukturen (Mitgliedsregister) vorangeschritten ist und wann mit dem Abschluss dieses Prozesses gerechnet werden kann.

Offensichtlich wurde da nach HKM-Sicht nicht ausreichend das Erwünschte geliefert. Mehr noch, bim HKM scheint man mit Latein und Geduld am Ende:

Abschließend erklärte der Kultusminister zur heutigen Entscheidung: „Für uns zählen bei der Beantwortung unserer Nachfragen konkrete und belegbare Ergebnisse. Anregungen, Vorschläge, Erwägungen und Planungen sind ebenso unzureichend wie Absichtserklärungen und Bemühungen, auch wenn diese ernsthaft und erkennbar sind. Hinsichtlich des Nachweises der Unabhängigkeit von DITIB Hessen geht es darum, bereits die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme – soweit wie möglich – auszuschließen. Was die Beantwortung der Nachfragen angeht, so steht weiterhin DITIB Hessen in der Verantwortung. Werden diese Nachfragen nicht zu unserer Zufriedenheit beantwortet, läuft es darauf hinaus, die Zusammenarbeit mit DITIB Hessen noch in diesem Jahr endgültig zu beenden.

Aus diesen Zeilen leuchtet hervor, dass die DITIB aus Unfähigkeit oder mangelndem Willen nicht einen realitätsnahen Rapport des Ist-Zustandes ablieferte, sondern mehr Hinhaltetaktiken zu praktizieren schien. Das aber ist bei einem ernsthaften Dissens unzureichend und auch hinsichtlich der Wahrnehmung als verläßlicher Gesprächspartner nicht hilfreich. Die obigen Fragen kann man nicht aussitzen, man muss sie schlicht beantworten. Kann man das nicht, hat man auch kein Recht auf Mitsprache anzumelden.

Darüber hinaus stellt sich insbesondere nach den jüngsten Betätigungen wie der Konferenz in Köln zu Jahresbeginn mit Muslimbruder-Funktionären:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/05/ditib-tango-mit-verfassungsfeinden-iii/

und den gemeinsamen Abschlußerklärungen:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/07/koelner-erklaerung-muslimische-forderungen/

die Frage nach der grundsätzlichen Haltung zu diesem Gemeinwesen. Auch deutliche Kritik seitens früher hofierter Unterstützer des Kölner DITIB-Großbaus, die nunmehr ohnmächtig zusehen müssen, dass ihre Meinung nicht weiter interessiert, hatte nicht zur Um- und Einkehr geführt. Vor einigen Tagen erst machte die Diyanet in der Türkei eine weitere Konferenz in einer ähnlichen Konstellation:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/02/12/ditib-und-die-muslimbruder-schaft-derweil-in-istanbul/

Es gibt eine Ahnung, dass so mancher Funktionär anders spricht, als er zu handeln beabsichtigt.
All dies ist sicher ausreichend ernsthaft, um das Aussetzen und auch ein Ende der Kooperation verständlich zu machen. Dass aktuell noch Nachbesserungen möglich sind und eine neue Frist gesetzt wurde, scheint eher einem geordneten Verfahren geschuldet, das im Zweifelsfall vor einem Verwaltungsgericht stand halten muss. Insofern ist die Erläuterung des Ministers interessant:

Trotzdem scheut sich Lorz, die umstrittene Zusammenarbeit jetzt zu beenden. Das liegt aber offenbar nicht in erster Linie an den „ernsthaften Bemühungen“, die Ditib in dem Prüfverfahren an den Tag gelegt habe. „Die entscheidenden Bedenken sind rechtlicher Natur“, sagte der Minister am Mittwoch in Wiesbaden.

https://www.hessenschau.de/gesellschaft/land-bereitet-islamunterricht-ohne-ditib-vor,islamunterricht-hessen-ditib-100.html

Nach der erneuten Frist wird sich zeigen, wie viel vom Gewünschten die DITIB noch wird liefern können oder wollen. Zwischen den Zeilen der Pressemitteilung scheint jedoch auf, dass man immer weniger geneigt scheint, sich mit verbalen Oszillationen um die Realität zufrieden zu geben und nunmehr endlich konkrete Aussagen haben will. Die gezeigte lange Geduld hat den Steuerzahler – auch das sollte nicht unbeachtet bleiben – erhebliche Summen gekostet. Denn bei aufmerksamem Lesen der Satzungen war einiges jetzt Angemahnte seit langem offensichtlich. Man sollte dies zum Anlass nehmen, auch zu hinterfragen, ob das Verfahrend vor dem Einrichtungsbescheid ausreichend war, ob man im Allgemeinen seinerzeit gut beraten war. Geduld mag eine Tugend sein. Bei Verantwortlichen, die für das Gemeinwesen Entscheidungen treffen, sollte allerdings weniger Gutglauben und Geduld zentral sein, sondern mehr die Orientierung am Faktischen. Nicht das angebliche persönliche Kennen von Personen in Funktion ist wichtig, sondern Recht, Grundlagen und Praxis einer Organisation. Nur so trifft man möglichst nachhaltige Entscheidungen. Andernfalls fällt einem das irgendwann vor die Füße, dem Entscheider und dem Gemeinwesen.

 

*
Einen Anspruch auf Mitgestaltung des IRU haben nach Grundgesetz (GG) nur jene religiösen Organisationen, die die Bedingungen des GG erfüllen und Religionsgemeinschaften sind. Eine religiöse Gruppe, die keine Religionsgemeinschaft ist, hat kein Mitspracherecht. Solche Fragen liegen derzeit wieder beim Oberverwaltungsgericht Münster zur Prüfung vor (betrifft den Islamrat und Zentralrat der Muslime).

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Unterstützungsmöglichkeiten für diesen blog:

https://vunv1863.wordpress.com/2018/11/29/in-eigener-sache-2/

Mainzer muslimische Kita muss Betrieb einstellen

Landesjugendamt zieht Konsequenz aus Bezügen zu Muslimbrüdern und Salafisten

Der Mainzer Arab Nil-Rhein Verein in Mainz betrieb jahrelang eine Kindertagesstätte, die öffentlich bezuschusst wurde. Diese Betätigung findet nunmehr mit dem Entzug der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt ein Ende zum Ende nächsten Monats:

Spätestens zum 31. März müsse die Mainzer Al-Nur-Kindertagesstätte geschlossen werden, gab Landesamts-Präsident Detlef Placzek am Montag bekannt. Grund für die bedauerliche Entscheidung sei die mangelnde Zuverlässigkeit des Trägervereins. „Der Verein vertritt Inhalte der Ideologie der Muslimbruderschaft sowie zum Salafismus und steht damit nicht mehr auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik“, erklärte Placzek.

Der 2009 eröffnete Kindergarten und der für die Einrichtung verantwortliche „Arab Nil-Rhein Verein“ seien in den vergangenen zehn Jahren intensiv vom Landesamt beraten und begleitet worden, hieß es. Erste öffentliche Hinweise auf eine Nähe des Vereins zum Salafismus habe es bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 gegeben, als ein umstrittener Prediger in dem Verein auftrat. Weitere Sachverhalte seien der Behörde aber erst im vergangenen Jahr bekanntgeworden. Im vergangenen Herbst habe das Landesamt erfahren, dass der Verein bei einem interkulturellen Fest eine jugendgefährdende Schrift verteilt habe und als Prüfstelle für Studenten einer „Online-Universität“ des Islamisten Bilal Philips fungierte.

https://rp-online.de/politik/deutschland/mainz-rheinland-pfalz-einziger-muslimischer-kindergarten-muss-schliessen_aid-36697769

Hier der Besuch von Al Arifi Ende 2012 in der Moschee, der die Kita angeschlossen ist:

Der Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, Detlef Placzek erläutert im folgenden Video-Beitrag knapp die Gründe.

Bezüge zu Muslimbruderschaft und Salafismus seien nachzuweisen:

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/Muslimische-Kita-ueberprueft-Behaelt-die-Al-Nur-Kita-in-Mainz-ihre-Betriebserlaubnis,landesamt-kita-pruefung-100.html

Die Sachverhalte, die jetzt zur Schließung führen, sind seit langem bekannt und hier auf dem Blog bereits seit 2015 auch öffentlich einsehbar, neben einer knappen Erläuterung der Problematik, kritisiert Weiterlesen

Grevenbroicher Bildungsstätte im Aktionsgeflecht der Muslimbruderschaft?

In Grevenbroich wurde im letzten Mai eine „Arabische Bildungsstätte“ im Vereinsregister eingetragen.*
Grevenbroich ist eine mittelgroße Stadt in der Nähe von Düsseldorf. An Moscheen sind in der Moscheensuche in der Stadt direkt zwei Einrichtungen verzeichnet, eine DITIB-Moschee und eine des ebenfalls ursprünglich türkischen „Verbandes der islamischen Kulturzentren“ (VIKZ):

https://www.moscheesuche.de/moschee/stadt/Grevenbroich/2550

Eine arabische Moschee findet sich in den Registern in Grevenbroich direkt nicht, arabische Moscheen finden sich aber in den umliegenden Städten. Das geht vom Muslimbruder-Spektrum bis hin zu salafistischen Einrichtungen mit entsprechenden Prediger-Auftritten. Beispielhaft für eine salafistisch konnotierte Einrichtung:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/04/30/abul-baraa-westwaerts-unterwegs/

Das Bedürfnis, Kinder zu unterrichten kann im Hinblick auf die „Herkunftskultur“ (der Vorfahren)  in kultureller und religiöser Absicht bestehen. An diesem Bedürfnis ist zunächst nichts zu beanstanden. Da eine kulturelle Anbindung auch religöse Aspekte beinhalten kann, lohnt da der genauere Blick, zumindest bei Anlass.

Liest man die Ankündigung der Eröffnung obiger Einrichtung in Grevenbroich, so besteht zunächst wenig Anlass, die Bildungsstätte überhaupt nur religiös konnotiert einzuordnen:

 

Das wirkt zunächst wie etwas, das ein wenig kulturelle Rückbesinnung bietet, u.a. vielleicht, damit man die Verwandschaft, die nicht selten weitverzweigt noch in den „Herkunftsländern“** vorhanden ist, auch versteht. Natürlich kann man darüber, ob so etwas (noch) integrativ wirkt, nachdenken. Etwas später werden jedoch die Ziele ausgeführt:

 

In der Google-Übersetzung

„Diese Versammlung entstand dank Gott in Grevenbroich bei Düsseldorf
Das Ziel ist es, die Söhne und Töchter der Muslime in Europa zusammenzubringen, um Gott, sein Buch und seinen Gesandten zu lieben und die arabische Sprache zu lernen, die die Sprache des Heiligen Korans ist Wir bitten Gott, den Allmächtigen, uns anzunehmen und uns mit dem zu vereinbaren, was er liebt und wünscht“

Hier wird dann der religiöse Bezug ganz deutlich. Es werden nicht alle arabischstämmigen Kinder und Eltern adressiert, sondern nur die Muslime. Und es geht um die Vermittlung von Religion, zu der die anderen vermittelten oder geförderten Inhalte eher nur Mittel zum Zweck sind.

Vor diesem Hintergrund ist genau zu betrachten, wie die religiöse Ausrichtung inhaltlich und strukturell beschaffen ist. Erste Hinweise deuten auf eine Muslimbrudernähe hin, aktuell in der Gestalt eines Mitveranstalters: des Deutschen Bundes für den edlen Korans.

Der „Deutsche Bund für den edlen Koran e.V.“ (DBEK)  ist eine Organisation, die vor etwa zwei Jahren in Frankfurt ihren Anfang nahm. Nach Eintragung und einiges an Betätigungen, von denen Weiterlesen

Pyrrhussieg für die Verbände

Bundesverwaltungsgericht erlegt OVG Münster erneute Befassung auf

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 muss sich das OVG Münster erneut mit der Klärung der Sachlage befassen, ob der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und der Islamrat Deutschland Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes darstellen. Grund des Klärungsbedarfs waren die Gestaltungsmöglichkeiten der klagenden Verbände bezüglich des islamischen Religionsunterrichts in NRW. Die DITIB als größter Verband hatte diesen Rechtsstreit nicht betrieben bzw. sich ihm nicht angeschlossen. In den Vorinstanzen war dies verneint worden. Aus der Pressemitteilung:

Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht einzurichten, sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind die Kläger keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, weil sie keine Lehrautorität in religiösen Fragen wahrnähmen. Lehrmeinungen des Gelehrtenrats des Klägers zu 1. hätten nur empfehlenden Charakter. Beide Kläger äußerten sich nicht in zentralen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frauen und der religiösen Toleranz.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49).

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Hier die entsprechende Entscheidung von 2005 im Volltext:

https://www.bverwg.de/230205U6C2.04.0

ZMD und Islamrat werteten ihren Gang an das BVerwG jedoch als Sieg:

ZMD und Islamrat begrüßten die Entscheidung des BVerwG. „Es ist an der Zeit, dass die Politik die Entscheidung für einen verfassungskonformen islamischen Religionsunterricht trifft und diese nicht den Gerichten überlässt“, sagte der ZMD-Landesvorsitzende Samir Bouiss in einer Mitteilung. Der Vorsitzende des Islamrats, Burhan Kesici, betonte: „Muslimischen Eltern und ihre Kindern ist es wichtig, dass der Religionsunterricht von islamischen Religionsgemeinschaften verantwortet wird.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-az6b9418-religionsunterricht-nrw-zentralrat-muslime-islamrat-religionsgemeinschaften/

Das kann man so sehen, wenn man Teilaspekte schon aus der Pressemitteilung nicht weiter zentriert.

Die Herren Bouaissa und Kesici scheinen nicht durchdrungen zu haben, dass sie ohne Religinsgemeinschschaft i.S.d. GG zu sein, im Grunde keinen Rechtsanspruch auf den Religionsunterricht nach GG haben. Es ist also nicht Aufgabe der Politik, es für die Verbände passend zu machen, sondern die Verbände müssen sich an die Regularien anpassen, die für alle gelten. Dazu müssen sie erst einmal Religionsgemeinschaften sein. Das waren sie nach Sicht des OVG Münster nicht. In der Pressemitteilung wird das weiter ausgeführt:

Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ersten Revisionsurteil entschieden, dass Dachverbände wie die Kläger Religionsgemeinschaften sind, wenn sie u.a. über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betrifft die Glaubensinhalte des religiösen Bekenntnisses, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen sowie die Ausübung des Kults. Lehrautorität setzt voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt wird, und die Lehrmeinungen Gewicht haben, sodass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientieren. Ein verbindliches Lehramt ist nicht erforderlich; dessen Einrichtung hängt vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ab.

Auch einer Religionsgemeinschaft steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung nachzugehen haben.

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Ausführlicher noch legen Herr Kesici und hier auch Herr Mazyek hier ihre Sichten dar:

Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrates, erklärte hierzu: „Die obersten Verwaltungsrichter haben über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des ZMD hinaus gleich auch das Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mitkassiert. Das OVG hat seine Auffassung entscheidungstragend auf unzulässige Gesichtspunkte gestützt.[…] Der Beschluss sein auch „eine Ansage an die Politik, ihre bisherige Haltung auf den Prüfstand zu stellen“.[…]

Für Aiman Mazyek, dem Vorsitzenden des ZMD, zeige das Urteil die Mängel in der Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz (dem OVG Münster).

https://www.islamische-zeitung.de/muslime-begruessen-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts/

Die Mängel der Entscheidung der Vorinstanz sind weniger die, die Mazyek herausstreicht.

Betrachtet man das Urteil aus dem Jahr 2005, so wird schon aus den damals formulierten Leitsätzen Weiterlesen

Rheinland-Pfalz: Kardinalproblem mit dem Islamunterricht

Nicht nur Arab Nil und I.I.S. problematisch

Aktuell hat sich der salafistisch beeinflusste Mainzer Verein „Arab Nil-Rhein Verein – Al Nur Moschee e.V“ (kurz Arab Nil) aus einem Mainzer Arbeitskreis einiger der dortigen Moscheevereine zurückgezogen. Der Arab Nil Verein ist zugleich Betreiber einer öffentlich geförderten Kita in Mainz und war über den Arbeitskreis mit organisiert, um auch hinsichtlich des Religionsunterrichts mitzuarbeiten

Für eine weitere Zusammenarbeit beim islamischen Religionsunterricht in Mainzer Schulen hatte das Land gefordert, dass der AKMM den Arab-Nil-Rhein-Verein als Mitglied ausschließt oder den Kontakt ruhen lässt. Das soll aber auch für den Islam-Info-Service gelten, bei dem der Verfassungsschutz ebenfalls Bezüge zur Muslimbruderschaft und zum Salafismus sieht.

http://www.fr.de/rhein-main/mainz-rueckzug-aus-arbeitskreis-der-muslime-a-1632174

Dieser Arbeitskreis setzt sich so zusammen:

Quelle: Seite der Al Nur Moschee, Arab Nil, Abruf 14.12.2018, eigene Markierungen farbig

[Rote Kreuze: Beobachtung durch das LfV, gelbes Kreuz: frühere Beobachtung des Dachverbands IGMG, A MB : Aktionsgeflecht der Muslimbruderschaft, Fragezeichen: mindestens konservativ bis fundamentalistisch]

Hinsichtlich der engen Verknüpfungen I.I.S. und IBIZ siehe:

https://vunv1863.wordpress.com/2018/08/30/mainzer-huetchenspiele/

Da stellen sich alleine in Mainz schon noch sehr viel mehr Fragen als bislang öffentlich besprochen wurden.

Hinsichtlich des Islamunterrichts des Landes wurden jedoch auch noch mit einigen anderen Akteuren Weiterlesen

SOS fürs Kinderdorf?

IIS-„Bildungsleiter“ im SOS-Kinderdorf beschäftigt

Der Frankfurter Moussa Ouahmar hält immer wieder Vorträge und Predigten in dem unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz stehenden Frankfurter Verein „Islamische Informations- und Serviceleistungen e.V.“ (I.I.S.). Zu dem Frankfurter Verein finden sich etliche Beiträge auf diesem blog, ältere und auch aktuelle (der Verein plant eine neue, größere Einrichtung in Frankfurt Enkheim). Das IIS-F wird vom Landesamt für Verfassungsschutz der Islamischen Gemeinde in Deutschland (IGD) und damit der größten Organisation, in der sich Muslimbrüder zusammenfinden, zugerechnet::

https://www.ezw-berlin.de/html/15_8530.php?fbclid=IwAR0vh98DZE9Cn57xsMMvycHBMI_A_Dr9DHicnHWo1czTU0YPHNmGDu01bA8

update 5.6.2019:
Beim EZW wurde der Wortlaut des Zitats im Artikel wie folgt verändert:

„IIS ist laut LfV Hessen der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) und damit der mitgliederstärksten Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft hierzulande zuzuordnen.“

Ouahmar zählt zu den wiederkehrenden Predigern, wenn auch wechselnder Frequenz:

https://www.youtube.com/user/iisevDE/search?query=moussa+ouahmar

Beispielhaft:

 

Er wird vom IIS als „Bildungsleiter“ bezeichnet, hier bei der diesjährigen Einschulungsfeier:

https://www.iisev.de/startseite/einschulungsfeier-2018/

Für Kinder und Jugendliche zeichnet er für ein Programm verantwortlich, das er wohl für den I.I.S. anbietet und ist dort als Lehrkraft und Ansprechperson benannt:

http://docplayer.org/47022433-Aikju-infobroschuere-fuer-das-kursjahr-2016-2017-arabisch-und-islam-fuer-kinder-und-jugendliche-islamische-informations-serviceleistungen-e-v.html

Daraus:

Quelle: Obige Broschüre zum „Bildungsangebot“ des IIS, Abruf 30.11.2018

Solche Betätigungen sind nicht neu. Hier ein Jugendseminar mit dem Herrn Mohammed Naved Joary und Dr. Khaled Hanafy, zwei Frankfurter Akteuren (IIS und EIHW, beides Einrichtungen aus dem Aktionsgeflecht der Muslimbruderschaft), aus dem Jahr 2011:

Klicke, um auf jugendbildungsseminar_oktober_2011.pdf zuzugreifen

Er ist jedoch auch vielfach vernetzt mit anderen Frankfurter Akteuren aus dem Muslimbruderspektrum und auch weit darüber hinaus. Schaut man nur auf seine Startseite bei Facebook beispielsweise, fällt er zunächst mit harmlosen Bildern etc. nicht weiter einschlägig auf. Erst wenn man ihn von seinen Betätigungen u.a. beim I.I.S. kennt, springt weiteres ins Auge. Dem Anschein nach ist Herr Ouahmar erheblich für seinen Glauben in der Mission. Da er im I.I.S. predigen darf, ist das kein Glaube, der liberal wäre. Auch wird man seitens des IIS wohl niemanden zum „Bildungsleiter“ ernennen, der fernab der Linie der Einrichtung agiert. Vielmehr ist zu vermuten, dass in diesem Bereich besonderes Augenmerk auf Glaubensfestigkeit und Ausrichtung an der eigenen Linie gerichtet ist.

Zugleich ist er nach eigener Angabe in einer Kindertagesstätte tätig: Weiterlesen

Islamino.net: Prediger to go

Über eine seit längerem bestehende Prediger-Plattform

Unter der Internet-Adresse „islamino.net“ findet sich seit etlichen Jahren eine Vielzahl an Angeboten für Anhänger fundamentalistisch islamischer Ansichten und Legitimationen. Eher klassisch in der Aufmachung mit Predigten und weiteren religösen Erbauungen richtet sich diese Plattform v.a. auch an Muslime, die Predigten auf berberisch („tamazight“) hören möchten.

http://islamino.net/de/index.php

Das Angebot wird über diese Seite, über einen youtube-Kanal, aber auch neuere Dienste verbreitet. Angebote in der Berber-Sprache:

http://www.islamino.net/cat-Amazigh-162.html

Die Facebook-Seite, auf der auch Ankündigungen bekannt gemacht werden:

Islamino.net auf Facebook

Das Netzwerk ist dem salafistischen Spektrum zuzuordnen.

Einer der Prediger, der bei Islamino im Vordergrund steht, ist Mohamed Bouniss. Bouniss predigt auch in berberisch. Hier eine Übersicht über die beteiligten Prediger:

Quelle: Zusammengestellt von der Seite Islamino.net, Abruf 28.10.2018 [Screenshöt bearbeitet (zusammengeschnitten)]

Verschriftlicht, geläufige weitere Schreibweisen durch Kommata in der Zeile abgetrennt:

Mohamed Bonis, Mohamed Bouniss, Mohamed Bonis
Abdul Haq Maazouz
Abdelhak Maazouz, Abdelhak Mazouz*
Shafiq Titai, Chafik Taytay
Najib Zerouali
Hassan Abu Awis, Hassan Abo Oais
Mahdi Alloush, Almahdi Allouch
Mohamed Zrriouh, Mohamed Zaryouh, Mohamed Zriouh
Amin Hershoun, Amin Harchaoun, Amin Hershoun
Abdul Qader Abu Anas, Abdelkader Abo Anas, عبد القادر أبو أنس
Elias Tasouli, Ilyas Tsouli
Tahir Shayo, Attaher Chayo
Abdul Aziz al-Kabir, Abdel Aziz Alkabir, Abdelaziz Alcabir **
Ahmed Medhar
Sayed Bajdi, Said Benjjadi, Said Bajdi
Mohamed Bogdabab, Mohamed Boughadjab, Mohammed Bogdagab
Mohammed Lakhdar, Mohamed Lakhdar, Mohamed Lakdar
Essam Azdimousie, Issam Azdimousa
Mohammed Abu Salma, Mohamed Abo Salma
Mohammed Bilal, Mohamed Bilal
Abdul Aziz Al – Harawi
Abdelaziz Harouach, Abdel Aziz El Haroushy
Abdul Qader Shawah, Abdelkader Choua, عبد القادر ششعة
Abdul Ghani Abu Riyad, Abdelghani Abou Riad, Abdel Ghani Abou Riad
Mustafa ibn Omar, Mostafa Ben Omar, Mostafa Ben Omar
Naguib Azouag, Najib Azouagh
Saeed Dehas, Sagte Dahas
Abu Shaimaa, Abo Chaimae, Abu Shaimaa
Tayeb Ashab, Teyeb Achab, Tayeb Ashab
Nour ad-Din al-Saqli, Nourddin Saqali
Ahmed Talib, Ahmed Taleb, Ahmed Taleb
Mohammed Saidi, Mohamed Ouasaidi, Mohamed Saidi
Abdul Aziz Al Sharqi, Aziz Acherki
Abu Omaimah
Abdul Hafeez
Abdul Hamid Al-Issati, Abdelhamid Elaissati
Nour al-Din Farhawi, Noredin Farhaoui, Nour El Din Farhawi
Hassan Amari
Abu Mohammed Salman

Die Prediger gehen in verschiedene Moscheen bzw. werden v.a. in Einrichtungen von Muslimen eingeladen, die nordafrikanischer Herkunft sind. Mohamed Bouniss sei als maßgeblicher Akteur herausgestellt. Weiterlesen