Die Beiträge auf diesem Blog beinhalten neben Verweisen auch vielfach eigene Recherchen.
Diese Recherchen ziehen folgende Quellen (nicht abschließend) heran:
– öffentliche Register (zum Beispiel Vereins- und Unternehmensregister)
– Bundesanzeiger und andere amtliche Verlautbarungen (zum Beispiel Verfassungsschutzberichte)
– Gerichtsurteile und deren Begründungstexte
– unter anderem aus den sozialen Medien Eigendarstellungen von Organisationen und Personen, sofern diese in dem jeweiligen Sachzusammenhang stehen
– Fremddarstellungen aus seriösen Seiten und Medien
– Fremddarstellungen fraglicher Seriosität werden nur ausnahmsweise und mit entsprechender Kenntlichmachung hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit übernommen, sofern dies ein Sachzusammenhang erfordert
. eigene Protokolle von Vorgängen, Prozessbeobachtungen und Veranstaltungen
– Hintergrundgespräche
– Ortsbegehungen
Wahrnehmung, Wertung und Wichtung erfolgen meist in der Art und Weise, wie sie unter Journalisten und Juristen als Beleg gilt. Meist sind diese Belege von Quellenlage und Aussagefähigkeit her so beschaffen, dass sie gerichtsverwertbar und gerichtsfest sind. Die Wertungen unterliegen der Meinungs- und Bekundungsfreiheit. Wahrnehmungen und Wertungen, die sich auf belegte Tatsachenbehauptungen (wie zum Beispiel öffentliche Eigenauskünfte, wie sie Selbstdarstellungen unter anderem in den sozialen Medien darstellen) beziehen, unterliegen ebenfalls diesem Ansatz. Zur Art und Weise, wie Belege über Betätigungen gerichtlich verwertet werden, siehe Entscheidungstexte in „Juristisches zum Thema Islamismus“.
Einige Entscheidungen zur öffentlichen Wahrnehmung und Bewertung von Sachverhalten seien ergänzt.
Zu hinzunehmenden Folgen von erweislich wahren Tatsachenbehauptungen:
„Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, http://www.bverfg.de). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>).“
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 1 BvR 3487/14 – RN 14
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr348714.html;jsessionid=5681BB5470BEACBE7C7E7F87D3ADE54E.2_cid361
Zutreffende Tatsachenbehauptungen sind hinzunehmen, auch bei einer identifizierenden Darstellung
BUNDESGERICHTSHOF – VI ZR 386/13 –
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9ab9fbfda3665eb90af143bae0fbfffe&nr=70089&pos=0&anz=1
und sogar durch Presseorgane
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 967/15 –
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/02/rk20170209_1bvr096715.html
Zu diesen wahren Tatsachen zählen korrekte Zitate, Screenshots von eigenen Verlautbarungen und Nachweise von Betätigungen von Personen und Organisationen, auch wenn sie in der Vergangenheit liegen. Betätigungen, wie sie in den sozialen Netzwerken von Organisationen und Personen selber dargestellt werden, sind diesen Organisationen und Personen zurechnungsfähig. Personen, die von anderen Personen oder Organisationen benannt oder abgebildet wurden, können sich an jene wenden, die die Bilder zuerst veröffentlichten und die dann zitiert wurden. Beeinträchtigungen, die zum Beispiel durch Wahrnehmung dieser Verlautbarungen und Betätigungen jenseits eines eigentlich intendierten Empfängerkreises entstehen, sind regelhaft hinzunehmen. Eine selbst hergestellte Öffentlichkeitswirkung ist nicht auf den intendierten Personenkreis zu beschränken, siehe oben. Eigene Veröffentlichungen mit der Absicht einer öffentlichen Wahrnehmung sind regelmäßig mindestens der Sozialsphäre zuzurechnen; eine Begrenzung auf einen gewünschten Empfängerkreis ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei Maßnahmen gegen eben eine allgemeine öffentliche Wahrnehmung getroffen werden. Organisationen und Personen begeben sich mit eigenen Verlautbarungen mit Wissen und Wollen in die Öffentlichkeit. Auf sozialen Medien und im Internet mit Wissen und Wollen geteilte Inhalte sind ja gerade zur Wahrnehmung der Öffentlichkeit gedacht. Es besteht regelhaft eine (Selbst-)täuschung über den Charakter von Öffentlichkeit, wenn man diese herstellt, die selber verbreiteten Inhalte jedoch nachfolgend nur einer genehmen Community zugedacht wissen will. Die Öffentlichkeit ist unteilbar, sofern keine eigenen Maßnahmen zu ihrem Ausschluss getroffen werden. Es gibt schlicht keinen Rechtsanspruch darauf, in seinen öffentlichen Betätigungen und Verlautbarungen nur von einem bestimmten Teil der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Auch besteht kein Anspruch darauf, nicht mit seinen eigenen Handlungen konfrontiert zu werden oder die Folgen eigenen Handelns zu tragen.
Sogar bei nicht genehmigten Aufnahmen, die ohne Wissen und gegen den Willen des Betroffenen erfolgten, kann ein öffentliches Interesse der Öffentlichkeit überwiegen:
BUNDESGERICHTSHOF – VI ZR 396/16 –
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a4b8fde9dfa0c36c73cdaec1ee5e1858&nr=83389&pos=18&anz=29
Die vielen Einzelfakten, die ich auf diese Weise gewinne, stellen einen Pool an Informationen dar, der sehr komplex ist. Aus diesem Pool können einzelne Sachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten in der Kombination oder in verschiedenen Kontexten betrachtet werden. Meine Vorträge und Fortbildungen enthalten meist auch neben allgemeinen Betrachtungen, die zu einer differenzierten Erfassung von Sachverhalten aus diesem Themenfeld notwendig sind und Zielgruppen-spezifisch aufbereitet werden, konkrete Informationen zu Strukturen und Akteuren. Die Art der Informationsgewinnung, die angewandte Methode, ermöglicht dies in einem rechtssicheren Raum.