Verein Al Madinah verboten
Über den Kasseler Verein in der Schäfergasse war bereits mehrfach berichtet worden:
https://vunv1863.wordpress.com/2016/05/01/kassel-feste-strukturen/
https://vunv1863.wordpress.com/2016/11/23/kassel-aufbrechen-der-strukturen/
https://vunv1863.wordpress.com/2017/02/24/abdellatif-rouali-tritt-nachfolge-bei-abu-walaa-fans-an/
Vor einer Woche nun waren genug Beweise zusammengetragen, um ein Vereinsverbot umsetzen zu können. Die Verfügung wurde heute früh u.a. dem Imam überreicht:
„Der Hauptverantwortliche Imam der Medina-Moschee ist gleichzeitig Vorstandsmitglied des Vereins. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden hält er fortlaufend salafistische Predigten und Unterrichte in der Medina-Moschee, ruft offen zum Jihad und zur Tötung Andersgläubiger auf. Gleiches gilt für den zweiten vertretungsweise tätigen Imam.“
https://innen.hessen.de/presse/pressemitteilung/almadinah-islamischer-kulturverein-ev-kassel-ab-sofort-verboten
Offen zum Jihad aufrufen und dann wehleidig klagen, wenn nicht mal der Jihad in die Schäfergasse einzieht, sondern nur eine Verbotsverfügung, überbracht von freundlichen Beamten – das ist schon sehr speziell. Wenn auch so selten nicht. Des öfteren sind ja gerade solche Aufwiegler, die andere durchaus auch in den Tod schicken können, selber mit sich sehr achtsam. Schon kleiner Ungemach führt zu erheblichem Selbstmitleid. Diese eigenartige Selbstwahrnehmung ist aber sicher nicht das Hauptproblem dort.
Der Herr Rajeh ist der Meinung, dass das Gemeinwesen Terror ausübt, die die Polizisten also die wahren Terroristen seien:

Dazu in der Hessenschau, der erste Beitrag:
http://www.hr-online.de/website/archiv/hessenschau/hessenschau.jsp?t=20170323&type=v
Nun, so ganz mag man den Eigenzuschreibungen des Herrn nicht glauben. Der „Terrorangriff“ bestand aus der Überbringung eines Stückes Papier. Auch wenn manchen Bürokratie ängstigen mag, so wird hier doch die eigene Schuld völlig negiert. Mit der Verbotsverfügung alleine würde er nämlich noch gut wegkommen, sollten die Aufrufe gut belegt sein (wovon auszugehen ist, denn es reichte für einen Verbotsverfügung), schließlich gibt auch noch dies hier im StGB:
§ 111
„Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.“
https://dejure.org/gesetze/StGB/111.html
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