Berlin: Die Suche geht weiter

Aktuelles Immobilien-Geschäft der As Sahaba Moschee gescheitert

Über die aktuellen Bemühungen des bundesweit bekannten Predigers Abul Baraa, für seine Betätigungen eine neue Stätte zu finden, war bereits berichtet worden:

https://vunv1863.wordpress.com/2018/06/14/berlin-sahaba-moschee-schliesst-neues-domizil-gesucht/

https://vunv1863.wordpress.com/2018/06/23/taqwa-moschee-hamburg-abul-baraa-auf-sammeltour/

Nachfolgend war dies breiter von der Berliner Presse aufgegriffen worden.

Nach der Sammlung einer relevanten Summe Geldes, über 100.000 € scheint aber der Eigentümer nach jüngsten Ankündigungen nicht mehr bereit, an Baraa zu verkaufen:

Diese Pläne scheinen nun gescheitert. Nach Informationen der Berliner Morgenpost verkauft der Eigentümer des Grundstückes nicht. Zumindest nicht an mutmaßliche Salafisten.
„Ich will keine Probleme mit dem Verfassungsschutz oder sonst einer Behörde bekommen“, zitiert die Morgenpost den Eigentümer. Namentlich wolle dieser nicht genannt werden. „Ich bin selbst Muslim. Aber mit solchen Extremisten möchte ich nichts zu tun haben, und schon gar nicht werde ich denen ein Gebäude verkaufen.

https://www.focus.de/regional/berlin/berlin-neue-salafisten-moschee-grundstuecks-eigentuemer-will-nicht-an-islamisten-verkaufen_id_9228060.html

Aufmerksamkeit bringt doch manche Wirkung.

Derweil trübt der Vorgang die Stimmung von Herrn Baraa erheblich. Dies trotz des Umstandes, dass er dies in Binnenlogik doch dankbar als Prüfung seines Gottes annehmen sollte. Dankbarkeit bei Prüfungen macht den wahren Gläubigen aus, schließlich geschieht nichts ohne den göttlichen Willen. Er nimmt doch für sich in Anspruch den wahren Glauben zu lehren. Er irrt allerdings völlig, wenn er meint, man habe Angst vor ihm.

In mehreren Videos beklagt er sich aktuell über die ungerechte Mehrheitsgesellschaft, die ihn seine Religion nicht ausüben lasse, und über die „zionistische Presse“:

 

Das Objekt steht auch nach seiner Aussage nicht mehr zur Verfügung.

Das, was er als „Provokation“ bezeichnet, nämlich die Einschränkung seiner Betätigungen, ist eine völlig normale Folge seiner Handlungen. Das Recht der freien Ausübung nach Art 4 (2) GG ist beschränkt durch andere Grundrechte und die allgemeinen Gesetze, mindestens aber abzuwägen. Diese Abwägung kann bei bestimmten Betätigungen zuungunsten freier Handlungen erfolgen.

Er kündigt an, nunmehr im Geheimen vorzugehen, also den Eigentumserwerb mehr im Stillen weiter zu betreiben. Durch diese Vorgehensweise dürfte es aber wesentlich schwerer fallen, die benötigte Summe aufzubringen. Weiterlesen