Justizia wiehert

Einige bizarre Rechtsfälle aus der Praxis

Fall 1:

Eine sehr große muslimische Wohltätigkeitsorganisation strengt ein Verfahren an, weil sie sich durch ein Zitat in ihrem öffentlichen Ruf und Kredit herabgesetzt sieht. Das Zitat stammt aus einer sogenannten privilegierten Quelle. Angegriffen wird die Nutzung des Zitats, nicht jedoch die personell belegte Zuordnung zur Muslimbruderschaft in dem Artikel.
Zur Glaubhaftmachung einer wahrheitswidrigen Darstellung von Mittelflüssen und Organisationstruktur wird eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vorgelegt. Diese eidesstattliche Versicherung wird von einem Spruchkörper als nachweislich falsch erkannt. Trotzdem wird sie ein weiteres Mal einem anderen Spruchkörper vorgelegt, obwohl der Anwalt in der mündlichen Verhandlung an die Sicht der anderen Kammer erinnert wird.
Die Gerichte entscheiden wie erwartet auf privilegierte Quelle, die Verwendung des Zitats war also statthaft.
Die Wohltätigkeitsorganisation lässt danach anwaltlich verkünden, sie sei nicht an weiterem Rechtsstreit interessiert. Eine negative Feststellungsklage geht zu Lasten der Organisation aus. Die Strafbarkeit einer Handlung, mehrfach eine nachweislich falsche eidesstattliche Versicherung gerichtlich vorzulegen, wird geprüft. Im weiteren zeitlichen Kontext stellen sich zwei bislang für seriös gehaltene Organisationen, obwohl sie bestens über die Zusammenhänge informiert sind, aus einem Eigeninteresse vor den fragwürdigen Verein unter Täuschung der Öffentlichkeit (Vorgang wird demnächst aufbereitet).

Fall 2:

Eine Person wird sachlich zutreffend und belegt öffentlich als der Muslimbruderschaft nahestehend bezeichnet. Im Rahmen einer zeitlich versetzten Aktion will diese Person dies doch rechtlich ahnden lassen, obwohl die Antragsfrist eigentlich vorbei und die Zuordnung völlig korrekt ist. Er beauftragt einen ihm bekannten und nahestehenden, ebenfalls der Muslimbruderschaft zuzuordnenden Anwalt, der für seine denkwürdigen und fachunüblich drastischen Schriftsätze bei öffentlich beschäftigten Juristen einen gewissen Ruf genießt. Der Muslimbruder lässt über diesen Anwalt Strafanzeige erstatten. Da die beiden miteinander bekannt sind, unterbleibt über diesen Weg eine amtliche Personalienfeststellung (der Anwalt steht für seinen Mandanten). Nachfolgende Recherchen ergeben nicht nur eine noch sehr viel sicherere Zuordnung als Muslimbruder, sondern decken auch noch auf, dass der Mann mit zwei verschiedenen Namen aktiv ist. Durch die Erstattung der Anzeige unter seinem einen Namen, während er mit dem anderen in einem Vereinsregister auftaucht, wird deutlich, dass beide Identitäten auch in behördlichen Zusammenhängen benutzt werden. Dem Anwalt muss sowohl die zutreffende Zuordnung als auch die Nutzung mehrerer Identitäten bekannt gewesen sein. Eine Prüfung des § 164 StGB wird angeregt.
Zusätzlich sollen die Identitäten geklärt werden.

Fall 3:

Eine islamische Wohltätigkeitsorganisation stellt einen teilweise irreführenden Geschäftsbericht ins Weiterlesen