Straßenmission in Hamburg

Eine islamistische Hamburger Gruppierung missioniert immer wieder auf den Straßen Hamburgs und Kiels. Es bestehen Verbindungen zur „Föderalen Islamischen Union“ von Marcel Krass. Doch auch andere problematische Bezüge lassen sich beobachten. Propagiert wird ein fundamentalistisches Islambild.

Die in Nordeutschland aktive Gruppierung „Muslime im Dialog“ war hier bereits zum wiederholten Male Thema:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/02/27/kiel-der-marsch-durch-die-institutionen/

Vor wenigen Tagen wurde in der Hamburger Spitälerstraße wiederum in voller Öffentlichkeit eine Aktion durchgeführt:

Die interviewten Muslime machen mehrfach – der Sprache nur unzureichend mächtig – den zaghaften Versuch, dem Interviewer, der mit Suggestivfragen arbeitet, zu widersprechen. Nach Kurzem ist dies jedoch nicht mehr von Erfolg beschieden. Sie stimmen schließlich zu, gegen ein Verbot des Kinderkopftuchs zu sein. Was die Gruppierung unter einem schützenswerten, da angeblich freiwilligen Kinder-Kopftuch versteht, wird auf derer Twitter-Account deutlich:

Quelle/Belegbild: Twitteraccount „Muslime im Dialog“ https://twitter.com/muslimeimdialog , Abruf 28.6.2019

Ankündigung einer Straßen-Aktion auf dem Facebook-Account der Gruppierung: Weiterlesen

Wohin des Wegs, Verfassungsschutz?

Eine kurze Betrachtung zu einigen neueren Aufgaben bei manchem Verfassungsschutz

Vor dem Hintergrund, dass islamistische Vereine und Verbände in etlichen Städten ganze Netzwerke bilden, überlegt man vermeintlich neue Wege, um einer Radikalisierung von v.a. jüngeren Muslimen entgegenzuwirken. Mangelnde Trennschärfe zwischen radikalen und extremistischen Szenen, übergreifende Haltungen und eine Anschlußfähigkeit radikalen Gedankenguts lassen guten Rat teuer sein. Wenn immer vom „Extremismus der Mitte“ gesprochen wird, so sollte festgehalten werden, dass dies  – nimmt man dies an – ebenso im übertragenen Sinne für eine angenommene muslimische Community gilt.* Radikale Sichten, Verschwörungstheorien und auch manche extremistische Haltung sind bis in konservative Kreise anschlußfähig.

In einer Ausarbeitung des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums, dem Hessischen Kompetenzzentrum gegen Extremismus und dem BKA aus dem Jahr 2016 wurde als ein Faktor im Radikalisierungsverlauf in 48% der Fälle eine (radikale) Moscheegemeinde ausgemacht. Immer wieder sind Moscheegemeinden oder Gruppierungen auch Ziel von Durchsuchungen, einige wurden verboten. Bei jenen, bei denen die Verstöße nicht genügen oder sie nicht hinreichend nachgewiesen werden können, um sie zu verbieten, die aber problematisch sind, versuchen einige Länder (und auch Kommunen), in einen Dialog zu treten. Bei Unlust politischer Entscheider, die rechtlichen Gegebenheiten einigen neuen Herausforderungen anzupassen** und auch vor dem Hintergrund, dass so mancher Koalitionspartner Erweiterungen der Befugnisse des Verfassungsschutzes oder auch die Einhegung religiös konnotierter Vereine*** kritisch sieht, stellt ein sogenannter „robuster Dialog“ eine Notoption dar, die jedoch wenig aussichtsreich erscheint. Zumindest dann, wenn das Robuste am Dialog nur so etwas umfasst (Beispiel aus Frankfurt):

Bezüglich des Fachbereichs Integration ist es Sylvia Weber ein Anliegen, den Extremismus zu bekämpfen. Daher setzt sich ihr Amt gemeinsam mit dem Verfassungsschutz und der Polizei mit Moscheegemeinden ins Benehmen. „Wir führen ‚robuste Dialoge’. Es geht darum deutlich zu sagen, was die Grundlagen des Rechtsstaates sind und welche Anforderungen die Stadt an die Zusammenarbeit stellt und auf eine Verhaltensänderung zu drängen.

https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2788&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=33578572&template=nav_spez_ohne_nav

Also die positive Verstärkung erwünschten Verhaltens, während man parallel die Möglichkeiten der (milden!) Sanktion einer Benennung im Bericht kaum nutzt, die ja auch die Möglichkeit zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit bietet. So wird man kaum vorankommen. Dann wird nett hingehalten, vielleicht nimmt man auch die offerierte Zusammenarbeit an, macht aber trotzdem all die Dinge weiter, die man so tat. Man denke nur an den Deutsch-islamischen Vereinsverband. Insofern erscheint auch der hessische Bericht, der vor einigen Wochen herauskam, nicht so recht an den Möglichkeiten, aber auch teilweise Notwendigkeiten orientiert. Da wäre etwas mehr Klarheit sinnvoller gewesen.

Wenn Verfassungsschützer verbreitet in einen solchen „robusten Dialog“ gehen, so bedingt dies nämlich, dass die andere Seite in Grenzen mitmacht. Sofern die eine Seite als vorrangiges Ziel hat, diesen Dialog unbedingt zu führen, die andere Seite aber wenig Lust oder Interesse verspürt oder sie gar nur zum Schein „mitmacht“, ist der Dialog assymmetrisch von den Voraussetzungen her. Die Drohung des Gesprächsabbruchs wirkt nur in die eine Richtung. Wenn für die eine Seite Gesprächsabbruch keine Option ist und man schlicht wenig anderes noch in der Hinterhand hat oder Schärferes nicht einsetzen will, so werden mittelfristig Haltungen aufgeweicht. Es besteht die Gefahr, letztlich inhaltlich erfolglose Gespräche als etwas positives darzustellen. Dialog wird zum Selbstzweck. Beide Seiten verkaufen das als Erfolg, das ist ein wenig wie die Dialogformate der Kirchen: Auch dort haben sich islamistische Akteure im Grunde nicht bewegt, ihre Gesprächspartner haben sich über die Jahre jedoch umpositioniert, immer in der irrigen Hoffnung und Selbstüberschätzung, dass ihre Gespräche etwas beim Gegenüber bewirkten. Bewirkt wurde jedoch meist allenfalls, dass man sich noch besser verkaufte und die Gesprächspartner nunmehr als Testimonials benutzen kann. Wer würde schon zugeben wollen, dass die jahrelangen Bemühungen letztlich ohne inhaltliche Bewegung blieben. Eine Mahnung und Lehre hätte spätestens sein müssen, dass die DITIB sich aus einer Position heraus, in der sie Gesprächs- und vielerorts Kooperationspartner ist bzw. war, hin zu einer Organisation wandelte, die nunmehr ersichtlicher noch eine Doppelstrategie verfolgt und immer nationalistischer und islamistischer wird. Dialog und Einbindung wurden zwar in die eine Richtung benutzt, blieben aber hinsichtlich der ideologischen Basis nicht relevant.

Die Erfahrungen aus vielen Jahren, die andere Akteure mit ideologisch gefestigten Personen bzw. Weiterlesen

BFH: Urteil zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wichtige Entscheidung zur steuerlichen Bewertung islamistischer Vereine, Kontextuierung

Am 2. Mai wurde die Urteilsbegründung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) öffentlich. Geklagt hatte eine islamische Gemeinde, der die steuerlichen Vorteile einer Gemeinnützigkeit aberkannt worden waren. Gegenstand der Auseinandersetzung war, ob ein Verein als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten kann, obwohl er als extremistisch oder extremistisch beeinflusst in Verfassungsschutzberichten aufgeführt wird:

Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

Leitsätze

1. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

2. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend.

3. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=36328&pos=0&anz=40

Die entsprechende Regelung im Wortlaut:

Abgabenordnung (AO) § 51 Allgemeines

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html

Der Verein, der klagte, war wohl die Islamische Gemeinde Nürnberg. Wie bei manch anderen Klagen muslimbrudernahen Vereinen auch wurde mit dem Anführen verschiedener, aber letztlich nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalte aufgewartet. So wurde z.B. nach der Entscheidung in der Vorinstanz bekannt, dass im Verfahren auf das Engagement der Gemeinde hingewiesen worden sei.

Zudem fordert Braun den Bundesfinanzhof noch einmal dazu auf, das wertvolle Engagement der Gemeinde eben doch in die Waagschale zu werfen. Die Erstinstanz hatte die Revision im Hinblick darauf zugelassen, weil eben noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob nicht doch eine Abwägung erfolgen sollte.

http://www.nordbayern.de/region/nuernberg/streit-geht-weiter-ist-die-moschee-der-ign-gemeinnutzig-1.5522852

Das Urteil des BFH ist nicht nur nach dem Gesetzestext der AO folgerichtig. Das Augenmerk im konkreten Fall muss darauf gerichtet sein, gegen welche Vorschriften tatsächlich verstoßen wird. Das ist hier die Benennung in Verfassungsschutzberichten. Das Finanzgericht hat da n.m.A. wenig Ermessen, da es nicht die Aufgabe hat, zu prüfen, ob die Benennung durch den Verfassungsschutz einer gerichtlichen Prüfung standhält. Das zu prüfen, wäre ggf. Sache eines Verwaltungsgerichts. Würden sich solche „Gesamtschauen“ als Prinzip durchsetzen, würde Recht ausgehöhlt: Nicht mehr der Verstoß zählte, sondern auch, wie sich der Delinquent sonst führte oder wen er als Fürsprecher Weiterlesen