Islamistische Mitbürger?

Verwaltungsgerichte treffen klare Entscheidungen, ein kleiner Einblick

Hinsichtlich der Einstufung islamistischer Bestrebungen wird in den letzten Jahren von der Szene selber, Unterstützern und sogar Teilen der Präventionsarbeiter darauf abgestellt, dass eigentlich bis zur konkreten Vorbereitung von Gewaltausübung vieles gesellschaftlich hinzunehmen sei. Explizit sagt man das oft nicht, aber durch Handeln und Unterlassen, manchmal auch durch konkrete Stellungnahme ist erkennbar, wo da manche (neue) Bruchlinie verläuft. Mag bei letzteren noch im Vordergrund stehen, dass sie die Hoffnung haben, diese Personen mögen einen mäßigenden Einfluß auf (noch) radikalere Personen haben, so agieren Szene und Sympathisanten taktisch: In Relation zu den Mördern des IS ist es recht leicht, sich trotz abwertender Grundhaltungen noch als „Guter“ zu gerieren,* da bei einer Zurückweisung von Handlungen und der Gruppierung IS kaum noch nach den anderen Haltungen gefragt wird. Oft genug stellte sich bei fundamentalistischen Akteuren bei näherem Betrachten eine Zurückweisung des IS auch als Al Kaida-Nähe dar (zeitweise) oder zu noch anderen Gruppen. Zumindest gibt es aber vor Verwaltungsgerichten dann, wenn persönliche Vorteile in Anspruch genommen werden sollen, immer wieder Klarstellungen seitens der Verwaltungsgerichte, dass nicht irgendeine Relation zu noch schlimmeren Extremisten und Mördern relevant ist, sondern in vielen Zusammenhängen eben die Relation zur FDGO.

Verwaltungsgerichtsurteile sind dort manchmal wegweisend, da in ihnen Fragen wie grundsätzliche Eignung oder grundsätzliche Zurechenbarkeit von Handlungen betrachtet werden. Siehe dazu auch die Versagung einer Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/29/leipzig-kindersicherung-vor-hassan-dabbagh-vorlaeufig/

Insbesondere in Einbügerungsverfahren wird klar gemacht, wo – nach Sicht dieser Verwaltungsgerichte – die tatsächlichen roten Linien verlaufen und was das Gemeinwesen nach Sicht dieser Spuchkörper vielleicht nur auf der konkreten Handlungsebene, aber nicht langfristig und bei einem potentiellen Mitbürger hinnehmen muss. Rechtsgrundlage bildet dort u.a. der § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder […]

http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&g=StAG

Immer wieder werden auch von bekannteren Islamisten Anträge auf Einbürgerung gestellt:

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Siehe auch (allerdings zu geduldeten oder Asyl-Aufenthalten):

https://vunv1863.wordpress.com/2017/11/07/gerichtsnomaden/

In diesem Fall aus dem Jahr 2011 wurde die Einbürgerung versagt, weil die Person in einer salafistischen Moschee tätig war (in dem Urteil sind auch interessante Beschreibungen zu den Vorkommnissen in der betreffenden Mosdchee. Es handelt sich um den Verein von Hesham Shashaa, insofern auch deshalb lesenswert):

Er leite seit 2007 als Vorbeter das Freitagsgebet der Moschee, wenn der eigentliche Imam nicht anwesend sei. Dies sei der Fall gewesen am 9. März und 22. Juni 2007 und am 2. und 14. Januar 2008. Er sei ständiger Besucher dieser Moschee und stehe weiterhin als Vorbeter zur Verfügung. Als nach wie vor aktives Gründungsmitglied und mehr noch als Vorbeter müsse er sich die salafistische Ausrichtung dieser Moschee zurechnen lassen. […] Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 2, 1 [12]; s. auch Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG in der Fassung v. 20.12.1990, BGBl. I S. 2954 [2971]). Ebenso wenig muss nachgewiesen sein, dass es zu einer Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist. Der begründete Verdacht genügt. Ferner genügt es für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sie müssen nicht auch objektiv geeignet sein, diese zu beeinträchtigen. Es reicht aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen (BVerwG v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Ebenfalls wird nicht verlangt, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Unterstützung jede Handlung des Ausländers ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, das heißt, sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen (BVerwG v. 22.2.2007, a.a.O.).Weiterlesen

Bin Bayyah: Business as usual

In den letzten Tagen gab es Presseberichte, in denen Prof. Dr. Fuess (wohl immer nur dieser) von der Marburger Universität Abdallah bin Bayyah für die Öffentlichkeit einschätzte. Der Zweck der Übung war wohl, den Besuch einer Konferenz in Abu Dhabi als harmloses Privatvergnügen von bildungsbeflissenen jungen Muslimen darzustellen:

Der islamische Geistliche war ursprünglich einmal den Muslimbrüdern zugerechnet worden. Manchen gilt er deshalb immer noch als verdächtigt. Doch er ist auch einer der einflussreichsten Rechtsgelehrten in der islamischen Welt.

Ibn Baiya gehöre einer konservativen Denkrichtung an, so Islamwissenschaftler Fuess. Extremistisch sei er nicht.

http://www.main-spitze.de/politik/hessen/hessen-wiesbaden-vpn-praevention-extremismus-islamismus-deradikalisierung_17735879.htm

Das wurde nahezu textgleich in verschiedenen Zeitungen der Gruppe berichtet.

Zu Prof. Fuess muss man allerdings wissen, dass er langjährig auch unter Verfassungsschutz-beobachtung stehende Muslimbruder-Einrichtungen für gänzlich harmlos hält. Das dürfte wohl eine Mindermeinung sein. Für so harmlos immerhin, dass er in einem Förderverein als dessen Präsident sogar Gelder für diesen Verein sammelte:

https://vunv1863.wordpress.com/2016/11/26/marburg-eine-stadt-liebt-die-muslimbrueder-ii/

Auch die Muslimbruderschaft als Ganzes hält er für harmlos, wie er bei einer öffentlichen Veranstaltung im letzten Oktober* einem staunenden Publikum erzählte und auch bei Nachfragen darauf beharrte. Das dürfte wohl auch Mindermeinung sein.

Nicht jede Mindermeinung muss falsch sein. Aber viele halt schon, wenn sie erheblich von der üblichen Meinung von Personen abweichen, die sich mit dem Gegenstand beschäftigen, oder wenn so interessengeleitet erscheinen, dass sie zu Ergebnissen kommen, die nicht mehr vertretbar sind. Wenn also jemand wie Prof. Fuess, der einen unter Verfassungsschutzbeobachtung stehenden Verein aktiv unterstützt, Verdachtsmomente gegen eine Person abtut der gleichen fundamentalistischen Richtung, dann ist das meiner Ansicht nach ungefähr so gehaltvoll wie der Persilschein einer Person, die Reichsbürger z.B. aktiv unterstützt für die NPD.

Es wundert also daher wenig, wenn jemand mit einem anscheinend so ausgeprägten und selektiven Bedürfnis, für eine wohl völlig, völlig missverstandene Gruppe den Leumundszeugen zu geben, auch hochrangige Vertreter für harmlos ausgibt, die in fundamentalistischen bis extremistischen Gremien so mitmachen.

Schließlich sind das ja die Ober-Harmlosen.

Aber auch das ist meiner Ansicht nach Mindermeinung, wenn man sich die Art der aktuellen (!) Betätigungen bin Bayyahs anschaut.

Der Herr bin Bayyah, dessen Marketing in Deutschland für den westlichen Geschmack wunderbar zielgruppengerecht gestaltet ist mit vielen bunten Bildchen und vielen, vielen weisen Sprüchen, halt so Dalai Lama-mäßig, nimmt nämlich an Fachtagungen teil. Fachtagungen von Extremisten. Auch von Muslimbruder-Extremisten, aber auch anderen Ultras. Dort geht es weniger bunt und kindlich und weniger für den westlichen Geschmack erbaulich zu, sondern mehr knallhart fundamentalistisch. Dinge, die einen demokratischen Europäer bereits in Schnappatmung verfallen lassen, gelten dort als kühn modernistisch und deswegen indiskutabel.

Über dieses Gremium für Europa in dem bin Bayyah wohl seit langem mit Muslimbruder- und anderen Hardlinern sitzt, war schon berichtet worden:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/03/12/muslimbrueder-einmal-dublin-und-zurueck/

Zur Zeit tagt ein anderes Komitee in Mekka. Dieses Komitee schloß seinerzeit übrigens die Ahmadiyya aus der Gemeinschaft der Sunniten aus – eine der Ursachen, die heute für ihre Verfolgung mancherorts als Herleitung hergenommen werden. Die Muslim World League:

 

Zur Einordnung:

„The NGO was funded by the Saudi government from its inception in 1962, with that contribution growing to approximately $13 million by 1980. Because of the Saudi funding, the League is widely regarded as promoting Wahhabism. […] The organization funds the construction of mosques, financial reliefs for Muslims afflicted by natural disasters, the distribution of copies of the Quran, and political tracts on Muslim minority groups. The League says that they reject all acts of violence and promote dialogue with the people of other cultures, within their understanding of Sharia, but they are no strangers to controversy, having been the subject of several ongoing counterterrorism investigations in the U.S. related to Hamas, al Qaeda and other terrorist groups.Weiterlesen