Kultusministerium (HKM) bezweifelt Eignung der DITIB und plant Schulversuch zu staatlichem Religionsunterricht
In Hessen war im Jahr 2012 ein Einrichtungsbescheid ergangen, der bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht (IRU) in Kooperation mit islamischen Gruppen regeln und begründen sollte. Dieses Mitspracherecht wurde zwischen dem Land Hessen und der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) sowie der Ahmadiyya Muslim Jamaat vereinbart.
In den letzten Jahren waren wegen der Anbindung der DITIB an die Türkei sowie die Veränderungen im politischen Gefüge der Türkei immer mehr Zweifel an der Eignung der DITIB laut geworden. Man überlegte eine neue Bestandsaufnahme, mehr Fragen und auch Vorgaben. Man wollte dazu erneut Experten hören. Aus der heutigen Pressemitteilung des HKM:
„Mit den im Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellten Gutachten der Wissenschaftler Prof. Dr. Josef Isensee, Prof. Dr. Mathias Rohe und Dr. Günter Seufert wurde der DITIB Landesverband Hessen e.V. („DITIB Hessen“) aufgefordert, seine hinreichende Unabhängigkeit vom türkischen Staat sowie die fortdauernde Eignung als Kooperationspartner eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts (IRU) bis zum 31.12.2018 unter Beweis zu stellen. Nach eingehender Prüfung der von DITIB Hessen eingereichten Unterlagen hat der Hessische Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz entschieden, den weiteren Vollzug des Einrichtungsbescheides für den Religionsunterricht aus dem Jahr 2012 auszusetzen. Grund dafür sind weiterhin deutliche Zweifel an der grundsätzlichen Eignung von DITIB Hessen als Kooperationspartner.“
Es wurde bei Überlegungen zur Kooperation weitgehend übergangen, dass die DITIB wegen der Art der Organisation und auch wegen der damaligen Satzung gar nicht unabhängig von der Türkei sein konnte. Dass die DITIB sich, um die Forderungen zu erfüllen, nahezu neu erfinden müsste, auch. Man hatte lange Jahre einfach so getan, als seien wenige inhaltliche und nur einige rechtliche Hürden zu überwinden. Zum Ende 2018, also etwa ein Jahr, wurde der DITIB eine Frist gesetzt, die neuen Fragen zu beantworten. Auch nach dieser langen Bearbeitungszeit sind jedoch wohl noch etliche Fragen offen, was zur heutigen Vor-Entscheidung geführt hat. Die Mängel scheinen nicht nur die bekannten zu sein, sondern es fehlte dem Anschein nach schon an grundlegender Ernsthaftigkeit:
„DITIB Hessen muss darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung über die weitere Zusammenarbeit, die noch im Jahr 2019 fallen soll, u.a. zu folgenden Aspekten umfassend Stellung nehmen:
· Auch nach der im vergangenen Jahr erfolgten Satzungsänderung bedarf es weiterer Klärung, in welcher Weise der DITIB-Bundesverband, indirekt die türkischen Religionsbehörde Diyanet und gegebenenfalls die türkische Staatsregierung Einfluss auf die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand von DITIB Hessen sowie auf die Durchführung der Mitgliederversammlungen nehmen können. Überhaupt muss die aktuelle und künftige Rolle des DITIB-Bundesverbandes sowie von Diyanet innerhalb des DITIB-Gesamtverbandes mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten weiter erörtert werden.
· Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission, die sich bei DITIB Hessen speziell um die Belange des Religionsunterrichts kümmert, und zur Qualifikation der Kommissionsmitglieder.
· Außerdem bedarf es zusätzlicher Angaben von DITIB Hessen zur personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung der Geschäftsstelle sowie dazu, wie weit die Schaffung flächendeckender Mitgliedsstrukturen (Mitgliedsregister) vorangeschritten ist und wann mit dem Abschluss dieses Prozesses gerechnet werden kann.“
Offensichtlich wurde da nach HKM-Sicht nicht ausreichend das Erwünschte geliefert. Mehr noch, bim HKM scheint man mit Latein und Geduld am Ende:
„Abschließend erklärte der Kultusminister zur heutigen Entscheidung: „Für uns zählen bei der Beantwortung unserer Nachfragen konkrete und belegbare Ergebnisse. Anregungen, Vorschläge, Erwägungen und Planungen sind ebenso unzureichend wie Absichtserklärungen und Bemühungen, auch wenn diese ernsthaft und erkennbar sind. Hinsichtlich des Nachweises der Unabhängigkeit von DITIB Hessen geht es darum, bereits die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme – soweit wie möglich – auszuschließen. Was die Beantwortung der Nachfragen angeht, so steht weiterhin DITIB Hessen in der Verantwortung. Werden diese Nachfragen nicht zu unserer Zufriedenheit beantwortet, läuft es darauf hinaus, die Zusammenarbeit mit DITIB Hessen noch in diesem Jahr endgültig zu beenden.“
Aus diesen Zeilen leuchtet hervor, dass die DITIB aus Unfähigkeit oder mangelndem Willen nicht einen realitätsnahen Rapport des Ist-Zustandes ablieferte, sondern mehr Hinhaltetaktiken zu praktizieren schien. Das aber ist bei einem ernsthaften Dissens unzureichend und auch hinsichtlich der Wahrnehmung als verläßlicher Gesprächspartner nicht hilfreich. Die obigen Fragen kann man nicht aussitzen, man muss sie schlicht beantworten. Kann man das nicht, hat man auch kein Recht auf Mitsprache anzumelden.
Darüber hinaus stellt sich insbesondere nach den jüngsten Betätigungen wie der Konferenz in Köln zu Jahresbeginn mit Muslimbruder-Funktionären:
https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/05/ditib-tango-mit-verfassungsfeinden-iii/
und den gemeinsamen Abschlußerklärungen:
https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/07/koelner-erklaerung-muslimische-forderungen/
die Frage nach der grundsätzlichen Haltung zu diesem Gemeinwesen. Auch deutliche Kritik seitens früher hofierter Unterstützer des Kölner DITIB-Großbaus, die nunmehr ohnmächtig zusehen müssen, dass ihre Meinung nicht weiter interessiert, hatte nicht zur Um- und Einkehr geführt. Vor einigen Tagen erst machte die Diyanet in der Türkei eine weitere Konferenz in einer ähnlichen Konstellation:
https://vunv1863.wordpress.com/2019/02/12/ditib-und-die-muslimbruder-schaft-derweil-in-istanbul/
Es gibt eine Ahnung, dass so mancher Funktionär anders spricht, als er zu handeln beabsichtigt.
All dies ist sicher ausreichend ernsthaft, um das Aussetzen und auch ein Ende der Kooperation verständlich zu machen. Dass aktuell noch Nachbesserungen möglich sind und eine neue Frist gesetzt wurde, scheint eher einem geordneten Verfahren geschuldet, das im Zweifelsfall vor einem Verwaltungsgericht stand halten muss. Insofern ist die Erläuterung des Ministers interessant:
„Trotzdem scheut sich Lorz, die umstrittene Zusammenarbeit jetzt zu beenden. Das liegt aber offenbar nicht in erster Linie an den „ernsthaften Bemühungen“, die Ditib in dem Prüfverfahren an den Tag gelegt habe. „Die entscheidenden Bedenken sind rechtlicher Natur“, sagte der Minister am Mittwoch in Wiesbaden.“
Nach der erneuten Frist wird sich zeigen, wie viel vom Gewünschten die DITIB noch wird liefern können oder wollen. Zwischen den Zeilen der Pressemitteilung scheint jedoch auf, dass man immer weniger geneigt scheint, sich mit verbalen Oszillationen um die Realität zufrieden zu geben und nunmehr endlich konkrete Aussagen haben will. Die gezeigte lange Geduld hat den Steuerzahler – auch das sollte nicht unbeachtet bleiben – erhebliche Summen gekostet. Denn bei aufmerksamem Lesen der Satzungen war einiges jetzt Angemahnte seit langem offensichtlich. Man sollte dies zum Anlass nehmen, auch zu hinterfragen, ob das Verfahrend vor dem Einrichtungsbescheid ausreichend war, ob man im Allgemeinen seinerzeit gut beraten war. Geduld mag eine Tugend sein. Bei Verantwortlichen, die für das Gemeinwesen Entscheidungen treffen, sollte allerdings weniger Gutglauben und Geduld zentral sein, sondern mehr die Orientierung am Faktischen. Nicht das angebliche persönliche Kennen von Personen in Funktion ist wichtig, sondern Recht, Grundlagen und Praxis einer Organisation. Nur so trifft man möglichst nachhaltige Entscheidungen. Andernfalls fällt einem das irgendwann vor die Füße, dem Entscheider und dem Gemeinwesen.
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Einen Anspruch auf Mitgestaltung des IRU haben nach Grundgesetz (GG) nur jene religiösen Organisationen, die die Bedingungen des GG erfüllen und Religionsgemeinschaften sind. Eine religiöse Gruppe, die keine Religionsgemeinschaft ist, hat kein Mitspracherecht. Solche Fragen liegen derzeit wieder beim Oberverwaltungsgericht Münster zur Prüfung vor (betrifft den Islamrat und Zentralrat der Muslime).
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