DITIB in Hessen: das Ende der Geduld

Kultusministerium (HKM) bezweifelt Eignung der DITIB und plant Schulversuch zu staatlichem Religionsunterricht

In Hessen war im Jahr 2012 ein Einrichtungsbescheid ergangen, der bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht (IRU) in Kooperation mit islamischen Gruppen regeln und begründen sollte. Dieses Mitspracherecht wurde zwischen dem Land Hessen und der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) sowie der Ahmadiyya Muslim Jamaat vereinbart.

In den letzten Jahren waren wegen der Anbindung der DITIB an die Türkei sowie die Veränderungen im politischen Gefüge der Türkei immer mehr Zweifel an der Eignung der DITIB laut geworden. Man überlegte eine neue Bestandsaufnahme, mehr Fragen und auch Vorgaben. Man wollte dazu erneut Experten hören. Aus der heutigen Pressemitteilung des HKM:

Mit den im Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellten Gutachten der Wissenschaftler Prof. Dr. Josef Isensee, Prof. Dr. Mathias Rohe und Dr. Günter Seufert wurde der DITIB Landesverband Hessen e.V. („DITIB Hessen“) aufgefordert, seine hinreichende Unabhängigkeit vom türkischen Staat sowie die fortdauernde Eignung als Kooperationspartner eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts (IRU) bis zum 31.12.2018 unter Beweis zu stellen. Nach eingehender Prüfung der von DITIB Hessen eingereichten Unterlagen hat der Hessische Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz entschieden, den weiteren Vollzug des Einrichtungsbescheides für den Religionsunterricht aus dem Jahr 2012 auszusetzen. Grund dafür sind weiterhin deutliche Zweifel an der grundsätzlichen Eignung von DITIB Hessen als Kooperationspartner.

Eigene Grafik

Es wurde bei Überlegungen zur Kooperation weitgehend übergangen, dass die DITIB wegen der Art der Organisation und auch wegen der damaligen Satzung gar nicht unabhängig von der Türkei sein konnte. Dass die DITIB sich, um die Forderungen zu erfüllen, nahezu neu erfinden müsste, auch. Man hatte lange Jahre einfach so getan, als seien wenige inhaltliche und nur einige rechtliche Hürden zu überwinden. Zum Ende 2018, also etwa ein Jahr, wurde der DITIB eine Frist gesetzt, die neuen Fragen zu beantworten. Auch nach dieser langen Bearbeitungszeit sind jedoch wohl noch etliche Fragen offen, was zur heutigen Vor-Entscheidung geführt hat. Die Mängel scheinen nicht nur die bekannten zu sein, sondern es fehlte dem Anschein nach schon an grundlegender Ernsthaftigkeit:

DITIB Hessen muss darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung über die weitere Zusammenarbeit, die noch im Jahr 2019 fallen soll, u.a. zu folgenden Aspekten umfassend Stellung nehmen:

· Auch nach der im vergangenen Jahr erfolgten Satzungsänderung bedarf es weiterer Klärung, in welcher Weise der DITIB-Bundesverband, indirekt die türkischen Religionsbehörde Diyanet und gegebenenfalls die türkische Staatsregierung Einfluss auf die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand von DITIB Hessen sowie auf die Durchführung der Mitgliederversammlungen nehmen können. Überhaupt muss die aktuelle und künftige Rolle des DITIB-Bundesverbandes sowie von Diyanet innerhalb des DITIB-Gesamtverbandes mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten weiter erörtert werden.

· Des Weiteren bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission, die sich bei DITIB Hessen speziell um die Belange des Religionsunterrichts kümmert, und zur Qualifikation der Kommissionsmitglieder.

· Außerdem bedarf es zusätzlicher Angaben von DITIB Hessen zur personellen, technischen und organisatorischen Ausstattung der Geschäftsstelle sowie dazu, wie weit die Schaffung flächendeckender Mitgliedsstrukturen (Mitgliedsregister) vorangeschritten ist und wann mit dem Abschluss dieses Prozesses gerechnet werden kann.

Offensichtlich wurde da nach HKM-Sicht nicht ausreichend das Erwünschte geliefert. Mehr noch, bim HKM scheint man mit Latein und Geduld am Ende:

Abschließend erklärte der Kultusminister zur heutigen Entscheidung: „Für uns zählen bei der Beantwortung unserer Nachfragen konkrete und belegbare Ergebnisse. Anregungen, Vorschläge, Erwägungen und Planungen sind ebenso unzureichend wie Absichtserklärungen und Bemühungen, auch wenn diese ernsthaft und erkennbar sind. Hinsichtlich des Nachweises der Unabhängigkeit von DITIB Hessen geht es darum, bereits die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme – soweit wie möglich – auszuschließen. Was die Beantwortung der Nachfragen angeht, so steht weiterhin DITIB Hessen in der Verantwortung. Werden diese Nachfragen nicht zu unserer Zufriedenheit beantwortet, läuft es darauf hinaus, die Zusammenarbeit mit DITIB Hessen noch in diesem Jahr endgültig zu beenden.

Aus diesen Zeilen leuchtet hervor, dass die DITIB aus Unfähigkeit oder mangelndem Willen nicht einen realitätsnahen Rapport des Ist-Zustandes ablieferte, sondern mehr Hinhaltetaktiken zu praktizieren schien. Das aber ist bei einem ernsthaften Dissens unzureichend und auch hinsichtlich der Wahrnehmung als verläßlicher Gesprächspartner nicht hilfreich. Die obigen Fragen kann man nicht aussitzen, man muss sie schlicht beantworten. Kann man das nicht, hat man auch kein Recht auf Mitsprache anzumelden.

Darüber hinaus stellt sich insbesondere nach den jüngsten Betätigungen wie der Konferenz in Köln zu Jahresbeginn mit Muslimbruder-Funktionären:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/05/ditib-tango-mit-verfassungsfeinden-iii/

und den gemeinsamen Abschlußerklärungen:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/01/07/koelner-erklaerung-muslimische-forderungen/

die Frage nach der grundsätzlichen Haltung zu diesem Gemeinwesen. Auch deutliche Kritik seitens früher hofierter Unterstützer des Kölner DITIB-Großbaus, die nunmehr ohnmächtig zusehen müssen, dass ihre Meinung nicht weiter interessiert, hatte nicht zur Um- und Einkehr geführt. Vor einigen Tagen erst machte die Diyanet in der Türkei eine weitere Konferenz in einer ähnlichen Konstellation:

https://vunv1863.wordpress.com/2019/02/12/ditib-und-die-muslimbruder-schaft-derweil-in-istanbul/

Es gibt eine Ahnung, dass so mancher Funktionär anders spricht, als er zu handeln beabsichtigt.
All dies ist sicher ausreichend ernsthaft, um das Aussetzen und auch ein Ende der Kooperation verständlich zu machen. Dass aktuell noch Nachbesserungen möglich sind und eine neue Frist gesetzt wurde, scheint eher einem geordneten Verfahren geschuldet, das im Zweifelsfall vor einem Verwaltungsgericht stand halten muss. Insofern ist die Erläuterung des Ministers interessant:

Trotzdem scheut sich Lorz, die umstrittene Zusammenarbeit jetzt zu beenden. Das liegt aber offenbar nicht in erster Linie an den „ernsthaften Bemühungen“, die Ditib in dem Prüfverfahren an den Tag gelegt habe. „Die entscheidenden Bedenken sind rechtlicher Natur“, sagte der Minister am Mittwoch in Wiesbaden.

https://www.hessenschau.de/gesellschaft/land-bereitet-islamunterricht-ohne-ditib-vor,islamunterricht-hessen-ditib-100.html

Nach der erneuten Frist wird sich zeigen, wie viel vom Gewünschten die DITIB noch wird liefern können oder wollen. Zwischen den Zeilen der Pressemitteilung scheint jedoch auf, dass man immer weniger geneigt scheint, sich mit verbalen Oszillationen um die Realität zufrieden zu geben und nunmehr endlich konkrete Aussagen haben will. Die gezeigte lange Geduld hat den Steuerzahler – auch das sollte nicht unbeachtet bleiben – erhebliche Summen gekostet. Denn bei aufmerksamem Lesen der Satzungen war einiges jetzt Angemahnte seit langem offensichtlich. Man sollte dies zum Anlass nehmen, auch zu hinterfragen, ob das Verfahrend vor dem Einrichtungsbescheid ausreichend war, ob man im Allgemeinen seinerzeit gut beraten war. Geduld mag eine Tugend sein. Bei Verantwortlichen, die für das Gemeinwesen Entscheidungen treffen, sollte allerdings weniger Gutglauben und Geduld zentral sein, sondern mehr die Orientierung am Faktischen. Nicht das angebliche persönliche Kennen von Personen in Funktion ist wichtig, sondern Recht, Grundlagen und Praxis einer Organisation. Nur so trifft man möglichst nachhaltige Entscheidungen. Andernfalls fällt einem das irgendwann vor die Füße, dem Entscheider und dem Gemeinwesen.

 

*
Einen Anspruch auf Mitgestaltung des IRU haben nach Grundgesetz (GG) nur jene religiösen Organisationen, die die Bedingungen des GG erfüllen und Religionsgemeinschaften sind. Eine religiöse Gruppe, die keine Religionsgemeinschaft ist, hat kein Mitspracherecht. Solche Fragen liegen derzeit wieder beim Oberverwaltungsgericht Münster zur Prüfung vor (betrifft den Islamrat und Zentralrat der Muslime).

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DITIB und IGBW lehnen Stiftungmodell in Baden-Württemberg ab

Kooperationsvereinbarungen zum islamischen Religionsunterricht in Baden-Württemberg bleiben schwierig

Nach dem Auslaufen eines Modellprojekts zu islamischen Religionsunterricht hatte die baden-württembergische Landesregierung eine neue Herangehensweise versucht. Eine Landesstiftung sollte die religiösen Verbände an einen Tisch bringen, wenn es um die Ausgestaltung des islamischen Religionsunterrichts geht:

Diese Stiftung des öffentlichen Rechts soll als Schulrat für den islamischen Religionsunterricht fungieren. Damit wäre sie zum Beispiel Ansprechpartner, wenn es um Bildungspläne oder die Lehrerlaubnis für Lehrkräfte geht. […]

Doch nur zwei von insgesamt vier islamischen Verbänden wollen sich an der Stiftung beteiligen, nämlich der Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg und die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken. Die anderen beiden, die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (Ditib) und die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg, lehnen eine Teilnahme ab.

Der Entwurf gehe „weit über die Schmerzgrenze hinaus und ist für uns nicht vertretbar“, hieß es. Die Errichtung einer staatlichen Einrichtung zur Erteilung von Religionsunterricht sei nach ihrer Überzeugung verfassungswidrig und greife „massiv in die Religionsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ein“. Die beiden Verbände wollen stattdessen zur Erarbeitung verfassungskonformer Modelle eine unabhängige Expertenkommission einberufen.

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/Modellprojekt-wird-abgeloest-Baden-Wuerttemberg-gruendet-Stiftung-fuer-islamischen-Religionsunterricht,stiftung-islamischer-religionsunterricht-100.html

Dazu die DITIB Baden-Württemberg und die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (IGBW) in einer gemeinsamen Stellungnahme:

„Die Errichtung einer staatlichen Einrichtung zur Erteilung von Religionsunterricht ist nach Überzeugung der Unterzeichner verfassungswidrig. Dieses Modell hebelt die Neutralitätspflicht des Staates aus, und greift massiv in die Religionsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ein.“

https://www.ig-bw.de/detail/igbw-beteiligt-sich-nicht-an-dem-stiftungsmodell.html

Das Problem, das von den beiden Organisationen übergangen wird, ist jedoch: Um die Ansprüche einer Religionsgemeinschaft stellen zu können, muss man auch Religionsgemeinschaft sein. Eine hinsichtlich der primären Zielsetzung der Mitglieder gemischte Interessengemeinschaft oder ein kleiner Verein, eine politische Gruppierung sind, auch wenn sie religiös konnotiert sind, keine Religionsgemeinschaften. Ein (zu) loser Zusammenschluss, der nicht auf Dauer angelegt ist, wenige Mitglieder hat oder mangelnde Binnenstrukturen können zum Beispiel dagegen sprechen, Religionsgemeinschaft zu sein im Sinne des Art. 7 (3) GG. In einer Entscheidung von 2017 gegen den Zentralrat der Muslime und den Islamrat hatte dazu das OVG Münster ausgeführt**:

Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Kläger Religionsgemeinschaften oder Teile einer Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sind. Eine Religionsgemeinschaft in diesem Sinn ist ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Diese Merkmale müssen objektiv, d. h. auf der Grundlage des nach objektiven Umständen feststellbaren äußeren Erscheinungsbildes und geistigen Gehalts der Gemeinschaft erfüllt sein. Allein die Eigenbehauptung und das Selbstverständnis eines Verbandes, er sei eine Religionsgemeinschaft, reichen nicht aus. Über seine Eigenschaft als Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG entscheidet nicht der Verband selbst. Die verbindliche Entscheidung darüber obliegt vielmehr den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten.[…] Erstens muss er eine innere Verfassung aufweisen, die in ihrer Gesamtheit durch ein organisatorisches Band zusammengehalten wird, das durch die gemeinsame Konfession geprägt ist und vom Dachverband an der Spitze mit seinen Gremien bis hinunter zum einfachen Gläubigen reicht. Zweitens muss er nach seiner Satzung für die Wahrnehmung von Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene zuständig sein, die für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind. Drittens bedarf es der Feststellung, dass der Dachverband über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und ‑kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Glaubensgemeinden reale Geltung hat. Viertens schließlich setzt der Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaft bei einem an der Basis aus örtlichen Glaubensgemeinden bestehenden Dachverband weiter voraus, dass die ihm angeschlossenen Glaubensgemeinden und deren regionale Zusammenschlüsse die Tätigkeiten des Dachverbands und damit auch den Charakter der von ihm angeführten Gesamtorganisation prägen. An dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es, wenn Mitgliedsverbände ein Übergewicht haben, die auf einer anderen als religiösen Grundlage, nämlich auf beruflicher, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder sonstiger fachlicher Grundlage beruhen.Weiterlesen

Graue Eminenzen

Die Diyanet in Deutschland und darüber hinaus

Mit der Diyanet in Deutschland ist es ein wenig wie mit dem Unschärfeprinzip in der Physik: Impuls und Ort können nicht gleichermaßen genau festgestellt werden. Der Versuch, da ein wenig mehr Einblicke zu bekommen, wurde vorgestern bei einer Veranstaltung in Wiesbaden ein weiteres Mal unternommen. Auf Einladung der Karl-Hermann-Flach-Stiftung diskutierten Prof. Dr. Rudolf Steinberg (Jurist), Prof. Dr. Susanne Schröter (Ethnologin) und Dr. Bekir Alboğa (Islamwissenschaftler und Generalsekretär sowie verantwortliches Mitglied für die interreligiöse und interkulturelle Zusammenarbeit im DITIB-Bundesverband) zu der Frage „Der Islam in Deutschland – ein deutscher Islam?“. Es wurde deutlich, dass aus juristischer Sicht eine Gleichbehandlung mit den Kirchen z.B. der DITIB nur dann in Frage komme, wenn die konkreten Bezüge zur Diyanet gekappt würden und keine Auslandsfinanzierung mehr relevant sei. Alboga verwies auf die Einbindungen der katholischen Kirche. Das an diesem Punkt relevante Argument, dass man nämlich trotz Auslandseinflüssen (vielleicht wider besseres Wissen?) die Ahmadiyya als KöR anerkannt hatte, fiel sogar nicht einmal.*

Auch Frau Schröter versuchte, Antworten hinsichtlich des Auslandsbezugs zu erhalten. Sie verwies auf explizit politische Freitagspredigten und auch die bekannt gewordenen Märtyrer-Comics der Diyanet. Alboga begründete die problematischen zwei Freitagspredigten damit, dass man zu dieser Zeit „emotional involviert“ gewesen sei. Man hätte – im Nachhinein betrachtet – diese Passagen wohl nicht schreiben und verbreiten sollen, meinte er auf mehrfache Nachfrage. Den Comic habe man nicht übernommen. Den allgemeinen Auftrag der Diyanet umriss er damit, dass diese Behörde sich in religiösen Angelegenheiten um alle türkischstämmigen Bürger zu kümmern habe.

Der interessante Abend ließ jedoch eine Menge Fragen zurück.

Die DITIB nun wird meistens nur noch mit dem Akronym bezeichnet. Schreibt man das aus, so heißt dies Diyanet İşleri Türk İslam Birliği. Man führt die Diyanet sogar im Namen. Das genaue Verhältnis bzw. die genauen Einwirkungen jenseits der Satzungsfragen bleiben jedoch auch nach der erhitzten Diskussion unklar. Lang bekanntes wird knapp eingeräumt, Offensichtliches muss Silbe für Silbe gegen eine steigende Emotionalität erstritten werden wie z.B. die Existenz und Einbindung der Landeskoordinatoren:

https://www.op-online.de/hessen/minister-beuth-sieht-einfluss-islamischen-religionsunterricht-8724993.html

Der direkte Kontakt, das direkte Bemühen um Transparenz bleibt also zäh. Die Quadratur des Kreises, den rechtlichen Vorgaben soweit zu genügen, dass man anerkennungsfähig wäre als Körperschaft und gleichzeitig seinen Einbindungen Rechnung zu tragen, gelang auch vorgestern nicht. Man scheint darauf zu bauen, dass die politischen Entscheider schon die rechtlichen Räume gestalten werden, man spielt auf Zeit. Ob allerdings die immer wieder gewährten Aufschübe tatsächlich Bewegung auch bei der DITIB bringen, darf bezweifelt werden. Bei sich verfestigender politischer Grundlinie in der Türkei führte das Herumlaufen um das grundlegende Problem wie bei der Fesselung an einen Baum nur näher an die Wunscherfüllung der Gegenseite.

Die Diyanet ist in Deutschland also gleichzeitig diffus anwesend und konkret den Angaben zufolge nicht richtig präsent.

Hinsichtlich der religiösen und politischen Ausrichtung und Einbindung driftet man da abseits des Diskurses zur Mehrheitsgesellschaft in Deutschland hin weiter in Kooperationen mit z.B. Gremien der Muslimbruderschaft. Das ist nicht ganz neu, zeichnete sich eine solche Kooperation doch schon länger ab:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/01/13/ditib-tango-mit-verfassungsfeinden-ii/

War bereits bei der Konstituierung bzw. ersten öffentlichen Veranstaltung des Fatwa-Ausschusses Deutschland, eines Ablegers des European Council of Fatwa and Research (ECFR), ein DITIB bzw. Diyanet Vertreter dabei, so zeichnet sich das auch in internationalen Gremien ab. Das ECFR mit Sitz in Dublin ist ein von Yusuf Al Qaradawi geleitetes Gremium der Muslimbruderschaft. Bei einer wichtigen Tagung des ECFR vom 4. bis 8. Oktober 2016 nahmen verschiedene türkische Vertreter teil:

Google-Übersetzung:

https://translate.google.de/translate?hl=de&sl=ar&u=https://www.e-cfr.org/&prev=search

Die Sitzung wurde mit einer Begrüßungsrede des Generalsekretärs des Rates, Sheikh Hussein Halawa, eröffnet, in der er die Bedeutung dieses Seminars für die Zukunft der Muslime in Europa betonte.

An dem Treffen nahm der türkische [s.u.] Ministerpräsident, Dr. Abdulmajid Al-Najjar**, teil, an dem der stellvertretende Ministerpräsident Yassin Aktay*** teilnahm.

Und dann von Dr. Ahmed Jaballah, stellvertretender Generalsekretär des Rates, in dem die Achsen und die Bedeutung dieser Sitzung unter Bezugnahme auf die dort vorgestellten Forschungsarbeiten erläutert werden.

Darauf folgte die Rede von SE Dr. Mohamed Jormaz, Leiter Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei, in dem er die Teilnehmer begrüßte, den Rat und seine Rolle im Dienste der muslimischen Minderheit in Europa lobte und die Beschlüsse und Gutachten herausgab, die sich positiv auf die Förderung des gemäßigten Nahen Ostens auswirkten. Barmherzigkeit und Prophet ist der Prophet der Barmherzigkeit, und die Nation des Islam ist die mittlere Nation und die Nation des Martyriums für das Volk, aber die schmerzhafte Realität zeigt das Versagen, diese Pflicht zu tun.

[Wie häufig gibt es Unschärfen hinsichtlich der Namen alleine durch die unterschiedliche Übertragung der arabischen Schrift.]

Der arabische Text:

Original von der ECFR-Seite

[Es wäre sicherlich sinnvoll von Seiten des Rates, eine autorisierte englische Übersetzung zur Verfügung zu stellen.]

Der niederländische Journalist Carol Brendel weist auf die veränderte Besetzung des Gremiums hin:

http://www.carelbrendel.nl/2017/07/07/turkse-staatsinstelling-diyanet-zit-nu-in-qaradawis-europese-fatwaraad/

Und tatsächlich: Seit einiger Zeit sind zwei türkische Mitglieder im ECFR mit dabei:

Quelle: Internetpräsenz des ECFR, Abruf 27.10.2017

Das ist Dr. Ekrem Keles:

http://www.milliyet.com.tr/ekrem-keles-kimdir–gundem-2494521/

Dr. Keles ist der stellvertretende Diyanet-Chef, hier bei einer Veranstaltung mit Schülern vor etwa Weiterlesen

DITIB: Tango mit Verfassungsfeinden

Über islamistische Vernetzungen

Die DITIB ist als größter öffentlich organisierter Zusammenschluss von Muslimen in Deutschland gern gesehener Verhandlungspartner, wenn es z.B. um den Islamunterricht geht. Überall sitzen Verbandsvertreter der DITIB mit an runden Tischen, die diesen vorbereiten sollen oder sind bereits in die Gestaltung real stattfindenden Islamunterrichts eingebunden.

Der Rat der Imame und Gelehrten hingegen wird vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen der Muslimbruderschaft zugeordnet und wird allgemein als Beobachtungsobjekt eingestuft. Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hessen (mit RIG abgekürzt) S. 107:

Im Berichtsjahr wählte der RIG einen neuen Vorstand. Der neue Vorsitzende unterhielt enge Verbindungen zum EIHW und zählt zu dessen Gründungsmitgliedern. Im Mai veranstaltete der RIG in Frankfurt am Main ein Seminar zum Thema „Wie schützen wir unsere Kinder im Westen“, bei dem ein Mitglied des European Council for Fatwa and Research (ECFR, Europäischer Rat für Fatwa und Islamstudien), einer zentralen MB-Institution auf europäischer Ebene, als Referent auftrat.

Und auf Seite 109:

Ähnlich wie der ECFR unter dem Vorsitz des MBIdeologen yusuf al-Qaradawi auf europäischer Ebene erhebt der RIG für Deutschland den Anspruch, als wissenschaftliche Autorität in Fragen der Koranauslegung für hier lebende Muslime zu fungieren. Der RIG, der seit 2004 mit Sitz in Frankfurt am Main besteht, ist sowohl organisatorisch als auch ideologisch der IGD nahe.

Klicke, um auf LfV_Bericht-2015final_screen.pdf zuzugreifen

Nun sollte man meinen, dass verfassungstreue Muslime mit diesem Rat wenig zu tun haben wollen. Das sollte man insbesondere erwarten (können), wenn diese als Verband organisiert sind und nicht nur in Hessen Kooperationspartner für den Islamunterricht sind oder sein wollen.

Seit längerer Zeit scheint jedoch zwischen der DITIB (bzw. der Diyanet) und hiesigen und auswärtigen Statthaltern und Strukturen der Muslimbruderschaft eine innige Verbundenheit auf. Das spiegelt sich nicht nur in der gemeinsamen Verantwortung für das neue Gremium (Gründung diesen März) „Fatwa-Ausschuss Deutschland“ wieder:

https://vunv1863.wordpress.com/2016/03/18/fatwas-made-in-germany/

sondern auch in der gemeinsamen prominent besetzten Teilnahme (Al Qaradawi, Mohammad Gormaz) an einem Kongress in Istanbul:

https://vunv1863.wordpress.com/2016/05/30/fatwa-ausschuss-deutschland-istanbul-ist-ueberall/

Dies zeigt sich auch insbesondere in Hessen. Der „Landeskoordinator Hessen“ der DITIB Selcuk Dogruer (im Bild rechts) hält aktuell freundliche Grußworte beim RIGD, geteilt von der Facebook-Präsenz des unter Beobachtung stehenden Islamischen Zentrum Frankfurt in der Eichenstraße:

rigd-dogruer-161216

 

Das Bild stammt aus diesem Video von gestern: Weiterlesen

Fatwa-Ausschuss Deutschland: Istanbul ist überall

Internationale Einbindungen des Fatwa-Ausschuss Deutschland, Konferenz in Istanbul

Über die Konstituierung eines Fatwa-Ausschusses Deutschland war bereits berichtet worden. Der Fatwa-Ausschuss soll die rechtlichen Grundangelegenheiten der Muslime in Deutschland verbindlich sozusagen kanonisieren und diese gemeinsame Auffassung dann gegenüber der Mehrheitsgesellschaft vertreten. Eine erste Einigung erfolgte über Gebetszeiten. Unter möglicherweise völliger Umgehung der DITIB wurde in Deutschland ein Diyanet-Verantwortlicher in den Ausschuss berufen :

https://vunv1863.wordpress.com/2016/03/18/fatwas-made-in-germany/

https://vunv1863.wordpress.com/2016/05/12/fatwa-ausschuss-netter-versuch/

Zur Zeit findet eine Konferenz in der Türkei statt, in Istanbul, die hochrangig besucht ist:

 

Als Vertreter des deutschen Fatwa-Ausschusses hat Dr. Khaled Hanafy teilgenommen und seinerseits ein Gutachten eingereicht:

 

Teilnehmer war auch Dr. Yusuf Abdallah al-Qaradawi: Weiterlesen