Jemenitische Akteure im Netzwerk der Muslimbruderschaft

Neben ägyptisch-, libanesisch- und syrischstämmigen Akteuren fallen im in Deutschland aktiven Aktionsgeflecht der Muslimbruderschaft auch jemenitischstämmige Personen auf. Eine davon ist gar im Integrationsrat der Stadt Münster aktiv.

Die Muslimbruderschaft verfolgt ihre Ziele nach eigenen Angaben in etwa 70 Ländern. Bei Gemeinschaftsaktivitäten wie internationalen Dachverbänden, Gremien oder anderen größeren Projekten sind daher gemäß dem supranationalen, panislamistischen Ansatz dieser Bewegung oftmals Funktionäre aus verschiedenen Regionen der Welt aktiv. Zeitpunkt und Gremium oder Organisationsstruktur, bei der Funktionäre einer bestimmten Herkunft eingebunden werden, geben einen Eindruck von dem inneren Machtgefüge und -Verschiebungen im Netzwerk in den europäischen Ländern. Seit einigen Jahren sind Akteure jemenitischer Herkunft in wichtigen Funktionen. Manche von ihnen sind aber auch schon in Deutschland auf dem Marsch durch die Institutionen.

Dabei zeichnen sich lokale Schwerpunkte dieser Aktivitäten ab: So sitzt die ägyptische Muslimbruderschaft in München und Marburg, die syrische in Aachen, die libanesische in Bonn oder der „palästinensiche“ Teil der Bewegung überwiegend in Berlin. In den Gremien fallen etwa Mitglieder mit einer Abstammung aus Syrien, Marokko, Tunesien oder dem Libanon auf, auch durch die jeweiligen Gründerpersönlichkeiten der entsprechend beteiligten Kulturvereine bestimmt. Von der jeweiligen Herkunft betrachtet, ist die Muslimbruderschaft also in ihrer Binnenstruktur in der Diaspora vielfältig und es werden in den Hierarchien unterschiedliche Gewichtungen und Machtströmungen sichtbar, die sich auch in personellen Besetzungen spiegeln. 

Akteure mit jemenitischem Hintergrund waren im Geflecht der Muslimbruderschaft auch in Deutschland schon verschiedentlich in Gremien und Organisationen aufgetaucht. Entscheidungen der letzten Jahre könnten jedoch als weitere Aufwertung in der Binnenstruktur der Strömung verstanden werden.

Der Fatwa-Ausschuss Deutschland gehört als deutsche Dependance des „European Council for Fatwa and Research“ (ECFR) zu den wichtigsten Gremien, in denen sich hierzulande Muslimbrüder nicht nur mit Wohnort in Deutschland organisieren. Der Fatwa-Ausschuss stellt ein Gremium für Deutschland und für andere in Deutschland wohnende Muslime dar, der mit seinen Vorgaben die Religionspraxis beeinflussen will und das Verhältnis von Muslimen untereinander sowie zu Nicht-Muslimen, aber auch zur Gesamtgesellschaft und ihren Gesetzen allgemein mit bestimmen möchte. Der Ausschuss besteht seit 2016, nach anderen Eigenangaben bereits seit 2011, was mangels organisatorischer Verfassung etwa nach deutschem Vereinsrecht jedoch nicht abschließend zu prüfen und zu klären ist. Öffentliches Auftreten bildet sich seit Frühjahr 2016 mit einer wohl konstituierenden Veranstaltung in der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS) ab. Bei dieser Gelegenheit trafen die Vertreter der ägyptischen und nordafrikanischen Muslimbruderschaft Absprachen mit Vertretern türkischstämmiger Organisationen und Vertretern aus Katar sowie einigen weiteren Ländern. 

Belegbild: Mitglieder des Fatwa-Ausschusses 2016-2020, Internet-Seite des Fatwa-Ausschusses, Abruf 16.7.2016

Im Herbst letzten Jahres gab es dort eine Neuaufstellung hinsichtlich der Zusammensetzung; neben einigen Frauen wurden auch weitere männliche Mitglieder ernannt. Der jemenitischstämmige Talal Hadi ist wieder mit dabei, obwohl er – es soll wohl der Anschein von ernsthafter Frauenbeteiligung geschaffen werden – für Elham Ghadban seinen Stellvertreterposten räumen musste. Talal Hadi ist seit Jahren Imam in Münster, zuerst wohl in der Arrahman Moschee, danach dann in der As-Salam-Moschee. Die As-Salam-Moschee gibt sich nach außen hin dialogbereit, was aber nicht unüblich ist, Weiterlesen

Innenminister Seehofer verbietet Hizbollah

Bundesweit werden etliche Vereine der Hizbollah zugerechnet. Die Zahl der Anhänger beläuft sich nach Verfassungsschutzeinschätzung auf über 1000. Heute hat Innenminister Seehofer, nachdem bereits Organisationen aus dem Umfeld vor Jahren verboten worden waren, die Organisation als Ganzes verboten. Dazu wurden Razzien in verschiedenen Bundesländern durchgeführt.

Logo der Hizb Allah, Quelle Bundesanzeiger, Abruf 30.4.2020


Hinsichtlich eines Verbots der Hizbollah als terroristischer Organisation war Deutschland lange zögerlich und beschränkte die Maßnahmen auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz sowie das Verbot von kleineren Strukturen. 

So waren in den vergangenen Jahren bereits Al Manar TV und das „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ sowie der Nachfolge-Verein „Farben für Waisenkinder e.V.“ als Organisationen, in denen sich Hizbollah-Anhänger betätigten, verboten worden. Heute früh nun erfolgte das Verbot der Hizbollah als Ganzes, wie der veröffentlichten Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Hizb Allah (deutsch: „Partei Gottes“) alias „Hisbollah“ alias „Hezbollah“ alias „Hizbullah“ im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

 

Nach Angaben des Tagesspiegels führte die Polizei Razzien gegen folgende Vereine durch:
„In Berlin rückte die Polizei im Bezirk Neukölln beim Verein Al Irschad an.
In Münster führte die Polizei eine Razzia im Imam-Mahdi-Zentrum durch.
In Dortmund ging die Polizei gegen die „Gemeinschaft libanesischer Emigranten“ vor.
In Bremen rückte die Polizei bei der Al-Mustafa-Gemeinschaft an.“

Zu den Details einiger Vereine seien folgende Beiträge empfohlen: Weiterlesen

Münster: Der „andere“ Terrorismus

Das Bekanntwerden einer Rede im Münsteraner Imam-Mahdi-Zentrum hatte am Donnerstag für einiges Aufsehen gesorgt. Die Rede vom Dezember letzten Jahres ist jedoch nur ein Teil, der unfreiwillig offenbar wurde. Ein Mitglied des Münsteraner Integrationsrats hat daraufhin die Äußerungen relativiert. Die Aktivitäten dieses Gemeindemitglieds lassen auch Vorkommnisse bei den letztjährigen „Wochen gegen Rassismus“ in einem neuen Licht erscheinen. 

Wie bereits berichtet, hielt im Imam-Mahdi-Zentrum in Münster-Hiltrup im vergangenen Dezember ein Mann eine radikale Rede. In einem Video, das damals aufgezeichnet wurde, sagt er vor Gläubigen unter anderem: „Man wirft uns vor, Terroristen zu sein – wir sind stolz auf Terrorismus.“ Das in Washington ansässige Middle East Media Research Institute (MEMRI) hatte den Inhalt des Videos ins Englische übersetzt. Am Donnerstag wurde dies auch von der Jerusalem Post aufgegriffen, die dabei von einem „schockierenden Video“ aus Münster sprach.

Am Freitag sagte eine Sprecherin des nordrhein-westfälischen Innenministeriums auf Nachfrage der Allgemeinen Zeitung (AZ), dass das Video der Polizei Münster vor der Presseberichterstattung nicht bekannt gewesen sei. Sofort eingeleitete Ermittlungen hätten ergeben, dass das Video tatsächlich im Imam-Mahdi-Zentrum aufgenommen wurde. Bei der im Video zu sehenden Person soll es sich um ein 36-jähriges Gemeindemitglied gehandelt haben. Die Polizei Münster habe den Sachverhalt daraufhin der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf zu einer strafrechtlichen Beurteilung vorgetragen. Diese erkenne jedoch nach einer ersten vorläufigen Bewertung keine strafrechtliche Relevanz, sagte die Sprecherin des Ministeriums.

Das Imam-Mahdi-Zentrum in Münster ist seit mehr als 20 Jahren unter Beobachtung des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes. Die Einrichtung sei eine „Plattform und Begegnungsstätte“ von Anhängern der Hizbollah und damit für den schiitischen Extremismus in Nordrhein-Westfalen und im Westen Deutschlands, so das Landesinnenministerium. In Israel, Kanada, den USA sowie den Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga ist die Hizbollah als Terror-Organisation eingestuft. In Deutschland wird sie jedoch nur beobachtet. Auf die Frage der Jerusalem Post nach einem Verbot der Hizbollah verwies der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) im September 2018 auf eine frühere Aussage des Landesinnenministers, nach der ein solches Verbot entsprechende finanzielle Unterstützung voraussetze.

„Wir haben eine andere Definition von Terrorismus als Sie“

„Wenn einer aus der Reihe tanzt, heißt das nicht, dass alle Gläubigen so denken“, sagte ein Gemeindemitglied, das früher im Vorstand des Imam-Mahdi-Zentrums war, am Freitag der Allgemeinen Zeitung zu dem Video. Die Moschee sei „eine friedliche Einrichtung“, sagte der namentlich nicht genannte Mann weiter. Zu dem Bekenntnis „Wir sind stolz auf Terrorismus“ sagte der Mann, der seit 2014 dem Integrationsrat in Münster angehört: „Wir haben eine andere Definition von Terrorismus als Sie.“ Was konkret er damit meinte, blieb jedoch im Unklaren.

In dem Integrationsrat Münster finden sich nur zwei Personen aus dem Libanon; Tamara Sobhi Majed und Abdul Amir Sleiman. Letzterer ist nicht nur Mitglied im Integrationsrat, sondern auch Erster Vorsitzender des „Verbands muslimischer Familien und Partnerschaften Münster e. V“ und Erster Vorsitzender des Vereins „Münster – Eine Welt ohne Grenzen“. Beide Vereine wurden mit derselben Schriftführerin gegründet, Natalie Eichner*, derselben Vertretungsregelung und mit Satzungserstellung am selben Tag, dem 23. April 2015, wenn auch mit unterschiedlichen Eintragungsdaten im Vereinsregister (Juni und September 2015). Der „Welt-ohne-Grenzen“-Verein will eine „Beratungsstelle“ unterhalten, die jedoch seit Jahren nicht mehr in Erscheinung tritt: Es existiert lediglich eine Facebook-Seite des Vereins, die dort angegebene Internetseite ist jedoch nicht aufzufinden. Auf der Facebook-Seite stammen die letzten Einträge vom April 2017, als unter anderem eine Podiumsdiskussion mit einigen Gästen der lokalen Politik veranstaltet wurde. Eichner sitzt ebenfalls im Integrationsrat der Stadt Münster; dort wird sie als Russin bezeichnet. So weit die Betätigungen des Integrationsbeirats Sleiman, die in der Stadtgesellschaft präsenter sind.

Lehrer am Imam-Madhi-Zentrum

Bei genauerer Betrachtung trat Sleiman in der Vergangenheit als Lehrer des Imam-Madhi-Zentrums Weiterlesen

„Stolze Terroristen“ in Münster

Das schiitische Imam-Mahdi-Zentrum in Münster ist seit Jahrzehnten als Ort islamistischer Umtriebe bekannt. Nun wurde vom Middle East Media Research Institute (MEMRI) ein Mitschnitt entdeckt, in dem ein Redner in der Imam-Mahdi-Moschee fanatisch Märtyrertum und Terrorismus preist.

Die Hizbollah-nahe Einrichtung „Fatime Versammlung“ hat ihren Sitz in der „Hünenburg 24“ in Münster-Hiltrup. Schon 2006 hatte Bruno Schirra in der WELT auf den Verein aufmerksam gemacht. Die langjährig bekannte Problematik des Zentrums in der islamistischen Szene in Münster war auch auf diesem Blog schon einmal knapp angerissen worden. Der Verein gehört dem  Dachverband der Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS) an und macht auch Veranstaltungen unter Bezugnahme auf diese Mitgliedschaft (siehe unten).

Erst im Dezember letzten Jahres war der Münsteraner Polizeipräsident in die Kritik geraten, da er sich wohl unzureichend vorinformiert mit Verantwortlichen des Zentrums getroffen und für ein Testimonialbild zur Verfügung gestanden hatte. Die Jugendgruppe der Organisation hatte auf ihrem Facebook-Account einen BILD-Artikel dazu kommentiert und diesem ihre Selbstdarstellung entgegengehalten: „Wir, die MAHDI AG, verstehen uns als eine deutsche Jugendorganisation, die sich ehrenamtlich für ein offenes, friedliches und integratives Miteinander engagiert. Dass sich unsere Jugendgruppe für die Belange der Gesellschaft einsetzt, wurde durch diverse christlich-muslimische Begegnungen und Dialoge, Besuche von Waisenhäusern, Seniorenheimen und nicht zuletzt durch eine jährlich stattfindende Weihnachtsaktion mehrfach unter Beweis gestellt.“

Man beruft sich auf antirassistische Diskurse und nutzt diese zur Darstellung zur Stadtgesellschaft hin:

 

Aber bereits 2012 wurde versucht, zur Stadtgesellschaft hin die eigentliche Ausrichtung zu verschleiern: „Wir wollen ein deutliches Zeichen der Verbundenheit damit setzen, dass Christen und Muslime gemeinsam miteinander beten‘, betonten Annethres Schweder vom Christlich-Islamischen Arbeitskreis und Issa Mostafa von der Fatime Versammlung. Mit der Begegnung sollen vor allem Ängste und Vorurteile gegenüber dem Islam abgebaut werden. Durch offene Informationen und Einblicke in ihr Allerheiligstes wollen die Muslime zeigen, dass die Menschen verschiedener Religionen eigentlich gar nicht so verschieden sind. ‚Der Islam hat ein großes Herz für alle Menschen‘, so Mostafa.

Die Seite des Christlich-Islamischen Arbeitskreises ist derzeit nicht aufrufbar. Im Webarchiv finden sich jedoch der Christlich-Islamische Arbeitskreis Münster sowie der Christlich-Islamische Frauenkreis, über den solche Gespräche geführt wurden. Die behauptete „Verbundenheit“ war wohl eher eine Imagination, die man seitens des Zentrums für die Selbstdarstellung zu nutzen wusste.

Nun wurde vom Middle East Media Research Institute (MEMRI) ein Mitschnitt entdeckt, in dem ein Redner in der Imam-Mahdi-Moschee im Dezember 2018 fanatisch Märtyrertum und Terrorismus gepriesen hat:

 

Solche Aussagen zur eigenen Gemeinschaft hin passen auch eher zu dem Bild, das sich sonst ergibt. Vorsitzender des Vereins ist Mohammad Hedroj, eine Person gleichen Nachnamens mit Vornamen Bassam zweiter Vorsitzender. Weiterlesen

Pyrrhussieg für die Verbände

Bundesverwaltungsgericht erlegt OVG Münster erneute Befassung auf

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 muss sich das OVG Münster erneut mit der Klärung der Sachlage befassen, ob der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und der Islamrat Deutschland Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes darstellen. Grund des Klärungsbedarfs waren die Gestaltungsmöglichkeiten der klagenden Verbände bezüglich des islamischen Religionsunterrichts in NRW. Die DITIB als größter Verband hatte diesen Rechtsstreit nicht betrieben bzw. sich ihm nicht angeschlossen. In den Vorinstanzen war dies verneint worden. Aus der Pressemitteilung:

Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht einzurichten, sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind die Kläger keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, weil sie keine Lehrautorität in religiösen Fragen wahrnähmen. Lehrmeinungen des Gelehrtenrats des Klägers zu 1. hätten nur empfehlenden Charakter. Beide Kläger äußerten sich nicht in zentralen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frauen und der religiösen Toleranz.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49).

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Hier die entsprechende Entscheidung von 2005 im Volltext:

https://www.bverwg.de/230205U6C2.04.0

ZMD und Islamrat werteten ihren Gang an das BVerwG jedoch als Sieg:

ZMD und Islamrat begrüßten die Entscheidung des BVerwG. „Es ist an der Zeit, dass die Politik die Entscheidung für einen verfassungskonformen islamischen Religionsunterricht trifft und diese nicht den Gerichten überlässt“, sagte der ZMD-Landesvorsitzende Samir Bouiss in einer Mitteilung. Der Vorsitzende des Islamrats, Burhan Kesici, betonte: „Muslimischen Eltern und ihre Kindern ist es wichtig, dass der Religionsunterricht von islamischen Religionsgemeinschaften verantwortet wird.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-az6b9418-religionsunterricht-nrw-zentralrat-muslime-islamrat-religionsgemeinschaften/

Das kann man so sehen, wenn man Teilaspekte schon aus der Pressemitteilung nicht weiter zentriert.

Die Herren Bouaissa und Kesici scheinen nicht durchdrungen zu haben, dass sie ohne Religinsgemeinschschaft i.S.d. GG zu sein, im Grunde keinen Rechtsanspruch auf den Religionsunterricht nach GG haben. Es ist also nicht Aufgabe der Politik, es für die Verbände passend zu machen, sondern die Verbände müssen sich an die Regularien anpassen, die für alle gelten. Dazu müssen sie erst einmal Religionsgemeinschaften sein. Das waren sie nach Sicht des OVG Münster nicht. In der Pressemitteilung wird das weiter ausgeführt:

Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ersten Revisionsurteil entschieden, dass Dachverbände wie die Kläger Religionsgemeinschaften sind, wenn sie u.a. über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betrifft die Glaubensinhalte des religiösen Bekenntnisses, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen sowie die Ausübung des Kults. Lehrautorität setzt voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt wird, und die Lehrmeinungen Gewicht haben, sodass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientieren. Ein verbindliches Lehramt ist nicht erforderlich; dessen Einrichtung hängt vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ab.

Auch einer Religionsgemeinschaft steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung nachzugehen haben.

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Ausführlicher noch legen Herr Kesici und hier auch Herr Mazyek hier ihre Sichten dar:

Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrates, erklärte hierzu: „Die obersten Verwaltungsrichter haben über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des ZMD hinaus gleich auch das Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mitkassiert. Das OVG hat seine Auffassung entscheidungstragend auf unzulässige Gesichtspunkte gestützt.[…] Der Beschluss sein auch „eine Ansage an die Politik, ihre bisherige Haltung auf den Prüfstand zu stellen“.[…]

Für Aiman Mazyek, dem Vorsitzenden des ZMD, zeige das Urteil die Mängel in der Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz (dem OVG Münster).

https://www.islamische-zeitung.de/muslime-begruessen-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts/

Die Mängel der Entscheidung der Vorinstanz sind weniger die, die Mazyek herausstreicht.

Betrachtet man das Urteil aus dem Jahr 2005, so wird schon aus den damals formulierten Leitsätzen Weiterlesen

Münster: Ein wenig Einordnung

Zu einem falschen Persilschein

Nach dem heutigen schlimmen und wohl nicht islamistisch konnotierten Anschlag in Münster wurde über Welt und Focus verbreitet, in der Stadt gäbe es keinerlei islamistische Umtriebe. Ein Anschlag ist für die Opfer immer sehr schlimm, da spielt es eine geringe Rolle, aus welchen Gründen der Täter das machte, Man kann Verletzten und Angehörigen der Opfer nur einen raschen Heilungsprozeß wünschen und viel Kraft.

Trotzdem ist es wichtig, dass die Lage allgemein richtig eingeschätzt wird. Münster mag generell eine sichere Stadt sein, trotzdem ist es falsch, zu behaupten, es seien dort keine Islamisten.

Quelle dieser Fehlinformation ist der anscheinend von der „Welt“ befragte Hans-Gerd Jaschke:

Terrorexperte Hans-Georg Jaschke sagte zudem dem Fernsehsender „Welt“, es gäbe keine radikalen Gruppierungen oder Moscheen in der Stadt und keine Islamistenszene. Münster gilt als sichere Stadt. Dass es gerade dort zu einem Anschlag kommt, überrasche ihn daher sehr, so Jaschke.

https://www.focus.de/panorama/welt/anschlag-in-muenster-taeter-soll-psychische-auffaelliger-deutscher-gewesen-sein-was-wir-wissen-und-was-nicht_id_8727058.html

Zum einen war sehr bald bekannt, dass der Täter sich selber erschossen hatte.
Eine solche Handlung kann man – seltene Ausnahmen mag es geben – grob als Knockout-Kriterium hernehmen, zumindest als eines, dass die Wahrscheinlichkeit eines Islamisten als Täter stark absenkt. Grund ist, dass eine solche Tat so begangen (also nicht sich selber in die Luft gesprengt, sondern sich selbst erschossen) als normaler Selbstmord gelten würde. Islamisten machen das nicht, weil es auf diese Weise die jenseitige „Belohnung“ für die Tat in Frage stellte (sich selber als Waffe einsetzen ist verbreitet – die Waffe gegen sich selber richten, nicht). Zum anderen bestünde, selbst wenn es in Münster nichts gäbe, in der relativen Umgebung reichlich Gelegenheit, sich radikaleren Gruppen anzuschließen.

Dass es keine radikale Szene in Münster gibt, ist allerdings nicht zutreffend.

Zunächst das Offensichtliche, Jungen und Männer, die für die Aktion „Die wahre Religion“ (Koranverteiler) auf die Strasse gingen. Längere Zeit gab es große und aufwendige Infostände mit Tischen etc. :

https://www.facebook.com/lies.munster/

Man kann diesen Account von Deutschland aus nicht (mehr) sehen, weil die Gruppierung „Die wahre Religion“ am 15.11.2016 verboten wurde. Beispielhaft, da waren sie mobil unterwegs:


Und die Nachfolge-Aktion, hier mit Pierre Vogel beim Verteilen der Biographie des Religionsbegründers: Weiterlesen

Islamistische Mitbürger?

Verwaltungsgerichte treffen klare Entscheidungen, ein kleiner Einblick

Hinsichtlich der Einstufung islamistischer Bestrebungen wird in den letzten Jahren von der Szene selber, Unterstützern und sogar Teilen der Präventionsarbeiter darauf abgestellt, dass eigentlich bis zur konkreten Vorbereitung von Gewaltausübung vieles gesellschaftlich hinzunehmen sei. Explizit sagt man das oft nicht, aber durch Handeln und Unterlassen, manchmal auch durch konkrete Stellungnahme ist erkennbar, wo da manche (neue) Bruchlinie verläuft. Mag bei letzteren noch im Vordergrund stehen, dass sie die Hoffnung haben, diese Personen mögen einen mäßigenden Einfluß auf (noch) radikalere Personen haben, so agieren Szene und Sympathisanten taktisch: In Relation zu den Mördern des IS ist es recht leicht, sich trotz abwertender Grundhaltungen noch als „Guter“ zu gerieren,* da bei einer Zurückweisung von Handlungen und der Gruppierung IS kaum noch nach den anderen Haltungen gefragt wird. Oft genug stellte sich bei fundamentalistischen Akteuren bei näherem Betrachten eine Zurückweisung des IS auch als Al Kaida-Nähe dar (zeitweise) oder zu noch anderen Gruppen. Zumindest gibt es aber vor Verwaltungsgerichten dann, wenn persönliche Vorteile in Anspruch genommen werden sollen, immer wieder Klarstellungen seitens der Verwaltungsgerichte, dass nicht irgendeine Relation zu noch schlimmeren Extremisten und Mördern relevant ist, sondern in vielen Zusammenhängen eben die Relation zur FDGO.

Verwaltungsgerichtsurteile sind dort manchmal wegweisend, da in ihnen Fragen wie grundsätzliche Eignung oder grundsätzliche Zurechenbarkeit von Handlungen betrachtet werden. Siehe dazu auch die Versagung einer Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/29/leipzig-kindersicherung-vor-hassan-dabbagh-vorlaeufig/

Insbesondere in Einbügerungsverfahren wird klar gemacht, wo – nach Sicht dieser Verwaltungsgerichte – die tatsächlichen roten Linien verlaufen und was das Gemeinwesen nach Sicht dieser Spuchkörper vielleicht nur auf der konkreten Handlungsebene, aber nicht langfristig und bei einem potentiellen Mitbürger hinnehmen muss. Rechtsgrundlage bildet dort u.a. der § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder […]

http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&g=StAG

Immer wieder werden auch von bekannteren Islamisten Anträge auf Einbürgerung gestellt:

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Siehe auch (allerdings zu geduldeten oder Asyl-Aufenthalten):

https://vunv1863.wordpress.com/2017/11/07/gerichtsnomaden/

In diesem Fall aus dem Jahr 2011 wurde die Einbürgerung versagt, weil die Person in einer salafistischen Moschee tätig war (in dem Urteil sind auch interessante Beschreibungen zu den Vorkommnissen in der betreffenden Mosdchee. Es handelt sich um den Verein von Hesham Shashaa, insofern auch deshalb lesenswert):

Er leite seit 2007 als Vorbeter das Freitagsgebet der Moschee, wenn der eigentliche Imam nicht anwesend sei. Dies sei der Fall gewesen am 9. März und 22. Juni 2007 und am 2. und 14. Januar 2008. Er sei ständiger Besucher dieser Moschee und stehe weiterhin als Vorbeter zur Verfügung. Als nach wie vor aktives Gründungsmitglied und mehr noch als Vorbeter müsse er sich die salafistische Ausrichtung dieser Moschee zurechnen lassen. […] Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 2, 1 [12]; s. auch Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG in der Fassung v. 20.12.1990, BGBl. I S. 2954 [2971]). Ebenso wenig muss nachgewiesen sein, dass es zu einer Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist. Der begründete Verdacht genügt. Ferner genügt es für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sie müssen nicht auch objektiv geeignet sein, diese zu beeinträchtigen. Es reicht aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen (BVerwG v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Ebenfalls wird nicht verlangt, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Unterstützung jede Handlung des Ausländers ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, das heißt, sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen (BVerwG v. 22.2.2007, a.a.O.).Weiterlesen

Predigerclan in Minden

Der Prediger Usama Ayub aus Minden fällt seit vielen Jahren schon als Person auf, die sehr problematische Inhalte vertritt. Die Betätigungen einer seiner Söhne, Mohanned Ayub, war hier schon thematisiert worden:

https://vunv1863.wordpress.com/2016/09/16/hippe-fundis/

Über den Vater heißt es heute in der Neuen Westfälischen:

Der zweite Islamist, der in OWL als Gefährder eingestuft wird, lebt im Kreis Minden-Lübbecke und ist ebenfalls im Internet aktiv. Er hatte unter anderem das Islamische Zentrum Münster geleitet und gilt als Mitglied der ägyptischen Terrororganisation Gamaa Islamija, die etwa 1997 für die Anschläge auf Touristen in Luxor verantwortlich war. In jahrelangen Prozessen vor Verwaltungsgerichten wurde dem Familienvater sein Status als anerkannter Asylbewerber inzwischen aberkannt.
Damit wäre er ausreisepflichtig. Da sich die politische Situation in Ägypten so verändert hat, dass A. wiederum die Todessstrafe oder aber Folter drohen, wird er von der Bundesrepublik nicht abgeschoben.

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Usma Ayub, der sich selber Sheikh nennt, bleibt also hierzulande erhalten als Protagonist einer gefährlichen und wachsenden Szene. Verbreitung finden seine Sichten u.a. hier:

https://diesistmeinweg.jimdo.com

Für eine neue Moschee wird ungehindert gesammelt:

 

Diese neue Örtlichkeit wird auch schon eifrig genutzt: Weiterlesen

Münster: „we love Muhammad“ in Aktion

Pierre Vogels Aktion „we love Muhammad“ noch nicht in der Fläche vertreten

Nach dem Verbot der Aktion „LIES!“ vom 15.11.2016 gestaltet sich die Fortführung der Strassenmissionierung/-radikalisierung wahrscheinlich auch für Vogel unerwartet zäh. Die bundesweiten Razzien hatten die besonders aktiven Teile von Abou Nagies Netzwerks umfasst und ihre Operationsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ein gewisses Maß an Abschreckung wegen der Durchsuchungen in Moscheen, aber auch Privatwohnungen mag auch eine Rolle gespielt haben:

https://vunv1863.wordpress.com/2016/11/15/verbot-von-lies-wo-ist-abou-nagie/

Da bei den Maßnahmen auch notwendige Gebrauchsgegenstände wie Smartphones oder Computer beschlagnahmt wurden, ist die Szene zumindest kurzfristig gehemmt. In einigen Städten ist das weniger der Fall als in anderen. So ist man nach Frankfurt auch in Münster bereits wieder in radikaler Mission unterwegs, hier mit Vogel persönlich:

 

Münster hatte über die Zeit meist recht große Stände, das unten ist eine relativ kleine Aktion ohne Tisch und Aufbauten. Vor drei Wochen noch wurde das unter der LIES-Flagge von diesen Personen Weiterlesen