Erbakan-Stiftung baut Strukturen auf

Die Gruppierung „Erbakan Vakfi“ (Erbakan-Stiftung) wird in einigen Bundesländern vom Verfassungsschutz beobachtet. Sie gilt als extremistisch ausgerichteter Teil der Milli-Görüs-Bewegung. Während sich in der Türkei seit einiger Zeit eine Nachfolgeorganisation, die von Erbakans Sohn geführt wird, als neue politische Kraft formiert und auch schon eine neue Partei gründete, werden auch in Deutschland zunehmend Strukturen gebildet.

Die Milli-Görüs-Bewegung (deutsch „Nationale Sicht“) gilt heute als multinational verbreitete islamistische Bewegung. Sie stammt aus der Türkei, als ihr Gründer gilt der 2011 verstorbene ehemalige Staatspräsident Necmettin Erbakan, der auch ein Förderer Erdogans war. Auch die türkische Saadet Partisi (SP, „Partei der Glückseligkeit“, eine islamistische Partei) geht auf eine Gründung Erbakans zurück. In Deutschland wurde die Milli-Görüs-Bewegung lange Zeit von mehreren Verfassungsschutzbehörden nicht nur als antisemitisch und demokratiefeindlich, sondern auch in Gänze extremistisch eingestuft. Die Ideologie dieser Bewegung wird auch immer wieder als integrationsfeindlich kritisiert. In Deutschland gilt die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) als wichtigste Repräsentanz dieser Bewegung.

Seit 2014 gingen jedoch mehrere Landesverfassungsschutzämter dazu über, die IGMG nicht mehr oder nicht mehr in Gänze zu beobachten beziehungsweise sie nicht mehr in ihren Jahresberichten aufzuführen. Begründet wurden diese Neubewertungen zumeist damit, dass ein „Reformkurs“ dazu geführt habe, dass der Verein mit Sitz in Köln nicht mehr eindeutig dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sei. Einzelne Vereine abseits der IGMG werden jedoch auch weiterhin als extremistisch eingestuft und beobachtet.

Die Organisation „Erbakan Vakfi“ (deutsch: Erbakan-Stiftung) wird seit einigen Jahren in verschiedenen Bundesländern vom Verfassungsschutz als Bewegung beobachtet, die aus dem Milli- Weiterlesen

NRW bereitet sich auf IS-Rückkehrer vor

Im NRW-Landtag ging es am Mittwoch um IS-Rückkehrer aus der Türkei. „Diese Leute sind verroht, gewalttätig und stellen eine Gefahr dar“, sagte Landesinnenminister Herbert Reul (CDU). „Das trifft auch auf die Frauen und Kinder zu.“ Die Grünen hatten das Thema auf die Tagesordnung setzen lassen, verzichteten nach Reuls Ausführungen jedoch auf kritische Nachfragen.

Vor dem NRW-Landtag (Bild: Sigrid Herrmann-Marschall)

Im Innenausschuss des nordrhein-westfälischen Landtages stand am Mittwoch das Thema möglicher IS-Rückkehrer aus der Türkei auf der Tagesordnung. In der jüngeren Vergangenheit hatten SPD und Grüne im NRW-Landtag kritische Nachfragen zum Thema Islamismus zumeist der AfD-Fraktion überlassen. Damit war es überraschend und erfreulich zugleich, dass sich am Mittwoch herausstellte, dass es dieses Mal die Fraktion der Grünen war, die das Thema auf der Tagesordnung haben wollte.

Landesinnenminister Herbert Reul stellte zu Beginn seiner Ausführungen klar, dass sein Ministerium davon ausgeht, dass sich unter den Rückkehrern auch Jihadisten befinden. „Diese Leute sind verroht, gewalttätig und stellen eine Gefahr dar“, sagte der CDU-Politiker. „Das trifft auch auf die Frauen und Kinder zu.“ Jugendämter und Schulen seien deswegen bereits „sensibilisiert“.

Nicht alle potentiellen Rückkehrer mit NRW-Bezug sind Deutsche

Dann sprach Reul davon, dass derzeit sechs der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) zugeordnete Personen mit NRW-Bezug in der Türkei seien. Dabei handele es sich um drei Männer Weiterlesen

Mit Comedy gegen Salafismus?

Mitgliedern des NRW-Landtags wurde am Donnerstag das erste „Jihadi Fool“-Video gezeigt. Mit diesem Comedy-Format soll die „Absurdität von Radikalisierung, Terrorismus und Islamismus satirisch thematisiert“ werden. Das gut gemeinte Projekt des Verfassungsschutzes könnte jedoch an der Zielgruppe vorbeigehen.  

Der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul (CDU) und Landesverfassungsschutz-Chef Burkhard Freier stellten am Donnerstag im Innenausschuss des Düsseldorfer Landtags das erste „Jihadi Fool“-Video vor. Videos dieses „Sketch-Comedy-Formats“ gehen seit August wöchentlich auf dem YouTube-Kanal des Verfassungsschutzes online. Damit soll die „Absurdität von Radikalisierung, Terrorismus und Islamismus satirisch thematisiert“ werden, so das NRW-Innenministerium. Produziert werden die Videos von der Produktionsfirma BlueLaserBoys, die „viel Erfahrung im Bereich der YouTube- und Comedy-Szene hat“.

Im Ausschuss betonten Reul und Freier erneut die Wichtigkeit dieser Videos für die Salafismus-Prävention. „Wenn jemand bei Google ‚Koran‘ eingibt und dann hauptsächlich Salafisten-Propaganda zu sehen bekommt, muss dem etwas entgegengesetzt werden“, sagte Burkhard Freier. Herbert Reul sprach davon, in das Internet „einzudringen“, da die Salafisten dieses bereits für sich besetzt hätten.

Den Ausschussmitgliedern wurde die erste Folge dieses Formats präsentiert. Dabei handelte es sich um ein rund fünfminütiges Video mit dem Titel „Goodbye, Syria“, das die Probleme eines IS-Rückkehrers offenbar satirisch beleuchten sollte:

Bei den Abgeordneten kam das jedoch nur wenig an: So bat Ibrahim Yetim (SPD) darum, ihm „die Weiterlesen

NRW-Verfassungsschutzbericht vorgestellt: Warnung vor Legalisten

Landesinnenminister Herbert Reul (CDU) und Landesverfassungsschutzchef Burkhard Freier stellten am Mittwoch in Düsseldorf den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbericht vor. Dabei wies Freier erneut auf die Gefährlichkeit der Muslimbruderschaft hin. Eine kurze Analyse des Berichts, der von Politikern aufmerksam gelesen werden sollte, unter dem Aspekt des Islamismus.

Das nordrhein-westfälische Innenministerium in Düsseldorf

In Düsseldorf wurde am Mittwoch der nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbericht vorgestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Zahl der Salafisten in NRW um 100 auf nunmehr rund 3.100 Personen gestiegen sei. Noch gefährlicher für die Demokratie seien aber die Muslimbrüder, sagte Landesverfassungsschutz-Chef Burkhard Freier. Diese wollten ebenso wie die Salafisten einen islamischen Staat nach dem Recht der Scharia. Die Muslimbruderschaft übe einen großen Einfluss auf den Zentralrat der Muslime aus, führte er weiter aus. Auch die türkisch-islamische Union DITIB scheue die Zusammenarbeit mit den Muslimbrüdern nicht.

Die diesjährige Ausarbeitung ist in der Hinsicht besonders bemerkenswert, dass relativ ausführliche Erläuterungen zu den Betätigungen und Strategien im Bereich der legalistischen Islamisten enthalten sind. Leider werden jedoch zu wenige Organisationen.konkret benannt. Denn erst eine solche konkrete Benennung würde es den Finanzbehörden erleichtern, die Gemeinnützigkeit ohne weitere Prüfung abzulehnen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2018*).

Deutliche Warnung vor der Muslimbruderschaft

Hinsichtlich der Muslimbruderschaft finden sich ab Seite 217 klare und angemessen warnende Erläuterungen: „Die relativ kleine Anzahl ihrer Sympathisanten darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese teilweise über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügen. Sie können meist eine akademische Ausbildung vorweisen, sind in gut bezahlten und verantwortungsvollen Berufen beschäftigt und sowohl in Deutschland als auch international gut vernetzt. Nach eigenem Verständnis vertritt die Muslimbruderschaft einen ‚Islam der Mitte‘, der sich von den beiden Polen des Jihadismus einerseits und eines liberalen, an vermeintlich westliche Wertvorstellungen angepassten Islam andererseits abgrenzt. Ihr Ziel ist eine islamistische Gesellschaft, in der auch politische Belange letztlich nach Maßgabe der Religion zu regeln sind. Dazu wird eine Strategie der ‚Islamisierung von unten‘ verfolgt, die zunächst das Individuum anspricht und auf einen Bewusstseinswandel hin zu einem durch die Religion geprägten Leben abzielt. Die derart geschulten Einzelpersonen sollen dann in die Gesellschaft hineinwirken und dafür Sorge tragen, dass sich diese auf lange Sicht dem Religionsverständnis der Muslimbruderschaft annähert. In den letzten Jahren konnten hiesige Anhänger der Muslimbruderschaft die öffentliche Fokussierung auf den Jihadismus und den spektakulären Aufstieg und Niedergang des Islamischen Staates dazu nutzen, um sich als vermeintlich unproblematische Alternative zu gewaltorientierten Islamisten darzustellen und als Ansprechpartner für staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure anzubieten. Die Muslimbruderschaft könnte so zum Vertreter muslimischer Interessen in Staat und Gesellschaft avancieren, und ihr Religionsverständnis innerhalb der muslimischen Gemeinschaft in Deutschland und Nordrhein-Westfalen und auch gegenüber staatlichen Vertretern zum Maßstab islamischen Lebens erheben. Eine solche Entwicklung wäre für die Gesamtgesellschaft und unsere Demokratie nicht hinnehmbar. Eine islamistische ausländische Organisation würde mit ihrem politisierten Islamverständnis in Deutschland erheblichen Einfluss ausüben und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt und inneren Frieden gefährden.

Besonders empfehlenswert für Personen, die nicht so eng mit den Betätigungen und Strategien der Legalisten vertraut oder befasst sind, sind ab Seite 220 die allgemeinen Erläuterungen unter der Weiterlesen

Grevenbroicher Bildungsstätte im Aktionsgeflecht der Muslimbruderschaft?

In Grevenbroich wurde im letzten Mai eine „Arabische Bildungsstätte“ im Vereinsregister eingetragen.*
Grevenbroich ist eine mittelgroße Stadt in der Nähe von Düsseldorf. An Moscheen sind in der Moscheensuche in der Stadt direkt zwei Einrichtungen verzeichnet, eine DITIB-Moschee und eine des ebenfalls ursprünglich türkischen „Verbandes der islamischen Kulturzentren“ (VIKZ):

https://www.moscheesuche.de/moschee/stadt/Grevenbroich/2550

Eine arabische Moschee findet sich in den Registern in Grevenbroich direkt nicht, arabische Moscheen finden sich aber in den umliegenden Städten. Das geht vom Muslimbruder-Spektrum bis hin zu salafistischen Einrichtungen mit entsprechenden Prediger-Auftritten. Beispielhaft für eine salafistisch konnotierte Einrichtung:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/04/30/abul-baraa-westwaerts-unterwegs/

Das Bedürfnis, Kinder zu unterrichten kann im Hinblick auf die „Herkunftskultur“ (der Vorfahren)  in kultureller und religiöser Absicht bestehen. An diesem Bedürfnis ist zunächst nichts zu beanstanden. Da eine kulturelle Anbindung auch religöse Aspekte beinhalten kann, lohnt da der genauere Blick, zumindest bei Anlass.

Liest man die Ankündigung der Eröffnung obiger Einrichtung in Grevenbroich, so besteht zunächst wenig Anlass, die Bildungsstätte überhaupt nur religiös konnotiert einzuordnen:

 

Das wirkt zunächst wie etwas, das ein wenig kulturelle Rückbesinnung bietet, u.a. vielleicht, damit man die Verwandschaft, die nicht selten weitverzweigt noch in den „Herkunftsländern“** vorhanden ist, auch versteht. Natürlich kann man darüber, ob so etwas (noch) integrativ wirkt, nachdenken. Etwas später werden jedoch die Ziele ausgeführt:

 

In der Google-Übersetzung

„Diese Versammlung entstand dank Gott in Grevenbroich bei Düsseldorf
Das Ziel ist es, die Söhne und Töchter der Muslime in Europa zusammenzubringen, um Gott, sein Buch und seinen Gesandten zu lieben und die arabische Sprache zu lernen, die die Sprache des Heiligen Korans ist Wir bitten Gott, den Allmächtigen, uns anzunehmen und uns mit dem zu vereinbaren, was er liebt und wünscht“

Hier wird dann der religiöse Bezug ganz deutlich. Es werden nicht alle arabischstämmigen Kinder und Eltern adressiert, sondern nur die Muslime. Und es geht um die Vermittlung von Religion, zu der die anderen vermittelten oder geförderten Inhalte eher nur Mittel zum Zweck sind.

Vor diesem Hintergrund ist genau zu betrachten, wie die religiöse Ausrichtung inhaltlich und strukturell beschaffen ist. Erste Hinweise deuten auf eine Muslimbrudernähe hin, aktuell in der Gestalt eines Mitveranstalters: des Deutschen Bundes für den edlen Korans.

Der „Deutsche Bund für den edlen Koran e.V.“ (DBEK)  ist eine Organisation, die vor etwa zwei Jahren in Frankfurt ihren Anfang nahm. Nach Eintragung und einiges an Betätigungen, von denen Weiterlesen

Pyrrhussieg für die Verbände

Bundesverwaltungsgericht erlegt OVG Münster erneute Befassung auf

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 muss sich das OVG Münster erneut mit der Klärung der Sachlage befassen, ob der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und der Islamrat Deutschland Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes darstellen. Grund des Klärungsbedarfs waren die Gestaltungsmöglichkeiten der klagenden Verbände bezüglich des islamischen Religionsunterrichts in NRW. Die DITIB als größter Verband hatte diesen Rechtsstreit nicht betrieben bzw. sich ihm nicht angeschlossen. In den Vorinstanzen war dies verneint worden. Aus der Pressemitteilung:

Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht einzurichten, sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind die Kläger keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, weil sie keine Lehrautorität in religiösen Fragen wahrnähmen. Lehrmeinungen des Gelehrtenrats des Klägers zu 1. hätten nur empfehlenden Charakter. Beide Kläger äußerten sich nicht in zentralen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frauen und der religiösen Toleranz.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49).

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Hier die entsprechende Entscheidung von 2005 im Volltext:

https://www.bverwg.de/230205U6C2.04.0

ZMD und Islamrat werteten ihren Gang an das BVerwG jedoch als Sieg:

ZMD und Islamrat begrüßten die Entscheidung des BVerwG. „Es ist an der Zeit, dass die Politik die Entscheidung für einen verfassungskonformen islamischen Religionsunterricht trifft und diese nicht den Gerichten überlässt“, sagte der ZMD-Landesvorsitzende Samir Bouiss in einer Mitteilung. Der Vorsitzende des Islamrats, Burhan Kesici, betonte: „Muslimischen Eltern und ihre Kindern ist es wichtig, dass der Religionsunterricht von islamischen Religionsgemeinschaften verantwortet wird.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-az6b9418-religionsunterricht-nrw-zentralrat-muslime-islamrat-religionsgemeinschaften/

Das kann man so sehen, wenn man Teilaspekte schon aus der Pressemitteilung nicht weiter zentriert.

Die Herren Bouaissa und Kesici scheinen nicht durchdrungen zu haben, dass sie ohne Religinsgemeinschschaft i.S.d. GG zu sein, im Grunde keinen Rechtsanspruch auf den Religionsunterricht nach GG haben. Es ist also nicht Aufgabe der Politik, es für die Verbände passend zu machen, sondern die Verbände müssen sich an die Regularien anpassen, die für alle gelten. Dazu müssen sie erst einmal Religionsgemeinschaften sein. Das waren sie nach Sicht des OVG Münster nicht. In der Pressemitteilung wird das weiter ausgeführt:

Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ersten Revisionsurteil entschieden, dass Dachverbände wie die Kläger Religionsgemeinschaften sind, wenn sie u.a. über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betrifft die Glaubensinhalte des religiösen Bekenntnisses, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen sowie die Ausübung des Kults. Lehrautorität setzt voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt wird, und die Lehrmeinungen Gewicht haben, sodass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientieren. Ein verbindliches Lehramt ist nicht erforderlich; dessen Einrichtung hängt vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ab.

Auch einer Religionsgemeinschaft steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung nachzugehen haben.

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Ausführlicher noch legen Herr Kesici und hier auch Herr Mazyek hier ihre Sichten dar:

Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrates, erklärte hierzu: „Die obersten Verwaltungsrichter haben über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des ZMD hinaus gleich auch das Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mitkassiert. Das OVG hat seine Auffassung entscheidungstragend auf unzulässige Gesichtspunkte gestützt.[…] Der Beschluss sein auch „eine Ansage an die Politik, ihre bisherige Haltung auf den Prüfstand zu stellen“.[…]

Für Aiman Mazyek, dem Vorsitzenden des ZMD, zeige das Urteil die Mängel in der Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz (dem OVG Münster).

https://www.islamische-zeitung.de/muslime-begruessen-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts/

Die Mängel der Entscheidung der Vorinstanz sind weniger die, die Mazyek herausstreicht.

Betrachtet man das Urteil aus dem Jahr 2005, so wird schon aus den damals formulierten Leitsätzen Weiterlesen

JuMu – restart 2.0

Über eine aktuelle Förderung des Landes NRW – und Verflechtungen

Wie aus einer Meldung vor einigen Tagen hervorgeht, unterstützt das Land NRW aktuell eine Initiative, die sich „JuMu“ nennt. Diesem Projekt sind nach eigenen Angaben auf der fb-Seite „Chancen NRW“ bis Ende 2019 160.000 Euro zugedacht:

JuMu wird aktuell als „Organisation“ bezeichnet. In einer früheren Version wurde das Projekt jedoch als ein Projekt des Zentralrats der Muslime bezeichnet mit dem Projekttitel „Vielfalt zum Anfassen – Schüler*innen gegen Antisemitismus“:

Quelle: Screenshot Bearbeitungsverlauf fb-post Seite Chancen NRW, Abruf 14.07.2018

Was verbirgt sich nun tatsächlich hinter JuMu?
Juden und Muslime sollen einander kennen lernen, so die Projektabsicht.

JuMu ist eine recht junge gGmbH. gGmbH sollen nicht primär auf eine Gewinnerzielung hin arbeiten. Weiterlesen

Wegweiser begutachtet sich selbst

Über eine Anhörung im Düsseldorfer Landtag – eine Einordnung

Gestern fand eine Anhörung im Innenausschuss des Landes NRW statt. Gegenstand der Anhörung sollte eine Information der Ausschussmitglieder zu dem Präventionsprogramm gegen Salafismus des Landes sein. Dem Projekt „Wegweiser“ gehören landesweit etliche Beratungsstellen an, die sich in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Da es mehrere Träger gibt, muss sich eine nicht damit dauernd befasste Person erst einmal einen Überblick verschaffen, wer da agiert. Konkreter Anlass war eine Planung, wonach das Programm finanziell verstetigt werden sollte.

Eine Verstetigung ist prinzipiell nichts Schlechtes. Nur sollte man nur solche Programme oder die konkrete Ausführung verstetigen, die entweder konzeptionell solide sind bei Neubetrauung eines Trägers oder – sofern der Träger schon länger in der öffentlichen Förderung ist – ein erfolgreiches Agieren nachweist. Der reine Nachweis, man habe die öffentlichen Mittel dem Zweck entsprechend verwandt, kann da nicht ausreichen. Der Zweck muss auch erfüllt werden. Die Verwendung von Landesmitteln ist nämlich in der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) so gefasst:

§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

siehe:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3920031009101837119

Die Notwendigkeit der öffentlichen Förderung von Maßnahmen gegen nicht nur religiös legitimierten Extremismus ist sicherlich unstrittig. Dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot genügen jedoch nur solche Maßnahmen, die auch geeignet sind, den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Dazu muss ein Erfolg der Maßnahmen entweder (sofern sie in der Zukunft liegen) über vernünftigen Zweifel erwartbar sein oder (sofern sie in der Vergangenheit liegen) ein Erfolg, d.h. nicht nur Zweckerfüllungswille, sondern auch ein realer Erfolg, nachweisbar sein. Unabdingbar ist an diesem Punkt, vorher als öffentliche Hand zu definieren, was als Erfolg einer Maßnahme gelten soll. Wenn das bei einem Bauwerk beispielsweise noch recht einfach ist (aber auch schief gehen kann, siehe manche öffentliche Großprojekte), ist das bei einer Dienstleistung, die sich auf Haltungen von Menschen richtet, sehr viel schwieriger. Aber auch dort gibt es Hinweise auf ein strukturiertes, professionelles Vorgehen, das zu fordern ist. Im betrachteten Feld sind das zum Beispiel die Erstellung und Erarbeitung strukturierter Hilfepläne mit der Klientel, Auflistung von durchgeführten Maßnahmen, Evaluationen, konkrete Angaben, ob die Maßnahmen zum Erfolg führten oder nicht. Die Art der Durchführung muss also belegt werden und sie läßt eine Abschätzung zu, ob Maßnahmen zum Erfolg führen können – oder auch nicht. Ein reiner Abwehrzauber gegen religiösen Extremismus oder eher rituelle Handlungen, wie das Beschwören des Geistes der Völkerfreundschaft, reicht da nicht.

Das Projekt „Wegweiser“ hat jedoch diesbezüglich eine Reihe von Schwächen. Es ist sicher auch gut gemeint seitens der politischen Akteure, die es initiierten. Die Frage jedoch, ob es seitens der Fördermittelnehmer auch gut ausgeführt wird, d.h. die geförderte Leistung auch erfolgreich erbracht wird, ist weniger leicht zu beantworten. Dazu hätten seitens der öffentlichen Hand erst einmal Standards mit den Fördermittelnehmern vereinbart werden müssen, die die Zweckerfüllung auch belegen jenseits der Zweckerfüllungsabsicht.* Dazu hätte man Ziele der Zweckerfüllung definieren müssen, was wohl im Wesentlichen unterblieb. Man wollte ein Angebot bereitstellen für Information, Prävention und Deradikalisierung. Das hat man. Aber welche Erfolge man bei letztgenanntem Punkt, also da, wo es kritisch wird, erzielte, ist ganz unklar. Evaluationen fehlen breit, wie auch in einer Übersichtsarbeit des Nationalen Zentrums für Kriminalprävention erfasst wurde.

http://journals.sfu.ca/jd/index.php/jd/article/view/105/88

Zu dieser Arbeit:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/09/09/metamagie/

Daran mangelt es auch bei Wegweiser, wie aus einer Antwort der NRW-Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen Verena Schäffer hervorgeht:

Klicke, um auf MMD17-469.pdf zuzugreifen

Das Wegweiser Programm wird ja immer als erfolgreich bezeichnet. Wenn der Erfolg jedoch – zumindest in einem Teilbereich – gar nicht definiert wurde? Papier und Pixel sind geduldig und es spielen eine Reihe von Interessen eine Rolle, das Programm auch jenseits des Faktischen als erfolgreich zu bezeichnen: Die der politischen Entscheider, die Tatkraft demonstrieren möchten, und die der Fördermittelnehmer, die natürlich gerne immer mehr Geld haben wollen. Wenn der Fördermittelgeber den Erfolg nicht ausreichend definierte, kann man als strategisch denkender Akteur auch auf die Idee kommen, selber zu definieren, was der Erfolg der eigenen Arbeit sei und dann versuchen, das gemeinsam mit anderen Leistungserbringern per Interessenvertretung durchzusetzen:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/02/19/wer-schuetzt-vor-dieser-praevention/

Unter den Mitgliedern dieser Interessenvertretung sind auch Träger, die im Rahmen des Programms „Wegweiser“ Leistungen erbringen sollen. Das „Multikulturelle Forum e.V.“ etwa oder die „Aktion Gemeinwesen und Beratung e.V.“:

Mitglieder

Wegen der Bedingungen der LHO ist jedoch der politische Akteur gefordert, die angemessene Mittelverwendung zu kontrollieren. Hier spielt herein, dass politische Akteure Generalisten sind, die schon das Feld des Islamismus nicht durchdringen können (dazu fehlt einfach die Zeit**) und nachfolgend auch mit der Beurteilung der Wirksamkeitsaussicht von Maßnahmen völlig überfordert sind. Das ist die Stunde der Experten, die ihre fachliche Sicht beisteuern.

Das sind die Fälle, in denen man Anhörungen macht. So auch hier. Bei einer Anhörung, die den Zweck haben soll, zu einer Entscheidungsfindung der Parlamentarier vor der Mittelvergabe beizutragen, lädt man zwar oftmals auch Personen oder Vertreter von Institutionen, die von einer politischen Handlung betroffen sind oder sein könnten. Dies ist jedoch stets offen darzulegen. Daneben werden neutrale Experten geladen. Sind als Experten geladene gleichzeitig Betroffene, ist auch dieses zwingend offen zu legen, weil es sich um einen Interessenkonflikt handeln könnte: Die eigenen Bezüge, hier also die finanziellen Anreize, positiv zu urteilen als Experte, müssen bekannt sein, weil nur das eine sachgerechte Wahrnehmung der persönlichen Stellungnahme durch die Parlamentarier erlaubt.

Diese Anhörung zum Programm „Wegweiser“ fand gestern statt. Geladen waren als Experten zur Beurteilung des Programms Wegweiser:

Prof. Dr. Aladin El-Mafaalani, FH Münster, Fachbereich Sozialwesen

Samy Charchira, Universtität Osnabrück, Institut für Islamische Theologie Weiterlesen

Grau statt bunt

Doppelstrategie auch bei den Grauen Wölfen – wenn man sie lässt

Die sogenannten „Grauen Wölfe“ sind eine politische Bewegung in der Türkei, in Deutschland von hier lebenden Türken und Türkischstämmigen. In ihrem heutigen und hiesigen Vereins-Spektrum (u.a. ADÜTDF, kurz ATF, ATIB, ADIB) unterschiedlich stark islamisch konnotiert, eint sie jedoch die Geschichte: Alle gehen auf die ursprünglichen Gründungen von Alparslan Türkes in den 70 er Jahren zurück, der die „Grauen Wölfe“ als militante Organisation, eine Art Schlägertruppe, initiierte. Zur Einordnung:

http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/252855/einfuehrung-graue-woelfe-und-tuerkischer-ultranationalismus-in-deutschland

Siehe auch die verschiedenen Beiträge zu Personen und Strukturen aus dem „Graue Wölfe“-Spektrum auf diesem blog:

https://vunv1863.wordpress.com/category/graue-wolfe/

Während die Grauen Wölfe in ihrer Frühzeit eine Blutspur Andersdenkender (Kurden, Armenier z.B.) hinterliessen, gibt man sich heute – verbandsweise dezent unterschiedlich – zur Mehrheitsgesellschaft hin weniger martialisch. Die Verbände versuchen trotz der Geschichte und trotz der Binnentraditionen und -haltungen eher als kulturelle Organisationen zu erscheinen. Insbesondere die ATIB tritt im Eigenmarketing als eher folkloristisch angehauchte Religionsgesellschaft auf. Je nach Vorbildung und Informationswillen lokaler Akteure klappt diese Strategie mal mehr, mal weniger gut.

Die Verbände weisen lokale Vereine auf, die häufig eine relativ professionelle Jugendarbeit in dem Sinne aufweisen, dass sie das Ziel, die Jugend ideologisch zu binden und abzusondern, erreicht. Einer dieser Vereine ist der Türkisch-Islamische Kulturverein in Siegen, der der ATF (früher: ADÜTDF) zuzuordnen ist, also der Organisation, die in Deutschland der ursprünglichen Linie am stärksten verhaftet ist. Der Verein hat eine aktive Jugendgruppe, die einen Facebook-Account unterhält. Ein paar Eindrücke:

 

Es gibt eine Vielzahl aggressiver Bilder, Einschätzungen und allerlei Schwadronieren rund um Blut, Ehre und Rache. Beispielhaft:

 

Der Mythos Wolf zum Umhängen: Weiterlesen

Oslo: Radikalisierung in Islam Net

Schwestern aus Oslo durch bekanntes Netzwerk radikalisiert

Zwei somalischstämmige Schwestern, über die in einem aktuellen Beitrag des ARD-Magazins „Titel, These, Temperamente“ (ttt) berichtet wurde, wuchsen in Norwegen, in Oslo auf und gerieten in salafistische Kreise. Nach einer Phase zunehmender Radikalisierung, während der sie in der Schule nach Angabe der Lehrerin ihre zunehmende Verschleierung als „feministische Selbstbestimmung“ eloquent umdeuteten*, verschwanden sie nach Syrien. Der Vater reiste ihnen trotz Vermittlung und trotz Gefahr letztlich vergeblich nach. Die Schwestern wollten nicht mit zurück nach Norwegen:

http://www.daserste.de/information/wissen-kultur/ttt/videos/ttt-01102017-zwei-schwestern-video-100.html

Die im Beitrag damit in Zusammenhang gebrachte und abgebildete salafistische Gruppe ist die Gruppe Islam Net, in der auch Haitham Haddad (im ttt-Beitrag etwa ab Minute 3 zu sehen) immer wieder aktiv war. Haitham Haddad ist ein auch im deutschen Raum (v.a. Niedersachsen, NRW, Berlin) zunehmend aktiver Hassprediger, auf den auf diesem blog seit geraumer Zeit aufmerksam gemacht wird.

al Haddad findet sich reichlich auf der Internetseite der Gruppierung:

http://www.islamnet.no/

Auch auf deren youtube-Kanal gibt es etliche Videos von ihm::

https://www.youtube.com/user/IslamNetVideo/search?query=haddad

Der Kanal mit vielen weiteren problematischen Inhalten;

https://www.youtube.com/channel/UC0o4-48gQsavA3-Lr8ksYqQ

Hier eine Konversion, zwei Mädchen bei einer Konferenz:

 

Noch eine, vollzogen durch den ebenfalls international bekannten Extremisten Abdur Raheem Green:

 

Auf die „Friedenskonferenzen“ dieser Gruppierung war schon in Beiträgen zu Haitham Haddad und Hesham Shashaa verwiesen worden.

https://vunv1863.wordpress.com/2017/06/06/ein-bisschen-frieden-2/

https://vunv1863.wordpress.com/2017/05/06/hesham-shashaa-was-nun/

Diese Konferenzen sind auf dem zugehörenden youtube-Kanal ebenfalls dokumentiert:

https://www.youtube.com/user/IslamNetVideo/search?query=conference

2014 war im April eine weitere Konferenz dieser Gruppierung, zu der wohl auch Hesham Shashaa reiste, als diese Bilder mit Haddad in Oslo entstanden:

 

Es ist zu hoffen, dass man sich z.B. in Niedersachsen und NRW nunmehr der Gefahr durch diesen  Weiterlesen