Pyrrhussieg für die Verbände

Bundesverwaltungsgericht erlegt OVG Münster erneute Befassung auf

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 muss sich das OVG Münster erneut mit der Klärung der Sachlage befassen, ob der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und der Islamrat Deutschland Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes darstellen. Grund des Klärungsbedarfs waren die Gestaltungsmöglichkeiten der klagenden Verbände bezüglich des islamischen Religionsunterrichts in NRW. Die DITIB als größter Verband hatte diesen Rechtsstreit nicht betrieben bzw. sich ihm nicht angeschlossen. In den Vorinstanzen war dies verneint worden. Aus der Pressemitteilung:

Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Die Kläger sind islamische Dachverbände in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Ihre Mitglieder sind Moscheegemeinden sowie islamische Verbände und Vereine. Ihre Klagen mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, an den öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht einzurichten, sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sind die Kläger keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, weil sie keine Lehrautorität in religiösen Fragen wahrnähmen. Lehrmeinungen des Gelehrtenrats des Klägers zu 1. hätten nur empfehlenden Charakter. Beide Kläger äußerten sich nicht in zentralen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frauen und der religiösen Toleranz.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Oberverwaltungsgericht die verwaltungsprozessrechtliche Bindung an die tragenden rechtlichen Erwägungen des ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 nicht hinreichend beachtet hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 – BVerwGE 123, 49).

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Hier die entsprechende Entscheidung von 2005 im Volltext:

https://www.bverwg.de/230205U6C2.04.0

ZMD und Islamrat werteten ihren Gang an das BVerwG jedoch als Sieg:

ZMD und Islamrat begrüßten die Entscheidung des BVerwG. „Es ist an der Zeit, dass die Politik die Entscheidung für einen verfassungskonformen islamischen Religionsunterricht trifft und diese nicht den Gerichten überlässt“, sagte der ZMD-Landesvorsitzende Samir Bouiss in einer Mitteilung. Der Vorsitzende des Islamrats, Burhan Kesici, betonte: „Muslimischen Eltern und ihre Kindern ist es wichtig, dass der Religionsunterricht von islamischen Religionsgemeinschaften verantwortet wird.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-az6b9418-religionsunterricht-nrw-zentralrat-muslime-islamrat-religionsgemeinschaften/

Das kann man so sehen, wenn man Teilaspekte schon aus der Pressemitteilung nicht weiter zentriert.

Die Herren Bouaissa und Kesici scheinen nicht durchdrungen zu haben, dass sie ohne Religinsgemeinschschaft i.S.d. GG zu sein, im Grunde keinen Rechtsanspruch auf den Religionsunterricht nach GG haben. Es ist also nicht Aufgabe der Politik, es für die Verbände passend zu machen, sondern die Verbände müssen sich an die Regularien anpassen, die für alle gelten. Dazu müssen sie erst einmal Religionsgemeinschaften sein. Das waren sie nach Sicht des OVG Münster nicht. In der Pressemitteilung wird das weiter ausgeführt:

Religionsgemeinschaften haben nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass der Schulträger nach ihren Glaubensgrundsätzen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ersten Revisionsurteil entschieden, dass Dachverbände wie die Kläger Religionsgemeinschaften sind, wenn sie u.a. über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betrifft die Glaubensinhalte des religiösen Bekenntnisses, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen sowie die Ausübung des Kults. Lehrautorität setzt voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt wird, und die Lehrmeinungen Gewicht haben, sodass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientieren. Ein verbindliches Lehramt ist nicht erforderlich; dessen Einrichtung hängt vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ab.

Auch einer Religionsgemeinschaft steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes nur zu, wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bindenden Maßgaben nicht beachtet, weil es die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und der Abgabe von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht hat. Der zweite Gesichtspunkt betrifft die Respektierung der Verfassungsordnung durch eine bestehende Religionsgemeinschaft. Das Oberverwaltungsgericht wird die Tätigkeit der Kläger in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären haben. Stellt es fest, dass die Kläger über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung nachzugehen haben.

https://www.bverwg.de/pm/2018/92

Ausführlicher noch legen Herr Kesici und hier auch Herr Mazyek hier ihre Sichten dar:

Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrates, erklärte hierzu: „Die obersten Verwaltungsrichter haben über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des ZMD hinaus gleich auch das Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mitkassiert. Das OVG hat seine Auffassung entscheidungstragend auf unzulässige Gesichtspunkte gestützt.[…] Der Beschluss sein auch „eine Ansage an die Politik, ihre bisherige Haltung auf den Prüfstand zu stellen“.[…]

Für Aiman Mazyek, dem Vorsitzenden des ZMD, zeige das Urteil die Mängel in der Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz (dem OVG Münster).

https://www.islamische-zeitung.de/muslime-begruessen-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts/

Die Mängel der Entscheidung der Vorinstanz sind weniger die, die Mazyek herausstreicht.

Betrachtet man das Urteil aus dem Jahr 2005, so wird schon aus den damals formulierten Leitsätzen Weiterlesen

Islamistische Mitbürger?

Verwaltungsgerichte treffen klare Entscheidungen, ein kleiner Einblick

Hinsichtlich der Einstufung islamistischer Bestrebungen wird in den letzten Jahren von der Szene selber, Unterstützern und sogar Teilen der Präventionsarbeiter darauf abgestellt, dass eigentlich bis zur konkreten Vorbereitung von Gewaltausübung vieles gesellschaftlich hinzunehmen sei. Explizit sagt man das oft nicht, aber durch Handeln und Unterlassen, manchmal auch durch konkrete Stellungnahme ist erkennbar, wo da manche (neue) Bruchlinie verläuft. Mag bei letzteren noch im Vordergrund stehen, dass sie die Hoffnung haben, diese Personen mögen einen mäßigenden Einfluß auf (noch) radikalere Personen haben, so agieren Szene und Sympathisanten taktisch: In Relation zu den Mördern des IS ist es recht leicht, sich trotz abwertender Grundhaltungen noch als „Guter“ zu gerieren,* da bei einer Zurückweisung von Handlungen und der Gruppierung IS kaum noch nach den anderen Haltungen gefragt wird. Oft genug stellte sich bei fundamentalistischen Akteuren bei näherem Betrachten eine Zurückweisung des IS auch als Al Kaida-Nähe dar (zeitweise) oder zu noch anderen Gruppen. Zumindest gibt es aber vor Verwaltungsgerichten dann, wenn persönliche Vorteile in Anspruch genommen werden sollen, immer wieder Klarstellungen seitens der Verwaltungsgerichte, dass nicht irgendeine Relation zu noch schlimmeren Extremisten und Mördern relevant ist, sondern in vielen Zusammenhängen eben die Relation zur FDGO.

Verwaltungsgerichtsurteile sind dort manchmal wegweisend, da in ihnen Fragen wie grundsätzliche Eignung oder grundsätzliche Zurechenbarkeit von Handlungen betrachtet werden. Siehe dazu auch die Versagung einer Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/29/leipzig-kindersicherung-vor-hassan-dabbagh-vorlaeufig/

Insbesondere in Einbügerungsverfahren wird klar gemacht, wo – nach Sicht dieser Verwaltungsgerichte – die tatsächlichen roten Linien verlaufen und was das Gemeinwesen nach Sicht dieser Spuchkörper vielleicht nur auf der konkreten Handlungsebene, aber nicht langfristig und bei einem potentiellen Mitbürger hinnehmen muss. Rechtsgrundlage bildet dort u.a. der § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder […]

http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&g=StAG

Immer wieder werden auch von bekannteren Islamisten Anträge auf Einbürgerung gestellt:

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Siehe auch (allerdings zu geduldeten oder Asyl-Aufenthalten):

https://vunv1863.wordpress.com/2017/11/07/gerichtsnomaden/

In diesem Fall aus dem Jahr 2011 wurde die Einbürgerung versagt, weil die Person in einer salafistischen Moschee tätig war (in dem Urteil sind auch interessante Beschreibungen zu den Vorkommnissen in der betreffenden Mosdchee. Es handelt sich um den Verein von Hesham Shashaa, insofern auch deshalb lesenswert):

Er leite seit 2007 als Vorbeter das Freitagsgebet der Moschee, wenn der eigentliche Imam nicht anwesend sei. Dies sei der Fall gewesen am 9. März und 22. Juni 2007 und am 2. und 14. Januar 2008. Er sei ständiger Besucher dieser Moschee und stehe weiterhin als Vorbeter zur Verfügung. Als nach wie vor aktives Gründungsmitglied und mehr noch als Vorbeter müsse er sich die salafistische Ausrichtung dieser Moschee zurechnen lassen. […] Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 2, 1 [12]; s. auch Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG in der Fassung v. 20.12.1990, BGBl. I S. 2954 [2971]). Ebenso wenig muss nachgewiesen sein, dass es zu einer Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist. Der begründete Verdacht genügt. Ferner genügt es für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sie müssen nicht auch objektiv geeignet sein, diese zu beeinträchtigen. Es reicht aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen (BVerwG v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Ebenfalls wird nicht verlangt, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Unterstützung jede Handlung des Ausländers ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, das heißt, sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen (BVerwG v. 22.2.2007, a.a.O.).Weiterlesen

Der Erziehungshelfer

Bekannter Prediger in der Düsseldorfer Jugendhilfe

Der Prediger Mohamad Gintasi alias „Abu Jibriel“ oder „Abu Jibril“ ist seit vielen Jahren in der Szene bekannt und war mit etlichen Szenegrößen schon aktiv:

http://www.wz.de/lokales/wuppertal/islam-verein-in-vohwinkel-radikal-oder-liberal-1.183706?page=all

In dieser Vorlage von 2015 für das Wuppertaler Wegweiser Projekt wird er explizit benannt:

Bereits seit 2010 wurde in der Presse von der Moschee Schababanur / Al Baraka in Wuppertal Vohwinkel berichtet, die Salafisten rund um den Prediger Abu Jibriel einen Raum bot.

Klicke, um auf Vorlage%20Wegweiser%20Projekt.pdf zuzugreifen

Ein Eindruck eines Falles, der mit „Schababanur“ in Zusammenhang gebracht wurde:

http://investigativ.welt.de/2011/06/30/emrah-e-der-terror-insider-aus-wuppertal/

Er ist daher mindestens unter seinem Predigernamen als Person des öffentlichen Lebens und eines berechtigten Interesses zu betrachten.

Vor 4 Wochen nun wurde sein Antrag auf Einbürgerung vom OVG Münster in zweiter Instanz wiederum abgelehnt. Die in der Pressemitteilung des OVG angegebenen Merkmale erlauben dem Kundigen die Identifikation. Die Entscheidung des OVG liegt noch nicht verschriftlicht vor, die Pressemitteilung ist aber inhaltlich schon einmal wegweisend:

Die Stadt Wuppertal lehnte seinen Einbürgerungsantrag ab, nachdem ihr Erkenntnismaterial der Polizei und des Verfassungsschutzes zugeleitet worden war, das auf umfangreiche Aktivitäten des Klägers im Milieu des Salafismus hindeutete. Eine der diversen im Internet als Video veröffentlichten „Predigten“ des Klägers hatte zu einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung geführt, das später eingestellt worden war. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die gegen die Ablehnung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klage ab. Auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht blieb nunmehr erfolglos.

Zur Begründung hat der 19. Senat ausgeführt:

Eine Einbürgerung des Klägers sei ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls bis 2010 an Veranstaltungen des Vereins „Einladung zum Paradies“ mitgewirkt habe, der einen Islam salafistischer Prägung propagiert habe. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zwischenzeit von seiner früheren Unterstützung dieser Bestrebung abgewandt habe. Denn er bestreite weiterhin, jemals Anhänger des Salafismus gewesen zu sein.

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/42_170906/index.php

Aktuell war er hier bei den „Lifemakers“ in München, einem Projekt u.a. des Münchners Massi Popal. Die abgebildeten Herren sind fast alle bekannt aus muslimbrudernahen Kontexten. Weiterlesen

Leipzig: Kindersicherung vor Hassan Dabbagh – vorläufig

Bundesweit bekannter Islamist scheitert vor dem sächsischen OVG – Urteil mit Signalwirkung

Der Leipziger Imam Hassan Dabbagh ist vor einigen Jahren bundesweit bekannt geworden durch Fernsehauftritte z.B. bei Sandra Maischberger (siehe auch div. Beiträge hier auf dem blog). In der letzten Zeit war er zwar nicht mehr im Fernsehen, jedoch immer wieder in anderen Medien. So wurde ein fragwürdiger Doktortitel ebenso öffentlich diskutiert wie der Umstand, dass ein an seine Einrichtung assoziierter Übersetzer Geflüchtete wohl zur Rückreise – zum IS als Kämpfer (!) – veranlasst haben soll. Parallel verfolgte er auch das Vorhaben, an seine unter Beobachtung stehende Moschee einen Kindergarten anzuschließen:

Den Angaben zufolge sollte der Kindergarten im direkten Umfeld der Al-Rahman Moschee entstehen. Das für die Erlaubnis zuständige Landesjugendamt verweigerte jedoch die Betriebserlaubnis. Als Begründung führte die Behörde im November 2014 aus, dass Dabbagh und seine Mitstreiter die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellen. Bei der Entscheidung des Amtes flossen auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes mit ein, der Dabbagh seit Jahren beobachtet.

http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Nicht-genehmigt-Salafisten-Kindergarten-sollte-in-Leipziger-Roscherstrasse-oeffnen

Die entsprechende Einrichtung:

 

Hassan Dabbagh hat sich auch in seinen öffentlich einsehbaren Unterrichten immer wieder zur Kindererziehung geäußert. Beispielhaft:

 

[Ab ca. Minute 24 spricht er z.B. über die „satanischen Methoden“ in der Schule. Er beschreibt die Einbindung in das hiesige Gemenwesen als Revolution gegen die [gläubigen, SHM] Eltern usw.]

Das aktuelle Urteil ist zum einen wegen seiner Klarheit und zum anderen wegen seiner Signalwirkung (die Entscheidung fiel an einem Oberverwaltungsgericht) von bundesweiter Bedeutung, auch wenn es eine Bindungswirkung nur auf Sachsen hat. Insofern sollten sich insbesondere Verwaltungsjuristen diese Entscheidung genauestens anschauen – zumindest wenn sie in der Region vor ähnlichen Herausforderungen stehen und öffentlich z.B. im Jugendbereich beschäftigt sind.

Urteils-Volltext:

Klicke, um auf 16A372.pdf zuzugreifen

Einige Zitate seien kommentiert:

Der Gesetzgeber habe mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf solche Träger und Adressaten abgezielt, die sich so in der Gesellschaft auf der Basis von Wertvorstellungen, die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen, abschotten, dass sie quasi Teil einer Parallelgesellschaft werden. Für die Beurteilung der Gewährleistung des Kindeswohls sei in erster Linie der Träger der Einrichtung in den Blick zu nehmen.Weiterlesen