Bundesweit bekannter Islamist scheitert vor dem sächsischen OVG – Urteil mit Signalwirkung
Der Leipziger Imam Hassan Dabbagh ist vor einigen Jahren bundesweit bekannt geworden durch Fernsehauftritte z.B. bei Sandra Maischberger (siehe auch div. Beiträge hier auf dem blog). In der letzten Zeit war er zwar nicht mehr im Fernsehen, jedoch immer wieder in anderen Medien. So wurde ein fragwürdiger Doktortitel ebenso öffentlich diskutiert wie der Umstand, dass ein an seine Einrichtung assoziierter Übersetzer Geflüchtete wohl zur Rückreise – zum IS als Kämpfer (!) – veranlasst haben soll. Parallel verfolgte er auch das Vorhaben, an seine unter Beobachtung stehende Moschee einen Kindergarten anzuschließen:
„Den Angaben zufolge sollte der Kindergarten im direkten Umfeld der Al-Rahman Moschee entstehen. Das für die Erlaubnis zuständige Landesjugendamt verweigerte jedoch die Betriebserlaubnis. Als Begründung führte die Behörde im November 2014 aus, dass Dabbagh und seine Mitstreiter die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellen. Bei der Entscheidung des Amtes flossen auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes mit ein, der Dabbagh seit Jahren beobachtet.“
Die entsprechende Einrichtung:
Hassan Dabbagh hat sich auch in seinen öffentlich einsehbaren Unterrichten immer wieder zur Kindererziehung geäußert. Beispielhaft:
[Ab ca. Minute 24 spricht er z.B. über die „satanischen Methoden“ in der Schule. Er beschreibt die Einbindung in das hiesige Gemenwesen als Revolution gegen die [gläubigen, SHM] Eltern usw.]
Das aktuelle Urteil ist zum einen wegen seiner Klarheit und zum anderen wegen seiner Signalwirkung (die Entscheidung fiel an einem Oberverwaltungsgericht) von bundesweiter Bedeutung, auch wenn es eine Bindungswirkung nur auf Sachsen hat. Insofern sollten sich insbesondere Verwaltungsjuristen diese Entscheidung genauestens anschauen – zumindest wenn sie in der Region vor ähnlichen Herausforderungen stehen und öffentlich z.B. im Jugendbereich beschäftigt sind.
Urteils-Volltext:
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Einige Zitate seien kommentiert:
„Der Gesetzgeber habe mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf solche Träger und Adressaten abgezielt, die sich so in der Gesellschaft auf der Basis von Wertvorstellungen, die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen, abschotten, dass sie quasi Teil einer Parallelgesellschaft werden. Für die Beurteilung der Gewährleistung des Kindeswohls sei in erster Linie der Träger der Einrichtung in den Blick zu nehmen.“ Weiterlesen