Kooperationsvereinbarungen zum islamischen Religionsunterricht in Baden-Württemberg bleiben schwierig
Nach dem Auslaufen eines Modellprojekts zu islamischen Religionsunterricht hatte die baden-württembergische Landesregierung eine neue Herangehensweise versucht. Eine Landesstiftung sollte die religiösen Verbände an einen Tisch bringen, wenn es um die Ausgestaltung des islamischen Religionsunterrichts geht:
„Diese Stiftung des öffentlichen Rechts soll als Schulrat für den islamischen Religionsunterricht fungieren. Damit wäre sie zum Beispiel Ansprechpartner, wenn es um Bildungspläne oder die Lehrerlaubnis für Lehrkräfte geht. […]
Doch nur zwei von insgesamt vier islamischen Verbänden wollen sich an der Stiftung beteiligen, nämlich der Landesverband der Islamischen Kulturzentren Baden-Württemberg und die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken. Die anderen beiden, die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (Ditib) und die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg, lehnen eine Teilnahme ab.
Der Entwurf gehe „weit über die Schmerzgrenze hinaus und ist für uns nicht vertretbar“, hieß es. Die Errichtung einer staatlichen Einrichtung zur Erteilung von Religionsunterricht sei nach ihrer Überzeugung verfassungswidrig und greife „massiv in die Religionsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ein“. Die beiden Verbände wollen stattdessen zur Erarbeitung verfassungskonformer Modelle eine unabhängige Expertenkommission einberufen.“
Dazu die DITIB Baden-Württemberg und die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (IGBW) in einer gemeinsamen Stellungnahme:
„Die Errichtung einer staatlichen Einrichtung zur Erteilung von Religionsunterricht ist nach Überzeugung der Unterzeichner verfassungswidrig. Dieses Modell hebelt die Neutralitätspflicht des Staates aus, und greift massiv in die Religionsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ein.“
https://www.ig-bw.de/detail/igbw-beteiligt-sich-nicht-an-dem-stiftungsmodell.html
Das Problem, das von den beiden Organisationen übergangen wird, ist jedoch: Um die Ansprüche einer Religionsgemeinschaft stellen zu können, muss man auch Religionsgemeinschaft sein. Eine hinsichtlich der primären Zielsetzung der Mitglieder gemischte Interessengemeinschaft oder ein kleiner Verein, eine politische Gruppierung sind, auch wenn sie religiös konnotiert sind, keine Religionsgemeinschaften. Ein (zu) loser Zusammenschluss, der nicht auf Dauer angelegt ist, wenige Mitglieder hat oder mangelnde Binnenstrukturen können zum Beispiel dagegen sprechen, Religionsgemeinschaft zu sein im Sinne des Art. 7 (3) GG. In einer Entscheidung von 2017 gegen den Zentralrat der Muslime und den Islamrat hatte dazu das OVG Münster ausgeführt**:
„Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass die Kläger Religionsgemeinschaften oder Teile einer Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sind. Eine Religionsgemeinschaft in diesem Sinn ist ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Diese Merkmale müssen objektiv, d. h. auf der Grundlage des nach objektiven Umständen feststellbaren äußeren Erscheinungsbildes und geistigen Gehalts der Gemeinschaft erfüllt sein. Allein die Eigenbehauptung und das Selbstverständnis eines Verbandes, er sei eine Religionsgemeinschaft, reichen nicht aus. Über seine Eigenschaft als Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG entscheidet nicht der Verband selbst. Die verbindliche Entscheidung darüber obliegt vielmehr den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten.[…] Erstens muss er eine innere Verfassung aufweisen, die in ihrer Gesamtheit durch ein organisatorisches Band zusammengehalten wird, das durch die gemeinsame Konfession geprägt ist und vom Dachverband an der Spitze mit seinen Gremien bis hinunter zum einfachen Gläubigen reicht. Zweitens muss er nach seiner Satzung für die Wahrnehmung von Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene zuständig sein, die für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentlich sind. Drittens bedarf es der Feststellung, dass der Dachverband über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und ‑kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Glaubensgemeinden reale Geltung hat. Viertens schließlich setzt der Rechtsbegriff der Religionsgemeinschaft bei einem an der Basis aus örtlichen Glaubensgemeinden bestehenden Dachverband weiter voraus, dass die ihm angeschlossenen Glaubensgemeinden und deren regionale Zusammenschlüsse die Tätigkeiten des Dachverbands und damit auch den Charakter der von ihm angeführten Gesamtorganisation prägen. An dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es, wenn Mitgliedsverbände ein Übergewicht haben, die auf einer anderen als religiösen Grundlage, nämlich auf beruflicher, sozialer, kultureller, wissenschaftlicher oder sonstiger fachlicher Grundlage beruhen.“ Weiterlesen