Berlin: Verwaltungsgericht bestätigt Sicht des Verfassungsschutzes zur NBS

Wichtiges Urteil zur Benennung im Verfassungsschutzbericht Berlin ergangen

Wie rbb und Tagesspiegel melden, ist die Benennung der Neuköllner Begegnungsstätte (NBS) im Verfassungsschutzbericht nach Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden:

Zur Begründung hieß es, die NBS unterhalte nachweislich Kontakte zur „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland“, die als größte Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland gilt. Es sei daher nicht zu beanstanden, beide Organisationen dem Spektrum des „legalistischen Islamismus“ zuzuordnen.“

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/04/moscheeverein-nbs-scheitert-mit-klage-gegen-verfassungsschutz.html

Der Imam gibt sich tolerant, er verurteilt den Terrorismus und gibt auch einem Juden oder einem Schwulen die Hand. Liegt der Berliner Verfassungsschutz also daneben, wenn er bei der Dar-as-Salam-Moschee den Verdacht extremistischer Bestrebungen hegt? Zumal sich der Moscheeverein betont integrativ „Neuköllner Begegnungsstätte“ nennt? Das Verwaltungsgericht hat sich jedenfalls im Rechtsstreit zwischen Moscheeverein und Nachrichtendienst nicht von freundlichem Vokabular beeindrucken lassen. Die Richter lehnten den Antrag des Vereins ab, dem Verfassungsschutz die Nennung der Moschee in seinem Jahresbericht zu untersagen.

https://www.tagesspiegel.de/politik/begegnungsstaette-in-neukoelln-der-verfassungsschutz-laesst-sich-vom-moscheeverein-nicht-taeuschen-gut-so/21220520.html

Damit wird auch meine Einstufung der Einrichtung, über die ich seit 2 Jahren immer wieder zeitnah informiert habe, bestätigt (siehe Beiträge auf diesem blog zum Fatwa-Ausschuss u.s.).

Die Richter überzeugte wohl die Vielzahl an Belegen und Beweisen. Beweise, bei denen man auch versuchte, sie dem Blick der Öffentlichkeit wieder zu entziehen, nachdem man sie zuvor selbstbewußt präsentierte. Nur nicht zur Mehrheitsgesellschaft hin. Zur „eigenen“ Community hin hatte man nämlich diese „anderen“ Betätigungen umfangreich dokumentiert. Es gab und gibt hunderte Bilder, die so in der Gegengesellschaft kursierten. In diesen Nachweisen zeigte sich ein deutlich anderes Bild als das Marketing-Image, das man zur Mehrheitsgesellschaft hin zu erwecken versuchte. Aus dem Tagesspiegel zum Marketing-Bild:

Sein Anwalt argumentiert, der Imam der NBS, Mohammed Taha Sabri, sei „ein Verfechter eines europäischen Islam“ und „Anhänger der Deutschen Verfassungsordnung“. Sabri selbst, der öffentlich betont tolerant auftritt, hat mehrmals bestritten, die NBS sei mit den Muslimbrüdern liiert.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-verwaltungsgericht-neukoellner-moscheeverein-scheitert-vorerst-im-rechtsstreit-mit-verfassungsschutz/21218812.html

Die Bilder für die „andere“ Community verschwanden im Laufe des Prozesses, wurden gelöscht. Da man aber sehr mitteilsam auch in die Gegengesellschaft war, sind natürlich an vielen Orten noch klare Belege öffentlich verfügbar. Taha Sabri auf einer Schulung des Europäischen Instituts für Humanwissenschaften (EIHW), Frankfurt:

Und wer überreicht da das bunte Diplom?

Der stellvertretende Vorsitzende des European Council of Fatwa and Research, (ECFR), Scheich Dr. Abdullah bin Yousef Al Jedaie, der Stellvertreter von Al Qaradawi:

https://www.e-cfr.org/members/

[Löschen zwecklos – alles ist gesichert.]

Das EIHW gilt nicht nur nach Sicht des hessischen Verfassungsschutzes als Kaderschmiede der Weiterlesen

Islamistische Mitbürger?

Verwaltungsgerichte treffen klare Entscheidungen, ein kleiner Einblick

Hinsichtlich der Einstufung islamistischer Bestrebungen wird in den letzten Jahren von der Szene selber, Unterstützern und sogar Teilen der Präventionsarbeiter darauf abgestellt, dass eigentlich bis zur konkreten Vorbereitung von Gewaltausübung vieles gesellschaftlich hinzunehmen sei. Explizit sagt man das oft nicht, aber durch Handeln und Unterlassen, manchmal auch durch konkrete Stellungnahme ist erkennbar, wo da manche (neue) Bruchlinie verläuft. Mag bei letzteren noch im Vordergrund stehen, dass sie die Hoffnung haben, diese Personen mögen einen mäßigenden Einfluß auf (noch) radikalere Personen haben, so agieren Szene und Sympathisanten taktisch: In Relation zu den Mördern des IS ist es recht leicht, sich trotz abwertender Grundhaltungen noch als „Guter“ zu gerieren,* da bei einer Zurückweisung von Handlungen und der Gruppierung IS kaum noch nach den anderen Haltungen gefragt wird. Oft genug stellte sich bei fundamentalistischen Akteuren bei näherem Betrachten eine Zurückweisung des IS auch als Al Kaida-Nähe dar (zeitweise) oder zu noch anderen Gruppen. Zumindest gibt es aber vor Verwaltungsgerichten dann, wenn persönliche Vorteile in Anspruch genommen werden sollen, immer wieder Klarstellungen seitens der Verwaltungsgerichte, dass nicht irgendeine Relation zu noch schlimmeren Extremisten und Mördern relevant ist, sondern in vielen Zusammenhängen eben die Relation zur FDGO.

Verwaltungsgerichtsurteile sind dort manchmal wegweisend, da in ihnen Fragen wie grundsätzliche Eignung oder grundsätzliche Zurechenbarkeit von Handlungen betrachtet werden. Siehe dazu auch die Versagung einer Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte:

https://vunv1863.wordpress.com/2017/08/29/leipzig-kindersicherung-vor-hassan-dabbagh-vorlaeufig/

Insbesondere in Einbügerungsverfahren wird klar gemacht, wo – nach Sicht dieser Verwaltungsgerichte – die tatsächlichen roten Linien verlaufen und was das Gemeinwesen nach Sicht dieser Spuchkörper vielleicht nur auf der konkreten Handlungsebene, aber nicht langfristig und bei einem potentiellen Mitbürger hinnehmen muss. Rechtsgrundlage bildet dort u.a. der § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG);

1 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder […]

http://www.buzer.de/s1.htm?a=11&g=StAG

Immer wieder werden auch von bekannteren Islamisten Anträge auf Einbürgerung gestellt:

http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21539265_Islamist-aus-Herford-stellt-Einbuergerungsantrag.html

Siehe auch (allerdings zu geduldeten oder Asyl-Aufenthalten):

https://vunv1863.wordpress.com/2017/11/07/gerichtsnomaden/

In diesem Fall aus dem Jahr 2011 wurde die Einbürgerung versagt, weil die Person in einer salafistischen Moschee tätig war (in dem Urteil sind auch interessante Beschreibungen zu den Vorkommnissen in der betreffenden Mosdchee. Es handelt sich um den Verein von Hesham Shashaa, insofern auch deshalb lesenswert):

Er leite seit 2007 als Vorbeter das Freitagsgebet der Moschee, wenn der eigentliche Imam nicht anwesend sei. Dies sei der Fall gewesen am 9. März und 22. Juni 2007 und am 2. und 14. Januar 2008. Er sei ständiger Besucher dieser Moschee und stehe weiterhin als Vorbeter zur Verfügung. Als nach wie vor aktives Gründungsmitglied und mehr noch als Vorbeter müsse er sich die salafistische Ausrichtung dieser Moschee zurechnen lassen. […] Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen. Dadurch soll eine Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 2, 1 [12]; s. auch Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG in der Fassung v. 20.12.1990, BGBl. I S. 2954 [2971]). Ebenso wenig muss nachgewiesen sein, dass es zu einer Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist. Der begründete Verdacht genügt. Ferner genügt es für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sie müssen nicht auch objektiv geeignet sein, diese zu beeinträchtigen. Es reicht aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen (BVerwG v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Ebenfalls wird nicht verlangt, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hat oder für einen Erfolg ursächlich ist. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Unterstützung jede Handlung des Ausländers ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, das heißt, sich in irgendeiner Weise positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen (BVerwG v. 22.2.2007, a.a.O.).Weiterlesen