Maßnahmenpaket gegen Islamismus

Die politische Wahrnehmung des Themenkomplexes Islamismus ist leider mehr reaktiv denn proaktiv. Einige der Fehlentwicklungen der letzten Jahre waren vorherzusehen und wurden von Experten, die die Szene gut kennen, prognostiziert. Über Jahre hinweg wurden Interessenvertreter mehr gehört denn kritische und neutrale Stimmen. Die aktuelle Entwicklung ist zum Teil durch diese politische Fehlhaltung verursacht. Lobbyisten wurden für Fachleute gehalten und deren Interessenbekundung für eine begründete und neutrale Sicht. Dies ist dadurch verursacht, dass die Lobbyisten aktiv die Kommunikation in die politische Kaste hinein suchten. Experten muss man selber befragen, Lobbyisten kommen auf den Politiker zu.

Jenseits der unbedingt erforderlichen erhörten Aufmerksamkeit der Politik für die Problematik sind dringend eine Reihe von Maßnahmen anzustoßen.

18 Punkte-Plan gegen Islamismus

1. Mehr Stellen in der Beobachtung des jihadistischen Salafismus und der Internetaktivitäten

2. Mehr Stellen für Polizei, Verfassungs- und Staatsschutz vor Ort. Geeignete Schulungen

3. Öffentliches Moscheen- bzw. Kulturvereine-Kataster jenseits des Vereinsregisters mit öffentlich einsehbarer Ausrichtung im verwaltungsrechtlich möglichen Rahmen

4. Bessere Koordination der verschiedenen befassten Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und sonstiger Akteure

5. Installation bzw. Umwidmung von Landes- und Bundes-Sektenbeauftragten sowie personelle Ausstattung für die Beobachtung der legalistischen islamistischen Gruppierungen

6. Personelle Ausstattung der psychosozialen Gefangenen-Betreuung in Gefängnissen aller Gefangenen gemeinsam. Religiöse Angebote sind nicht vom Steuerzahler zu unterstützen

7. Erfassung der Angebote für Gefängnis-Insassen unter strengen Auflagen

8. Konsequente Anwendung des § 25 StVollzG. Bundesweite Versagung der Anträge auf Gefangenenbesuche durch Personen, die bekannt in die terroristische Szene hinein vernetzen

9. Wiedereinführung des sog. „Radikalenerlasses“

10. Erfassung von Verdachtsfällen der salafistischen Missionierung in Schulen über die Landesschulämter. Einrichtung eines Obmannes für Lehrkräfte

11. Neuausrichtung der Rechtsgrundlagen für Behörden im Integrationssektor: Keine Unterstützung für Gruppierungen, die unter Verfassungsschutzbeobachtung stehen

12. Einrichtung eines Behörden-Obmannes für Verdachtsfälle von Unterwanderung/interessengeleitem Verhalten

13. Deradikalisierungsprogramme der öffentlichen Hand, die auch durch staatliche Akteure geleistet werden.

14. Ausweitung der pädagogischen Gegenmaßnahmen, z.B. erweiterten Politikunterricht

15. Titelschutz der Bezeichnung „Imam“ als „Imam (BAMF)“. Ein solcher Imam ist staatlich zertifiziert. Das staatliche Zertifikat beinhaltet u.a. eine Verpflichtung auf die FDGO. Die Erlangung öffentlicher Mittel durch einen Moschee- oder Kulturverein ist an die ausschließliche Benennung und Ladung zertifizierter Imame geknüpft

16. Rückkehr zur früheren Eheschließungsregelung: Erlaubnis der religiösen Hochzeit erst nach staatlicher Heirat

17. Strikte Anwendung des § 51 AO (3)

(3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. 2Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

https://dejure.org/gesetze/AO/51.html

18. Schaffung eines Vereinsregisters mit Informationsmöglichkeiten und -pflichten wie im britischen Company House.

update: 17.04.2018