Seit dem 24. September letzten Jahres hat Ibrahim Abou Nagie offiziell eine GmbH, die Lies-GmbH. Sie ist eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln:
https://vunv1863.wordpress.com/2015/05/21/der-preis-des-diesseits/
Der Unternehmensgegenstand beinhaltet nach diesem Eintrag den „Druck und Verkauf von Büchern sowie den Vertrieb im Onlineshopsystem“.
http://www.unternehmen24.info/Firmeninformationen/DE/4023280
GmbH sind Handelsgesellschaften bzw.:Kapitalgesellschaften
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_(Deutschland)
Der Herr Abou Nagie ist als Geschäftsführer eingetragen. Insofern hat er eine ordnungsgemäße Bilanz zu erstellen:
https://dejure.org/gesetze/HGB/242.html
An Ausgaben sollten der Einkauf der Koranexemplare (die Ausstattungsgegenstände einmal außen vor gelassen) und deren Verschickungskosten anfallen, die allgemeinen Betriebskosten im Sintherer Holzweg, die Kosten der „6 Hauptlager in Deutschland“ sowie seine „Geschäftsbesuche“ bei den Verteilern und die Geschäftsreisen. Natürlich auch sein Geschäftsführergehalt, denn es ist schwer vorstellbar, dass der Herr Abou Nagie noch Nachtschichten in einem Briefverteilungszentrum z.B. schiebt.
Einige Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit sowie Vergleiche mit seinem früheren Betrieb finden sich hier:
Von einer detaillierten Buchführungspflicht ist er nur bei Unterschreiten bestimmter Umsätze bzw. Erlöse entbunden:
https://dejure.org/gesetze/HGB/241a.html
Da der Herr Abou Nagie aber intensiv in Europa verteilen lässt und er – von ihm selber auf der fb-Seite „Die wahre Religion“ dokumentiert – „Geschäftsreisen“ großen Ausmaßes in Deutschland, Europa und in verschiedene entferntere Länder tätigt, deren Gesamtkosten schätzungsweise einen 5-stelligen Betrag im Jahr betragen, bestehen begründet Zweifel an der Unterschreitung dieser Grenze.
Die eingehenden Spenden müsste er dann als Einnahmen gegenüberstellen. Ob Zahlungen, die für einen konkreten Gegenstand entrichtet werden, überhaupt als allgemeine Spenden zu sehen sind, wäre zu prüfen. Es handelt sich wahrscheinlich banal um einen Kaufpreis, da Abou Nagie eben nicht frei entscheiden können soll, wofür die Spende genutzt wird (er sollte, nach Absprache, dafür Korane kaufen und verteilen, nicht z.B. Wasserpistolen und verschenken oder Nagellack). Es handelt sich vereinbarungsgemäß somit wohl um eine Gattungsschuld. Anders wären ggf. die Einnahmen zu sehen, die für seine Reisen genutzt werden oder für betriebliche Aufwendungen. Gehen mehr Einnahmen ein als Ausgaben getätigt werden, so macht die GmbH Gewinn, der den Gesellschaftern zu Gute kommt. Wer auch immer diejenigen sein mögen, die die 25.000 € Einlage beisteuerten.
Eine Spezialität des deutschen Kaufrechts macht diese Sicht auf die Betätigungen von LIES! als gewerbliche Handlungen zusätzlich möglich: Es gibt eine Trennung zwischen Verpflichtungss- und Verfügungsgeschäft. Der, der zahlt (hier: Spender), und der, der entgegennimmt (hier der Beschenkte), müssen nicht identisch sein. Der Schenker ist also nicht Abou Nagie, für den es n.m.M. immer eine gewerbliche Handlung bleibt, sondern der Spender. Der Spender kauft also bei Abou Nagie einen oder mehrere Korane für die „Spendensumme“, über die er verfügt, dass diese von ihm gekauften Korane an nicht näher bestimmte Dritte kostenlos abgegeben werden bzw. die sonstigen Kosten der GmbH decken helfen sollen.
Der Herr Nagie ist also über die GmbH Gewerbetreibender. Welchen rechtlichen Status unter dieser Prämisse die Verteiler haben, wäre zu prüfen. Kostenlose Arbeitsverrichtung ist bei einem Gewerbebetrieb so eine Sache. Ggf. müssten – selbst wenn der Arbeitslohn als Schenkung zurückflösse (wofür dann aber wieder ggf. Steuern zu entrichten wären) – die Personen trotzdem versichert werden. Als Gewerbetreibender unterliegt er natürlich nicht nur den Richtlinien für die Bilanzbuchhaltung und ggf. einer Versicherungspflicht für Personen, die in seinem Auftrag seine Geschäftstätigkeit ausführen, sondern auch allen anderen Regeln für Gewerbetreibende. Zum Beispiel dem UWG, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Gesetzestext ist hier einsehbar:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html#BJNR141400004BJNE000402140
Da gibt es einige Vorschriften, die im Spannungsfeld zu Mitbewerbern – Buchhandlungen, Onlineshops – geprüft werden könnten. Dieses Arrangement ist also durchaus etwas für spitzfindige juristische Überlegungen. Das sollte man dann einmal tun.